1. Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern
  2. Überblick: Rechtliche Relevanz von Nebentätigkeiten
  3. Keine Konkurrenztätigkeit zur Haupttätigkeit
  4. Keine Beeinträchtigung der Haupttätigkeit
  5. Gesetzliche Arbeitszeitvorgaben
  6. Nebentätigkeit während Urlaub oder Krankheit
  7. Fazit
  8. Praxistipp

1. Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern

Immer mehr Arbeitnehmer gehen einer Nebentätigkeit nach, haben also neben ihrem Hauptarbeitsverhältnis etwa noch einen Nebenjob. Die Aufnahme einer solchen Nebentätigkeit kann verschiedene Gründe haben. Meistens wird es dem Arbeitnehmer darum gehen, zusätzliches Arbeitsentgelt zu verdienen. Aber auch eine berufliche oder private Selbstverwirklichung oder der langfristige Aufbau einer selbstständigen Existenz (selbstständige Nebentätigkeit) sind denkbar.

Eine Nebentätigkeit ist dabei jede Tätigkeit des Arbeitnehmers, welche dieser außerhalb der Arbeitszeit seines Hauptarbeitsverhältnisses durchführt. Diese kann also auch beim selben Arbeitgeber geleistet werden. Eine Nebentätigkeit kann auch unentgeltlich oder ehrenamtlich sein.

2. Überblick: Rechtliche Relevanz von Nebentätigkeiten

Die Ausübung einer Nebentätigkeit entfaltet eine vielfache rechtliche Relevanz, d.h. es ist auf unterschiedliche rechtliche Vorgaben (Arbeitsvertragsrecht, Arbeitszeitvorgaben, Krankheits- und Urlaubszeit, ferner Sozialversicherungs- und Steuerrecht usw.) zu achten – die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wichtigsten Aspekte.

Für Beamte gelten übrigens eigene beamtenrechtliche Vorgaben (§§ 99 ff. des Bundesbeamtengesetzes – BBG). Hier ist genau geregelt, welche Nebentätigkeiten vorher vom Dienstherrn genehmigt werden müssen und welche nicht.

Für private Arbeitsverhältnisse fehlen solche expliziten Vorgaben. Es gilt: Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt. Denn was der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit, also in seiner Freizeit macht, ist zunächst „Privatsache“. Die Nebentätigkeit sollte aber vom Arbeitnehmer dahingehend überprüft werden, ob die gesetzlichen Vorgaben insgesamt eingehalten wurden. Wichtig: Eine Nebentätigkeit muss nicht grundsätzlich beim Arbeitgeber abgesegnet, d.h. von diesem genehmigt werden. Viele Arbeitgeber verankern im Arbeitsvertrag aber ein Genehmigungserfordernis für Nebenjobs. Allerdings ist nicht jede arbeitsvertragliche Einschränkung eines Nebenjobs zulässig. So darf der Arbeitgeber Nebentätigkeiten nicht generell verbieten.

3. Keine Konkurrenztätigkeit zur Haupttätigkeit

Wie in unserem Beitrag zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten geschildert, besteht in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ein (ungeschriebenes) Konkurrenzverbot. Der Arbeitnehmer darf also in seiner Freizeit keine Nebentätigkeit ausüben, die zu seinem Arbeitgeber in Konkurrenz steht (z.B. Verkauf ähnlicher Produkte). Dieses Verbot entspricht der arbeitsrechtlichen „Treuepflicht“ des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Es ist also aus Sicht des Arbeitgebers nicht notwendig, Konkurrenztätigkeiten im Arbeitsvertrag explizit zu verbieten. Freilich steht es dem Arbeitgeber frei, dem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit ausnahmsweise zu gestatten. Dies wird allerdings in den seltensten Fällen passieren.

Das Konkurrenzverbot greift aber nur dann, wenn die Nebentätigkeit den Hauptarbeitgeber wirklich tangiert. Handelt es sich um dieselbe Branche, werden während der Nebentätigkeit aber lediglich einfache Hilfstätigkeiten bei einem Konkurrenten ausgeübt, greift das Konkurrenzverbot nicht.

Beispiel: Einem Briefträger ist es gestattet, einen Zweitjob als Zeitungsverteiler anzunehmen, da das Verteilen von Zeitungen der Briefausfuhr keine Konkurrenz macht (Bundesarbeitsgericht v. 24.03.2010 – Az. 10 AZR 66/09).

4. Keine Beeinträchtigung der Haupttätigkeit

Die Zeitgestaltung außerhalb der Arbeitszeit ist wie gesagt zunächst Privatangelegenheit des Arbeitnehmers. Diese „Privatsache“ findet aber dann ihre Grenzen, wenn die Ausführung der Haupttätigkeit dadurch gefährdet wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn durch die Nebentätigkeit die zur Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche regelmäßige Erholung gefährdet wird.

Beispiel: Wer eine körperliche Arbeit verrichtet (z.B. Möbeltransport), läuft durch eine zusätzliche körperliche Nebentätigkeit Gefahr, seinen Körper zu überfordern. Ähnliches gilt für eine Nebentätigkeit in Schichtarbeit während der Nachtzeiten, die den nächtlichen Erholungsschlaf tangiert.

5. Gesetzliche Arbeitszeitvorgaben

Die Nebentätigkeit darf auch nicht dazu führen, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht mehr eingehalten werden. Dies sind im Wesentlichen:

    • Die vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag (bezogen auf eine 6-Tage-Woche, also 48 Stunden) darf gerechnet auf eine Arbeitswoche nicht dauerhaft überschritten werden (§ 3 ArbZG).
    • Vorübergehend dürfen 10 Stunden pro Tag (also in der Woche 60 Stunden) gearbeitet werden, der Höchstdurchschnitt von 48 Wochen ist dabei zu beachten.
    • Zwischen den Arbeitszeiten muss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen, in der man nicht arbeiten darf. Für einige Branchen gelten Sonderregelungen (vgl. § 5 ArbZG).

Führt die Nebentätigkeit dazu, dass diese Vorgaben nicht eingehalten werden können, weil der Arbeitnehmer insgesamt zu viel arbeitet bzw. die Ruhezeiten unterschritten werden, ist diese nicht zulässig.

6. Nebentätigkeit während Urlaub oder Krankheit

Bei Nebentätigkeiten im Urlaub zeigt sich ebenfalls das Spannungsfeld zwischen der privaten freien Zeiteinteilung des Arbeitnehmers und seiner Pflicht, seine Leistungsfähigkeit während der Arbeit dadurch zu gewährleisten, dass er sich im Urlaub erholt und nicht etwa überlastet. Denn Urlaub ist grundsätzlich Freizeit, die zur Erholung bestimmt ist. Daher darf der Arbeitnehmer keine Tätigkeiten ausführen, die diesem Erholungszweck widersprechen (vgl. § 8 BUrlG).

Dies bedeutet aber nicht, dass im Urlaub überhaupt nicht gearbeitet werden darf. So sah das LAG Köln (Urt. v. 21.09.2009 – Az. 2 Ca 59/09) die Mitarbeit einer Frau auf dem Weihnachtsmarktstand ihres Mannes während ihres Urlaubs als zulässig an.

Ähnliches gilt für Krankheitszeiten: Ist der Arbeitnehmer krank geschrieben, hat er jede Tätigkeit zu vermeiden, welche die Genesung verzögern oder gar gefährden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Nebentätigkeit während Krankheitszeiten generell verboten wäre. Hat sich der Arbeitnehmer etwa ein Bein gebrochen, kann er dennoch einer Nebentätigkeit am Computer nachgehen.

7. Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Jede Nebentätigkeit ist daraufhin zu überprüfen, inwieweit diese neben der Hauptarbeit zulässig ist.
  • Die Nebentätigkeit entfaltet rechtliche Relevanz insbesondere hinsichtlich arbeitsrechtlicher Vorgaben (Arbeits- und Krankheitszeiten sowie Urlaub).
  • Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt. Der Arbeitgeber kann sich im Arbeitsvertrag das Recht einräumen, einer Nebentätigkeit zuzustimmen. Ein generelles Nebentätigkeitsverbot ist allerdings unwirksam.
  • Die Haupttätigkeit darf durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden.
  • Die Vorgaben für maximale Arbeitszeit und Ruhepausen gelten uneingeschränkt für den Fall, dass eine Nebentätigkeit ausgeübt wird.
  • Im Urlaub und während Krankheitszeiten sind Nebentätigkeiten beschränkt erlaubt. Die Erholung (Urlaub) Genesung (Krankheit) darf aber nicht gefährdet werden.

8. Praxistipp

Wie so oft im Arbeitsrecht besteht auch beim Themenkomplex „Nebentätigkeit“ aus Arbeitgebersicht die Gefahr einer „Übersicherung“: Wer die Aufnahme einer Nebentätigkeit vollständig verbietet oder deren Aufnahme an aus Sicht des Arbeitnehmers unklare Voraussetzungen knüpft, riskiert einen Verstoß gegen AGB-Recht und damit eine Unwirksamkeit der Bestimmung. So sollte eine Klausel bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme einer Nebentätigkeit für den Arbeitnehmer zulässig ist. Insoweit unschädlich sind bloße Anzeigeklauseln, d.h. wenn die Nebentätigkeit dem Arbeitgeber lediglich angezeigt, aber nicht von diesem genehmigt werden muss.