1. Was gilt für Minijobs im Arbeitsrecht?
  2. Lohnfortzahlung bei Krankheit im Minijob
  3. Sind Krankmeldung und AU-Bescheinigung nötig?
  4. Wie sind Minijobber krankenversichert?
  5. Bekommen geringfügig Beschäftigte Krankengeld?
  6. Kann Minijobbern wegen Krankheit gekündigt werden?
  7. Fazit
  8. FAQ

1. Was gilt für Minijobs im Arbeitsrecht?

Minijobs werden grundsätzlich genauso behandelt wie reguläre Arbeitsverhältnisse. Minijobbern haben daher alle arbeitsrechtlichen Pflichten und Rechte. Das Gesetz schreibt sogar vor, dass Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden dürfen als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (§ 4 TzBfG).

Dementsprechend haben auch Minijobber beispielsweise Anspruch auf bezahlten Urlaub und den Mindestlohn. Besonderheiten ergeben sich im Minijob überwiegend nur im sozialversicherungsrechtlichen Bereich.

2. Lohnfortzahlung bei Krankheit im Minijob

Nach dem Gesetz steht Arbeitnehmern im Krankheitsfall die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu. So bestimmt es § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).

Der Europäische Gerichtshof stellte bereits 1989 klar, dass geringfügig Beschäftigte von dieser Regelung nicht ausgenommen werden dürfen (EuGH, Urt. v. 13.7.1989 – RS 171/88). Aus diesem Grund bekommen auch geringfügig Beschäftigte bei Krankheit ihren Lohn weitergezahlt.

Minijobber erhalten aber wie normale Arbeitnehmer nur dann Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Sie werden also nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt als Vollzeitbeschäftigte.

Für Minijobber dürfte daher vor allem die folgende Voraussetzung wichtig sein: Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG).

Kurzfristig angelegte Minijobs sind davon also nicht erfasst. Dazu sind vor allem sogenannte „Ferienjobs“ zu zählen, die nur auf wenige Wochen angelegt sind.

Beispiel: Ein Schüler hilft in den ersten drei Wochen der Sommerferien in der örtlichen Eisdiele aus, um sein Taschengeld für den anschließenden Urlaub aufzubessern. Er fehlt wegen Migräne an drei Arbeitstagen. Da er noch keine vier Wochen ununterbrochen beschäftigt ist, steht ihm für diese Tage kein Lohn zu.

Viele Arbeitgeber versuchen außerdem, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall arbeitsvertraglich auszuschließen. Dies ist aber nicht möglich (§ 12 EntgFG). Verweigern Arbeitgeber die Lohnzahlung bei Krankheit, sollten sich Minijobber dagegen wehren.

Die Höhe der Entgeltfortzahlung hängt davon ab, was der Minijobber während seines Ausfalls regelmäßig verdient hätte. Entscheidend sind u.a. folgende Gesichtspunkte:

  • Die Gerichte stellen meist auf den regelmäßigen Verdienst der letzten 12 Monate ab (ohne Überstundenzuschläge). Allerdings dürfen auch Besonderheiten berücksichtigt werden, die den Lohn während der Krankheit reduziert hätten (z.B. Saisonende beim Eisverkäufer).
  • Bei täglich schwankenden Arbeitszeiten kommt es darauf an, wie viel der Minijobber konkret verdient hätte (z.B.: An welchen Tagen arbeitet er gewöhnlich? Wie viele Stunden war der Eisladen geöffnet?).

3. Sind Krankmeldung und AU-Bescheinigung nötig?

Auch Minijobber sind dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, dass sie arbeitsunfähig erkrankt sind und wie lange sie voraussichtlich nicht arbeiten können. Das gilt unabhängig davon, ob sie während der Krankheit weiterzubezahlen sind oder nicht.

Vorsicht: Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) sind nicht dasselbe.

Unter Krankmeldung versteht man die formlose Mitteilung der Erkrankung an den Arbeitgeber. Darunter fällt der morgendliche Anruf oder die E-Mail an den Chef, dass man mit einem Infekt im Bett liegen. Eine solche formlose Krankmeldung reicht in der Regel aus, wenn der Arbeitnehmer nur höchstens drei Tage fehlt.

Auch für Minijobber ist eine Info an den Arbeitgeber erforderlich. Diese muss so schnell wie möglich erfolgen. Der Arbeitgeber soll dadurch frühzeitig auf den Ausfall seines Mitarbeiters reagieren können. Eine Mitteilung in den ersten Betriebsstunden ist deshalb empfehlenswert. Es gilt: „Je früher, desto besser“.

Spätestens ab einer mehr als dreitägigen Erkrankung müssen Arbeitnehmer und auch Minijobber in jedem Fall eine AU-Bescheinigung vorlegen (§ 5 Abs. 1 EntgFG). Damit ist ein ärztliches Attest gemeint, das die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bestätigt. Der Arbeitgeber kann auch eine kürzere Frist bestimmen und bereits ab dem ersten Tag eine AU-Bescheinigung verlangen. Oft wird eine entsprechende Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag getroffen.

Eine ordnungsgemäße Krankmeldung ist für die Entgeltfortzahlung sehr wichtig, denn ansonsten kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Ein bloßer Telefonanruf ist deshalb nicht zu empfehlen. Eine schriftliche Mitteilung (z.B. per Mail) ist aus Beweisgründen besser geeignet.

Reicht ein Minijobber gar keine oder nur verspätete Krankmeldungen ein, kann sogar eine Abmahnung oder sogar Kündigung drohen.


4. Wie sind Minijobber krankenversichert?

Ein großer Vorteil des Minijobs ist, dass Arbeitnehmern keine Beiträge zur Krankenkasse vom Lohn abgezogen werden. Doch wie sind Minijobber dann krankenversichert?

Der Arbeitgeber zahlt zwar monatlich pauschal 13% des Arbeitsentgelts zusätzlich zum Lohn an die Krankenkasse. Das bedeutet aber nicht, dass der Minijobber damit allein vollständig krankenversichert wäre. Er muss sich um seine Krankenversicherung selbst kümmern und diese finanzieren.

Diese beiden Möglichkeiten sind die häufigsten:

  1. Gerade (junge) geringfügig Beschäftigte sind oft familienversichert (bis max. 25 Jahre).
  2. Besteht neben dem Minijob eine Festanstellung über der Verdienstgrenze, ist der Minijobber meist über dieses Arbeitsverhältnis versichert.

Ansonsten muss der Minijob oft beträchtliche Kosten schultern. Er muss sich nun „freiwillig“ versichern (die Bezeichnung ist irreführend, da dem Betroffenen nichts anderes bleibt) und sämtliche Kosten tragen – auch die, die in einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber übernehmen würde.


5. Bekommen geringfügig Beschäftigte Krankengeld?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist auf sechs Wochen begrenzt. Danach steht Arbeitnehmern Krankengeld zu, das von der Krankenkasse gezahlt wird. Dieses beträgt grundsätzlich 70% des Bruttogehalts und maximal 90% des Nettogehalts.

Minijobber haben keinen Anspruch auf Krankengeld, denn sie zahlen im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht in die Krankenkasse ein und sind daher auch nicht dort versichert.

Die Krankenkasse ist daher auch nicht verpflichtet, Minijobbern Krankengeld zu zahlen. Üben Minijobber neben ihrer geringfügigen Beschäftigung eine versicherungspflichtige Haupttätigkeit aus, können sie dafür unter Umständen Krankengeld erhalten.


6. Kann Minijobbern wegen Krankheit gekündigt werden?

Wichtig: Minijobber haben nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung, um Klage einzureichen. Danach ist die Entlassung automatisch wirksam.

Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

Auch im Rahmen der Kündigung ergeben sich für Minijobber zunächst keine Besonderheiten. Sie können sich – wie ein normaler Arbeitnehmer – auf das Kündigungsschutzgesetz berufen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht bereits 1987 (BAG, Urt. v. 13.3.1987 – 7 AZR 724/85).

Vom Schutz des Kündigungsschutzgesetzes profitieren Arbeitnehmer jedoch erst, wenn sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Auch gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht in Kleinbetrieben, die regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Minijobber zählen bei der Berechnung nur als 0,5-facher Arbeitnehmer.

Kündigung wegen Krankheit

Gilt das Kündigungsschutzgesetz, kann der Arbeitgeber nur unter den folgenden Voraussetzungen wegen Krankheit kündigen:

  • Der Arbeitnehmer muss auch zukünftig durch seine Erkrankung beeinträchtigt sein (negative Gesundheitsprognose)
  • Die Kündigung wegen Krankheit darf nur das letzte Mittel für den Arbeitgeber sein. Beispielsweise muss dieser regelmäßig zunächst ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen.
  • Außerdem ist eine umfassende Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz und dem Interesse des Arbeitgebers an der Entlassung notwendig.

Geringfügig Beschäftigte sollten trotzdem berücksichtigen, dass sie nur eine geringe Rolle im Betrieb spielen. Die Hürden der Kündigung sind hier geringer. Denn im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt der Arbeitgeber zugunsten des Minijobbers normalerweise die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die soziale Abhängigkeit von der Tätigkeit und weitere Faktoren, die aber gerade bei bloß geringfügiger und kurzfristiger Tätigkeit kaum ins Gewicht fallen werden.

Beispiel: Ein vollzeitbeschäftigter Familienvater ist deutlich mehr auf seine Arbeitsstelle angewiesen als ein Schüler, welcher sich im Rahmen des Minijobs nur ein kleines Taschengeld verdienen will. Der Arbeitgeber müsste dies bei einer Kündigung berücksichtigen.

Was gilt außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes?

Unterliegt die Tätigkeit nicht dem Kündigungsschutzgesetz, ist Vorsicht geboten. Der Arbeitgeber kann Minijobber dann auch ohne Kündigungsgrund entlassen. Willkürliche und diskriminierende Kündigungen sind aber auch hier verboten.

7. Fazit

  • Minijobber werden arbeitsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Sie dürfen diesen gegenüber nicht diskriminiert werden.
  • Auch geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Sind diese länger als vier Wochen im Unternehmen beschäftigt, steht ihnen auch im Krankheitsfall Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber zu.
  • Auch Minijobber müssen die üblichen Regelungen zur Krankmeldung bzw. zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beachten.
  • Bei längerer Krankheit steht Minijobbern kein Krankengeld durch die Krankenkasse zu.
  • Geringfügig Beschäftigten kann wegen Krankheit nur unter denselben engen Voraussetzungen gekündigt werden wie Vollzeitbeschäftigten. Sind sie hingegen noch keine sechs Monate im Unternehmen beschäftigt oder arbeiten im Betrieb nicht mehr als zehn Mitarbeiter, kann der Arbeitgeber leichter kündigen.

8. FAQ

Werde ich im Minijob bei Krankheit bezahlt?
Kann ich als Minijobber leichter gekündigt werden?
Was gilt in Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern?