Krankheit kann, entgegen einer weitläufig verbreiteten Meinung, unter bestimmten Umständen einen Kündigungsgrund darstellen. Viele Arbeitnehmer fragen sich daher, ob durch die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses automatisch auch der Anspruch auf Krankengeld gegenüber ihrer Krankenkasse entfällt. Ob und unter welchen Umständen ein solcher Anspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen kann, klären wir im folgenden Artikel.

  1. Was ist Krankengeld und wer zahlt es?
  2. Was sind die Voraussetzungen für das Krankengeld?
  3. Muss die Krankenkasse nach Ende des Arbeitsverhältnisses Krankengeld zahlen?
  4. Nachgehender Krankengeldanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  5. Krankengeldanspruch bei Arbeitslosigkeit
  6. Krankengeldanspruch während der Sperrzeit

1. Was ist Krankengeld und wer zahlt es?

Krankengeld wird von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers insbesondere dann gezahlt, wenn er über sechs Wochen hinaus aufgrund derselben Erkrankung arbeitsunfähig krankgeschrieben ist.
In den ersten sechs Wochen (42 Kalendertage) der Arbeitsunfähigkeit wird die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber übernommen. Dies ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) festgelegt. In dieser Zeit besteht zwar schon ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse, dieser ruht allerdings für den Zeitraum der vorrangigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Nach Ablauf der sechs Wochen erlischt die Zahlungsverpflichtung für den Arbeitgeber. Der erkrankte Arbeitnehmer muss jedoch keinen kompletten Einkommensausfall befürchten, da ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse auflebt und diese die Zahlung des Krankengeldes übernimmt.
Die Höhe des Krankengeldes liegt bei der gesetzlichen Krankenversicherung bei 70 Prozent des Bruttolohns, höchstens aber bei 90 Prozent des Nettolohns. Nachdem die sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber geendet hat, müssen sich gesetzlich versicherte Arbeitnehmer also in jedem Fall auf Einkommenseinbußen einstellen.

2. Was sind die Voraussetzungen für das Krankengeld?

Wichtigste Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld ist, dass der Arbeitnehmer sich zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet.
Der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Krankengeld entsteht, ist von der Art der ärztlichen Behandlung abhängig (§ 46 SGB V). Demnach entsteht der Anspruch bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus noch am selben Tag, im Falle einer ambulanten Behandlung dagegen erst am Tag, der auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
 
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3. Muss die Krankenkasse auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Krankengeld zahlen?

Ob die Krankenkasse auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Krankengeld zahlen muss, hängt maßgeblich von dem Zeitpunkt ab, an dem die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers festgestellt wird.

Beispiel 1: Dem Arbeitnehmer A wird am 04. November 2014 aufgrund eines schweren Rückenleidens Arbeitsunfähigkeit bis zum 04. Februar 2015 von seinem Hausarzt bescheinigt. Sein Arbeitsverhältnis endet jedoch bereits am 31. Januar 2015.

In diesem Fall wäre der Anspruch auf Krankengeld einen Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, also am 05. November entstanden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich A noch in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses übernimmt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, während der Anspruch auf Krankengeld ruht. Nach Ablauf der 42 Kalendertage und somit auch für den Zeitraum vom 01. bis zum 04. Februar erhält der A dagegen Krankengeld von seiner Krankenkasse. Entscheidend ist alleine, dass der Arbeitnehmer am Tag der Entstehung des Krankengeldanspruchs versicherungspflichtig beschäftigt war.

Besonders streitig waren in der Vergangenheit Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers erst am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses eingereicht wurde.

Beispiel 2: Der Arbeitnehmer A beendet sein Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2015. Am 31. Januar stellt sein Hausarzt allerdings Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines schweren Rückenleidens bei ihm fest. Sein Anspruch auf Krankengeld entsteht folglich am darauffolgenden Tag, also dem 01. Februar 2015.

In diesem Fall besteht am Tag der Entstehung des Krankengeldanspruchs eigentlich kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mehr. Das Bundessozialgericht lässt hier allerdings gelten, dass der Krankengeldanspruch bestehen bleibt, sofern er sich nahtlos an das Arbeitsverhältnis anschließt (BSG, 10.05. 2012, B 1 KR 19/11 R). Es darf demnach kein Tag zwischen Ende der Beschäftigung und Anfang der Krankengeldzahlungen liegen, der nicht von einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gedeckt ist.

Wird das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet, zu dem der Arbeitnehmer noch Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber erhält, bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung trotzdem über die Beendigung hinaus bestehen, da der Krankengeldanspruch bereits ab dem ersten Tag der Krankheit entsteht, zunächst aber nur ruht.

4. Nachgehender Krankengeldanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wird die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt, zu dem das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, kann gegebenenfalls ein nachgehender Anspruch auf Krankengeld für den Arbeitnehmer bestehen. Dieser Anspruch dient allerdings nur der Überbrückung von höchstens einem Monat zwischen zwei Beschäftigungen.
Die Krankenkasse muss demzufolge eine hinreichend sichere Prognose stellen, dass der Arbeitnehmer spätestens nach der Monatsfrist wieder in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis einsteigen wird.

5. Krankengeldanspruch bei Arbeitslosigkeit

Bezieht der beschäftigungslose Arbeitnehmer bereits Arbeitslosengeld, gestalten sich seine Pflichten bei einer Arbeitsunfähigkeit ähnlich wie bei einem Beschäftigten. Er muss innerhalb von drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Agentur für Arbeit vorlegen und erhält dann bis zu sechs Wochen weiter Leistungen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über diese sechs Wochen hinaus an, übernimmt die zuständige Krankenversicherung die Zahlung von Krankengeld.

Die Höhe des Krankengeldes entspricht dann der des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes. Voraussetzung für einen Anspruch auf Krankengeld ist, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, an dem der Arbeitnehmer rechtmäßig Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen hat. Beachten Sie allerdings, dass ab dem Erhalt von Krankengeld die Zahlung von Arbeitslosengeld endet. Möchte der Arbeitnehmer nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld erhalten, muss er dies erneut bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Für die Zeit, in der Krankengeld bezogen wird, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Krankengeld wirkt sich daher nicht auf einen späteren Anspruch auf Arbeitslosengeld aus.

6. Krankengeldanspruch während der Sperrzeit

Eine Sperrzeit tritt insbesondere dann ein, wenn der Arbeitnehmer für das Ende des Arbeitsverhältnisses verantwortlich ist, er also selbst kündigt. In diesem Fall hat er für die Dauer von bis zu 12 Wochen keinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld. Auch ein Anspruch auf Krankengeld besteht während dieser Zeit nicht (§ 49 Abs. 3a SGB V).