1. Was ist das Umgangsrecht?
  2. Häufigkeit des Umgangsrechts
  3. Entfernung vom Wohnort des Kindes
  4. Übernachten beim Vater
  5. Weitere Inhalte des Besuchsrechts und Besuchsvereinbarung
  6. Umgangskosten und Kindesunterhalt
  7. Erzwingung des Umgangsrechts
  8. Fazit

1. Was ist das Umgangsrecht?

Nach der Vorschrift des § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat sowohl das Kind ein Recht zum Umgang mit beiden Elternteilen als auch die Elternteile das Recht zum Umgang mit dem Kind. „Umgangsrecht“ meint dabei das Besuchsrecht eines Elternteils bei einem Getrenntleben vom Kind bzw. dem anderen Elternteil. In der Regel sind dies geschiedene oder von der Mutter getrennt lebende Väter, die ihr Kind regelmäßig sehen wollen, das bei der Mutter wohnt.

Das Umgangsrecht ist zu unterscheiden vom Sorgerecht und ist auch nicht von diesem abhängig. Alle Eltern haben ein Recht auf Umgang mit dem eigenen Kind. Auch spielt es keine Rolle, ob das Kind aus einer Ehe hervorging oder die Eltern unverheiratet waren. Das Umgangsrecht soll dem Wohl des Kindes durch einen regelmäßigen Kontakt des Kindes mit beiden Elternteilen dienen.


2. Häufigkeit des Umgangsrechts

Die Regelung des Umgangsrechts betrifft den Elternteil, der nicht (mehr) bei bzw. mit den Kindern wohnt – im Regelfall der Vater. Für die Häufigkeit, die sich nach dem Wohl des Kindes richten soll, ist der Einzelfall entscheidend. Dabei spielt das Alter des Kindes eine entscheidende Rolle – dies betrifft sowohl die Dauer des Umgangs mit dem Vater als auch dessen Häufigkeit. Während bei Kleinkindern das Besuchsrecht oft nur einige Stunden dauert, wird das Besuchsrecht bei größeren Kindern oft ganze Wochenenden erfassen. Im Regelfall findet der Umgang des Vaters jedes 2. Wochenende statt.


3. Entfernung vom Wohnort des Kindes

Die Gestaltung des Umgangsrechts hängt auch vom neuen Wohnort des Vaters bzw. dessen Entfernung zum Wohnort der Kinder ab. Für den Vater besteht dabei keinerlei Verpflichtung, einen neuen Wohnort so auszusuchen, dass er das Umgangsrecht mit seinem Kind bzw. seinen Kindern praktikabel ausüben kann – auch ein neuer Wohnsitz in einem anderen Bundesland oder sogar im Ausland (OLG Hamburg, Beschl. v. 23.08.2002 – Az. 7 UF 66/02) ist legitim. In einem solchen Fall empfiehlt es sich freilich, das Besuchsrecht anders zu regeln, etwa mit einem Umgang einmal pro Monat bzw. vorwiegend in Ferienzeiten.


4. Übernachten beim Vater

Das Familiengericht kann seine Befugnis zur Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 IV BGB grundsätzlich auch hinsichtlich Übernachtungen des Kindes beim Vater wahrnehmen. Allerdings stehen Übernachtungen dem Kindeswohl nicht entgegen – im Gegenteil: Eine ausgewogene Übernachtungsregelung dient vielmehr der Entwicklung des Kindes, das auch ein Bewusstsein für die getrennten Elternteile entwickeln soll. Ein Ausschluss von Übernachtungen bedarf daher besonderer Gründe (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.01.2013 – Az. 6 UF 20/13). Ein pauschaler Verweis auf eine bestimmte Altersgrenze wird nicht mehr vertreten – so dürfen auch Kleinkinder von unter 3 Jahren regelmäßig bei ihrem Vater übernachten (BVerfG, Beschl. v. 23.05.2007 – Az. 1 BvR 156/07).


5. Weitere Inhalte des Besuchsrechts und Besuchsvereinbarung

Kern des Besuchs- bzw. Umgangsrechts ist dessen Zweck: Die Entwicklung des Kindes soll gefördert werden. Das Umgangsrecht muss durch den Berechtigten selbst wahrgenommen werden – das Kind darf in der Besuchszeit nicht etwa zu Großeltern oder gar Bekannten „abgeschoben“ werden. Das Kindeswohl darf durch die Umgangsausübung auch nicht in irgendeiner Weise gefährdet sein. So darf das Kind nicht gegen den anderen Elternteil aufgestachelt werden – das gilt für beide Seiten. Auch dient es nicht dem Kindeswohl, wenn dem Kind an Besuchswochenenden immer ein „besonderes Eventprogramm“ abverlangt wird und das Kind nach dem Wochenende „überbelastet“ nach Hause zurück kommt, sich nur schwer wieder im Wochenalltag zurecht findet oder gar krank wird. Das Umgangsrecht darf vom anderen Elternteil auf keinen Fall an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft werden – auch nicht an Unterhaltszahlungen.

Kommt es – bei getrennten Elternteilen nicht selten – immer wieder zu Unstimmigkeiten und unterschiedlichen Auffassungen über die konkrete Durchführung des Besuchsrechts, so empfiehlt sich die Unterzeichnung einer schriftlichen Besuchsvereinbarung. In dieser sollten etwa Dauer und Turnus der Besuchszeiten, Abholung und Wiederbringung und Ausfälle aus wichtigen Gründen fixiert werden.


6. Umgangskosten und Kindesunterhalt

Der Elternteil, der zum Umgang berechtigt ist, hat auch die dafür erforderlichen Kosten (Benzinkosten, Fahrkarten etc.) zu tragen. In Ausnahmefällen kann es sein, dass der andere Elternteil (die Mutter) sich an den für den Umgang erforderlichen Kosten beteiligen muss (OLG Hamm v. 27.03.2003 – Az. 11 WF 66/03) bzw. beim Transport der Kinder mithelfen (OLG Schleswig v. 03.02.2006 – Az. 13 UF 135/05) muss, wenn der dafür erforderliche Aufwand gering, die Erleichterung des Umgangs für den Umgangsberechtigten aber erheblich ist.

Wer Kindesunterhalt bezahlt, bei dem können für die Berechnung der diesbezüglichen Leistungsfähigkeit die Kosten für längere Fahrten zur Ausübung des Umgangsrechts angerechnet werden. Wer eine gut bezahlte Stelle aufgibt, um seinem Besuchsrecht besser nachkommen zu können, der muss allerdings damit rechnen, dass er das niedrigere Einkommen in diesem Fall (hinsichtlich seiner Unterhaltspflicht) gerade nicht geltend machen kann. Denn die Pflicht zum Kindesunterhalt gebietet es, eine gut bezahlte Stelle nicht aufzugeben – auch nicht zu Gunsten des Umgangsrechts (OLG Bremen v. 23.10.2007 – Az. 4 WF 155/07).

Bei Hartz-IV-Empfängern ist die Übernahme außergewöhnlich hoher Umgangs- bzw. Fahrtkosten (etwa, wenn die Kinder bei der Mutter im Ausland leben) zwar denkbar. Hier ist jedoch darauf abzustellen, wie oft es einem „Durchschnittsverdiener“ in dieser Konstellation möglich wäre, seine Kinder zu besuchen. Könnte dieser sich etwa eine Besuchsreise zu seinen Kindern, die in den USA leben, nur einmal im Jahr leisten, kann ein Hartz-IV-Empfänger nicht verlangen, dass ihm häufigere Besuchsreisen finanziert werden (LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.06.2012 – Az. L 3 AS 210/12 B ER).


7. Erzwingung des Umgangsrechts

Kann man das Umgangsrecht erzwingen? Wird dem von seinem Kind getrennt lebendem Elternteil das Umgangsrecht versagt, kann dieses auch als „letztes Mittel“ mit einem Umgangspfleger oder durch Zwangsgeld durchgesetzt werden. Natürlich sollten die Eltern versuchen, sich vorher miteinander über einen geregelten Kindesumgang einig zu werden und diesen dann auch entsprechend umzusetzen.

Aber auch der umgekehrte Fall ist denkbar und kommt auch vor: Da die gesetzlichen Vorgaben in § 1684 Abs.1 BGB nicht nur von einem Recht, sondern auch von einer Pflicht zum Umgang sprechen, ist es theoretisch ebenso möglich, einen „umgangsunwilligen“ Vater zur zwangsweisen Durchführung seines Umgangsrechts zu bringen. Freilich geht es hier oft um Fälle, in denen das Umgangsrecht eher unregelmäßig und unzuverlässig ausgeübt wird. In solchen Fällen kann es oft schon helfen, den Eltern vor Augen zu führen, dass das Umgangsrecht zum Wohle des Kindes auch eine Umgangspflicht darstellt – nicht selten wird der Umgang dann freiwillig gewissenhafter gepflegt.

8. Fazit

Das Umgangsrecht, welches dem vom Kind getrennt lebenden Elternteil (meistens der Vater) den Umgang mit seinem Kind zu dessen Wohl sicherstellen soll, hängt von dem Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere die Entfernung zum Wohnort des Kindes und dessen Alter bestimmen maßgeblich, wie oft und wie lange der Vater sein Kind sehen darf.

Bestehen Unstimmigkeiten zwischen den Eltern über das Umgangsrecht, ist eine schriftliche Fixierung sinnvoll – dies kann einen Gang zum Familiengericht und wiederkehrende Streitigkeiten ersparen.