1. Aktuelle Lage bei Galeria Kaufhof
  2. Was betroffene Arbeitnehmer jetzt tun sollten
  3. Was wir für Sie tun können

1. Aktuelle Lage bei Galeria Kaufhof

Galeria Kaufhof steckt derzeit in einer Unternehmenskrise.

Ende 2018 fusionierte Galeria Kaufhof deshalb mit dem (ehemaligen) Konkurrenten Karstadt. Der bisherige Verwaltungsstandort von Galeria Kaufhof in Köln wird aufgelöst und zieht zur Karstadt-Zentrale nach Essen, wo die Verwaltung beider Unternehmen zusammengelegt wird.

Insgesamt sollten dadurch Medien zufolge bei Kaufhof ca. 2.600 Vollzeitjobs in Gefahr sein – davon ca. 1.800 Mitarbeiter in den Filialen.

Nach aktuellen Informationen haben sich Betriebsrat und Geschäftsführung nach langen Verhandlungen nicht nur über einen Sozialplan sondern auch über die Anzahl der zu streichenden Stellen geeinigt. Im Ergebnis wurden diese von 1.800 Vollzeitstellen auf 1.000 (allein in den Filialen) reduziert. Wegen der hohen Teilzeitquote wären das nach aktuellem Stand bis zu 1.300 betroffene Mitarbeiter.

Zusätzlich von den Streichungen betroffen sind vor allem die Mitarbeiter in der (ehemaligen) Zentrale in Köln. Sofern in Essen tatsächlich nur 400 neue Stellen angeboten werden, würden etliche weitere Mitarbeiter bei dieser Planung auf der Strecke bleiben.

Neben dem neuen Firmensitz gibt es auch schon einen neuen Namen für das fusionierte Unternehmen, nämlich: „Galeria Karstadt Kaufhof“.

Die Abfindungszahlungen sollen sich nach Berichterstattung des Kölner Stadt-Anzeigers auf eine Abfindungssumme von maximal 18 Monatsgehältern beschränken.

Zusätzlich wird ein „Freiwilligen-Programm“ angeboten: Wer seine Arbeitsstelle freiwillig aufgibt, soll eine erhöhte Abfindung erhalten. Um davon zu profitieren, gilt es allerdings eine zügige Entscheidung zu treffen, da erste Kündigungen schon sehr bald zu erwarten sein werden.

Kostenlose Erstberatung bei Kündigung

2. Was betroffene Arbeitnehmer jetzt tun sollten

Wenn Sie Mitarbeiter(in) von Kaufhof sind, sollten Sie sich umgehend von einem erfahrenen und auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen – unabhängig davon, ob Sie in Voll- oder Teilzeit beschäftigt sind.

Übrigens sind auch Minijobber/450-EUR-Kräfte Teilzeitarbeitnehmer und haben die gleichen Rechte wie Arbeitnehmer in Vollzeit.

Aus rechtlicher Sicht müssen Sie insbesondere auf drei Situationen vorbereitet sein.

a) Bei einer Kündigung

Bei Erhalt einer Kündigung müssen Sie schnell handeln.

Um gegen eine Kündigung vorgehen zu können, ist zwingend die dreiwöchige Klagefrist einzuhalten. Andernfalls wird die Kündigung wirksam – und zwar auch dann, wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre.

Sind Sie betroffen, kontaktieren Sie die Kanzlei Hasselbach. Unsere Fachanwälte prüfen die Kündigung  und erheben ggfs. Kündigungsschutzklage für Sie. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird sodann geprüft, ob die Kündigung unwirksam ist (hätte ein anderer Mitarbeiter vor Ihnen gekündigt werden müssen, weil Sie älter sind, dem Betrieb schon länger angehören, Kinder haben etc.?).

b) Bei einer Versetzung oder Änderungskündigung

Wegen der Verlagerung der Zentrale nach Essen müssen Sie möglicherweise auch mit einer Versetzung oder einer Änderungskündigung rechnen.

Eine einfache Versetzung ist möglich, wenn das Weisungsrecht (Direktionsrecht) Ihres Arbeitgebers eine Veränderung Ihres Einsatzortes zulässt. Denkbar sind Regelungen zum wechselnden Einsatzort im Arbeitsvertrag.

Eine Änderungskündigung besteht aus einer Kündigung, verbunden mit dem Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen. Auf die derzeitige Situation übertragen könnte das so aussehen, dass das Arbeitsverhältnis einem Mitarbeiter in der Kölner Zentrale gekündigt, diesem aber gleichzeitig ein Angebot für eine Tätigkeit in der neuen Zentrale in Essen gemacht wird.

Bei der Änderungskündigung hat der Arbeitnehmer verschiedene Reaktionsmöglichkeiten:

  1. Annahme: Das Arbeitsverhältnis setzt sich zu den geänderten Bedingungen fort.
  2. Annahme unter Vorbehalt: Die Änderung wird zwar angenommen, aber im Änderungsschutzprozess auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft. Nur wenn die Änderung rechtmäßig ist, besteht das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fort.
  3. Ablehnung: In dem Fall sind Sie gekündigt und das Arbeitsverhältnis endet.
  4. Ablehnung und Erhebung der Kündigungsschutzklage: Ein Gericht entscheidet über die Wirksamkeit Ihrer Kündigung. Je nach Ausgang der Entscheidung verlieren Sie Ihren Job und das Angebot zu den geänderten Arbeitsbedingungen besteht nicht mehr.

Die verschiedenen Reaktionsmöglichkeit bergen Risiken – nämlich Änderungen, die Sie nicht hinnehmen müssen oder im schlimmsten Fall den Verlust des Jobs ohne Abfindung. Ein solches Angebot sollte unter keinen Umständen voreilig angenommen oder abgelehnt werden. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die jeweiligen Aussichten abschätzen und Sie zur richtigen Reaktionsmöglichkeit beraten.

Wie bei der „normalen“ Kündigung ist aber auch hier zwingend die dreiwöchige Frist ab Zugang der Änderungskündigung zu beachten. Betroffene müssen deshalb auch hier schnell tätig werden.

c) Bei einem Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Ist ein Aufhebungsvertrag erstmal unterschrieben, gibt es in den meisten Fällen kein Zurück mehr.

Bitten Sie Ihren Arbeitgeber deshalb um Bedenkzeit und lassen Sie den Vertrag von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht prüfen.

Dieser kann nicht nur beurteilen, ob und inwieweit eine höhere Abfindungszahlung zu realisieren ist, als in dem später ausgehandelten Sozialplan vorgesehen, sondern achtet auch darauf, dass alle für den Arbeitnehmer wichtigen Regelungen (z.B.: Urlaub, Zeugnis, betriebliche Altersvorsorge etc.) enthalten sind.

Nach Möglichkeit versuchen unsere Anwälte zusätzlich die sog. Turboklausel bzw. Sprinterprämie zu vereinbaren. Durch die Klausel wird dem Arbeitnehmer ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ermöglicht, sodass er flexibel einen neuen Job antreten kann. Dabei werden sodann regelmäßig die vom Arbeitgeber ersparten Gehälter anteilig oder gesamt auf die Abfindungssumme zusätzlich aufgeschlagen.

Ferner droht dem Arbeitnehmer regelmäßig eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld. Diese Sperrzeit kann bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen vermieden werden. Wir raten daher dringend, sich vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages anwaltlich beraten zu lassen.

3. Was wir für Sie tun können

Wenn Sie die Kündigung befürchten, bereiten wir Sie darauf vor. Sowohl bei der Kündigung als auch beim Aufhebungsvertrag bieten wir eine kostenlose Erstberatung an. Wir verstehen die Sorge um den Arbeitsplatz und Ihre Existenzängste.

Weil für den Arbeitnehmer viel auf dem Spiel steht, nehmen wir unsere Aufgabe ernst. Das bedeutet: Ausreichend Zeit und Einsatz für jeden einzelnen Mandanten.

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht sind im Verhandlungsgeschick geschult, erfahren, seit Jahren spezialisiert und arbeiten zielorientiert. Nach der ersten Überprüfung Ihrer konkreten Situation besprechen wir die weitere Vorgehensweise.

Dies kann zum Beispiel sein:

  • Aushandeln einer möglichst hohen Abfindungszahlung.
  • Eingehende Prüfung der Option einer freiwilligen Aufgabe der Arbeitsstelle gegen Zahlung einer erhöhten Abfindung (Freiwilligen-Programm).
  • Anwaltliche Vertretung im Kündigungsschutz- bzw. im Änderungsschutzprozess.
  • Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages, der auf Ihre konkreten Bedürfnisse zugeschnitten ist und mögliche Risiken einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld weitestgehend ausschließt.
  • Vorgehen gegen eine unberechtigte Versetzung.

Für eine Beratung stehen wir Ihnen an unseren Standorten in Köln, Bonn, Frankfurt und Groß-Gerau jederzeit – auch außerhalb der üblichen Bürozeiten – zur Verfügung. Für betroffene Arbeitnehmer anderer Städte bieten wir zudem deutschlandweit eine telefonische Beratung an. Akute Gegebenheiten erfordern schnelles Handeln, deswegen bekommen Sie bei uns auch kurzfristig Termine.