1. Allgemeines zum Urlaubsgeld
  2. Folgen der Kündigung für das bereits gezahlte Urlaubsgeld
  3. Fazit

1. Allgemeines zum Urlaubsgeld

Begriff

Beim Urlaubsgeld (auch zusätzliches Urlaubsgeld, Urlaubsgratifikation oder Ergänzungsurlaubsentgelt genannt) handelt es sich klassischerweise um eine Sonderzahlung des Arbeitgebers, die zusätzlich zur vereinbarten Vergütung gewährt wird und mit der in aller Regel urlaubsbedingte Mehrausgaben ausgeglichen werden sollen. Sie erfolgt freiwillig und steht häufig im Zusammenhang mit einer gewissen Betriebstreue des Arbeitnehmers.

Anspruch

Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es grundsätzlich nicht. Üblicherweise ergibt sich ein solcher aus einer vertraglichen Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag, teilweise aber auch aus einer Betriebsvereinbarung oder betrieblichen Übung. Dementsprechend können die jeweiligen Regelungen zum Umfang, zur Entstehung oder zum Wegfall des Urlaubsgeldes im Einzelnen variieren.

Ein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld kann sich in Ausnahmefällen allerdings aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, wenn einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern zu Unrecht von entsprechenden Leistungen des Arbeitgebers ausgeschlossen werden. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht im Falle der Diskriminierung einen Entschädigungsanspruch vor.

Beispiel: Zahlt ein Arbeitgeber den männlichen Angestellten seines Betriebes ein höheres Urlaubsgeld als den weiblichen Arbeitnehmerinnen, so kann der Arbeitgeber wegen unzulässiger Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sein (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2014 – Aktenzeichen 4 Sa 517/13).

Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitgeber Urlaubsgeld auch in der Weise in Aussicht stellen kann, dass er sich jedes Jahr aufs Neue die Entscheidung vorbehält, ob er Urlaubsgeld zahlt oder nicht. Inwieweit dies der Fall ist, ist anhand der konkreten Umstände und den jeweiligen vertraglichen Regelungen zu bewerten. Liegt ein rechtswirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt vor, kann der Arbeitnehmer aus der vertraglichen Regelung keine Ansprüche herleiten.

Rechtstipp: Allein die Bezeichnung, dass das Urlaubsgeld eine „freiwillige Leistung“ darstellt, reicht nicht aus, denn das ist die Sonderzahlung bereits ihrer Rechtsnatur nach (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. 10. 2002 – Aktenzeichen 10 AZR 48/02). Zum Ausdruck kommen muss vielmehr, dass sich der Arbeitgeber durch die Zahlung rechtlich nicht binden möchte.

Abgrenzung zum Urlaubsentgelt

Der Anspruch auf Urlaubsgeld muss vom Anspruch auf Urlaubsentgelt unterschieden werden. Unter dem Urlaubsentgelt ist das Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt) zu verstehen, das während des Urlaubs weitergezahlt wird, obwohl in dieser Zeit keine Arbeitsleistungen erbracht werden. Im Gegensatz zum Urlaubsgeld besteht auf das Urlaubsentgelt ein gesetzlicher Anspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz.

Was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht bzw. wann und in welcher Höhe ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs besteht, erfahren Sie hier.

Arten der Gewährung

Die jeweiligen Regelungen zum Urlaubsgeld lassen sich zumeist in zwei Kategorien einteilen:

  1. Zum einen kann das Urlaubsgeld pauschal als Einmalzahlung an einem bestimmten Stichtag gewährt werden (häufig mit dem Mai- oder Junigehalt).
  2. Zum anderen kann es zusammen mit dem Urlaubsentgelt für tatsächlich genommene Urlaubstage ausgezahlt werden.

Höhe der Zahlung

Da das Urlaubsgeld nicht einheitlich geregelt ist, ist auch die Höhe der Zahlung unterschiedlich. Sie richtet sich vor allem nach der Branche und dem jeweiligen Unternehmen.

Besonderheit bei Teilzeit

Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist zu beachten, dass die Höhe des Urlaubsgeldes aufgrund der reduzierten Arbeitszeit geringer ausfallen kann als bei Vollzeitbeschäftigten, wenn das Urlaubsgeld auch Entgeltcharakter hat (dazu mehr unter 2.1.). Dementsprechend wird das Urlaubsgeld eines Teilzeitbeschäftigten regelmäßig entsprechend seiner geringeren Arbeitszeit proportional gekürzt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.1.2014 – Aktenzeichen 9 AZR 134/12).

Kostenlose Erstberatung bei Kündigung

2. Folgen der Kündigung für das bereits gezahlte Urlaubsgeld

Ob der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung die Rückzahlung des bereits gewährten Urlaubsgeldes verlangen kann, richtet sich nach den Bestimmungen für die Gewährung des Urlaubsgeldes:

Welchem Zweck dient die Zahlung?

Die Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsverlangens hängt in erster Linie davon ab, welchem Zweck die Zahlung dient. Ein vollumfänglicher Rückzahlungsanspruch bezogen auf das Urlaubsgeld kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die diesbezügliche jährliche Sonderzahlung allein die Betriebstreue honorieren soll.

Rechtstipp: Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter können nicht auf der Grundlage von Urlaubsgeld-Rückzahlungsklauseln zurückgefordert werden. Ist die Klausel schwammig formuliert und nicht ersichtlich, ob nur das zu viel gezahlte Urlaubsgeld oder auch das Urlaubsentgelt erfasst sein soll, kann dies zur Unwirksamkeit der Klausel führen, sodass ein Rückzahlungsanspruch ausscheiden würde.

Da die Abgrenzung von Sonderzahlungen (mit Belohnungscharakter) und Zahlungen, die die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers kompensieren sollen, im Einzelfall sehr schwierig sein kann, sollten Sie sich im Zweifelsfall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Nur dieser kann Ihnen eine rechtssichere Auskunft darüber geben, ob die fraglichen Formulierungen rechtsfehlerhaft sind.

Rückzahlungs- und Stichtagsklauseln im Arbeitsvertrag

In praktischer Hinsicht wird die Rückzahlung des Urlaubsgeldes häufig durch sog. Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag geregelt. Diese sehen vor, dass der Arbeitnehmer eine ursprünglich zu Recht erhaltene Urlaubsgratifikation wieder zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Auszahlung des Urlaubsgeldes zu einem bestimmten Termin endet. Ähnlich wie bei der Weihnachtsgratifikation unterliegen derartige Rückzahlungsklauseln einer umfassenden Wirksamkeitskontrolle durch die Gerichte und sind daher nur in begrenztem Umfang zulässig.

Rechtstipp: Achten Sie im Arbeitsvertrag auf etwaige Rückzahlungsklauseln. Sollten dort keine geregelt sein, ist eine erfolgreiche Abwehr einer Rückzahlungsforderung sehr wahrscheinlich.
Achtung: Eine Rückzahlungsklausel für den Fall der Kündigung greift nicht zwingend auch im Fall eines Aufhebungsvertrages! Sollte das Arbeitsverhältnis also im Wege eines Aufhebungsvertrages beendet worden sein, könnte eine Rückzahlungsklausel möglicherweise unanwendbar sein.

3. Fazit

  • Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es grundsätzlich nicht.
  • Eine Rückforderung des Urlaubsgeldes kann sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag grundsätzlich vorbehalten. Allerdings muss hierfür feststehen, dass die Zahlung keinen Entgeltcharakter hat. Zudem müssen weitere Vorgaben der Rechtsprechung bezüglich Bindungsdauer und Höhe des zurückzuzahlenden Betrages beachtet werden.
  • Nur soweit die Zahlung die Betriebstreue des Arbeitnehmers honorieren soll, kommt ein Rückzahlungsanspruch in Betracht.
  • Entsprechende Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen können von den Gerichten vollumfänglich überprüft werden. Das Bundesarbeitsgericht hat diesbezüglich feste Leitsätze aufgestellt.