Beim Unterhalt für Studenten handelt es sich um eine spezielle Form des Kindesunterhalts. Die (meist volljährigen) Studenten befinden sich noch in der Ausbildung und haben daher regelmäßig keine Möglichkeit, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

  1. Höhe des Unterhalts für Studenten
  2. Auswärts wohnende Studenten
  3. Bei den Eltern wohnende Studenten
  4. Anrechnung von Ferien- oder Minijobs
  5. Wie lang muss Unterhalt für Studenten geleistet werden?
  6. Unterhalt für Masterstudium
  7. Fazit
  8. Video

Ein Studium kann sehr teuer sein. Auch, wenn es in Deutschland an öffentlichen Hochschulen keine Studiengebühren mehr gibt, summieren sich allein die Kosten für Nahrung, Miete, Bücher und Bekleidung auf mehrere hundert Euro im Monat. Jeder Volljährige müsste eigentlich eine Erwerbstätigkeit ausführen, um für diese Kosten aufzukommen. Weil sich Studenten aber in erster Linie um den Abschluss ihres Studiums bemühen sollen, ist ihnen maximal ein Nebenverdienst zumutbar. Dazu unten mehr.

Den Lebensunterhalt sollen Studierende durch Unterstützung ihrer Eltern bestreiten. Ist das nicht möglich, weil die Eltern nicht genug Einkommen haben, stehen ihnen unter Umständen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu. Dazu müsste das addierte Einkommen verheirateter Eltern nach Abzug von Verbindlichkeiten und notwendigen Aufwendungen monatlich unter 1.605 Euro liegen (vgl. § 25 BAföG).

Ist das Einkommen der Eltern höher, so ist das Kind regelmäßig nicht BAföG-berechtigt und hat einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen die Eltern.

Achtung: Wenn das BAFöG-Amt die Förderungswürdigkeit verneint hat, sollten Sie nicht den Fehler begehen und die dabei zugrunde gelegte Bedarfsberechnung mit dem Unterhaltsbedarf gleichsetzen. Dafür sind die Studentenwerke nämlich nicht zuständig. Der Lebensbedarf beim Unterhalt für Studenten richtet sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle und wird vom Gericht festgelegt.

1. Höhe des Unterhalts für Studenten

Wie auch beim übrigen Kindesunterhalt, richtet sich die Höhe des monatlichen Anspruchs nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Im Gegensatz zu anderen Arten des Kindesunterhalts wird dort allerdings nicht nach Alter des Studenten differenziert (zum Artikel: Berechnung des Kindesunterhalts), sondern ein fester Bedarfsbetrag vorgeschrieben.


2. Auswärts wohnende Studenten

Für Studenten mit eigener Wohnung außerhalb des Elternhauses beträgt der monatliche Bedarf pauschal 860 Euro (lt. Düsseldorfer Tabelle, Stand 2021). Davon sind bis zu 375 EUR für die Warmmiete einer Unterkunft vorgesehen.

Nicht darin enthalten sind die Kosten der gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung (Ziffer 9). Bis zum 25. Lebensjahr kann ein Student nämlich regelmäßig kostenlos über die Familienversicherung der Eltern abgesichert sein, danach gelten die gesetzlichen Beitragssätze der Krankenversicherungen für Studenten. Sie sind ab dem 25. Lebensjahr von den Eltern zusätzlich zum Grund-Unterhalt zu leisten.

Für auswärts lebende Studenten gilt außerdem die Besonderheit, dass die Eltern die Art der Unterhaltsgewährung nicht wählen können. Der sogenannte Naturalunterhalt wäre kaum sinnvoll, weshalb der Unterhalt für Studenten immer in Geld zu leisten ist.


3. Bei den Eltern wohnende Studenten

Studenten, die noch bei ihren Eltern wohnen, genießen dadurch einen Wohnvorteil. Sie sparen Miete und gegebenenfalls auch Kosten für Nahrung und Strom. Deswegen reduziert sich der im Pauschalbedarf enthaltene Wohnbedarf von 224 auf 49 Euro. Berechnungsgrundlage des Unterhalts ist dann Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Seit dem 1. Januar 2021 sind das zwischen 564 und 903 Euro monatlich. Das gilt auch, wenn die Studentenwohnung den Eltern gehört und der Student pro forma Miete zahlt.


4. Anrechnung von Ferien- oder Minijobs

Einen Ferien- oder Minijob müssen sich Studenten in der Regel nicht oder nur zum Teil auf den Unterhalt anrechnen lassen. Das gilt insbesondere, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht zuvor nicht oder nicht umfänglich nachgekommen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2012, Az: II-14 UF 165/12). Das muss erst recht gelten, wenn die Eltern ohne Unterschreitung des Selbstbehalts zur Leistung des Unterhalts für den Studenten in der Lage sind. Deswegen sind 450-Euro-Jobs bei Studenten besonders beliebt. Bei diesen Minijobs findet oftmals kein oder nur ein geringer Abzug – abhängig vom Umfang des geleisteten Unterhalts – statt.

Eine 26-jährige Studentin erhält monatlich 500 Euro Unterhalt der Eltern, zusätzlich arbeitet sie an einem Tag pro Woche für 400 Euro/Monat in einem Callcenter. Von ihrem Gehalt werden berufsbedingte Aufwendungen von mindestens 60 Euro abgezogen. Ihre Eltern zahlen nicht den vollen Unterhaltsbetrag von 670 Euro Grundbedarf zuzüglich 78,50 Euro für die gesetzliche Pflege- und Krankenversicherung, weshalb der Differenzbetrag zwischen reduziertem Einkommen (Summe aus Kindesunterhalt + Verdienst im Nebenjob – berufsbedingte Aufwendungen = 840 Euro) und dem Vollunterhalt (748,50 Euro) bei 91,50 Euro liegt. Weil ihre Eltern nicht den vollen Unterhalt leisten, wird aus Billigkeitsgründen gegebenenfalls nur ein Drittel davon in Abzug gebracht. Der Abzug läge bei nur rund 30 Euro.

Rechenweg:

Unterhalt: 500 Euro + Gehalt: 400 Euro
./. mindestens 60 Euro für berufsbedingte Aufwendungen = anrechenbares Einkommen: 840 Euro
./. gesetzlicher Unterhaltsbedarf: 748,50 Euro (Pauschalbetrag zzgl. Pflege- und Krankenversicherung)
./. Differenz aus anrechenbarem Einkommen und gesetzlichem Unterhaltsbedarf: 840 Euro ./. 748,50 Euro = 91,50 Euro
./. Anrechnung von nur einem Drittel aus Billigkeitsgründen: 91,50 Euro / 3 = 30,50 Euro
= Monatliche Unterhaltszahlung: 500 Euro ./. 30,50 Euro = 469,50 Euro

Vermögen wird hingegen erst ab einem Wert von ca. 5.000 Euro angerechnet. Auch das unterliegt jedoch einer Billigkeitsprüfung. Handelt es sich dabei um Geld aus einem jahrelang kleinschrittig angesparten Sparplan so wird die Anrechnung eher abzulehnen sein als bei Erbschaften oder Lottogewinnen.


5. Wie lang muss Unterhalt für Studenten geleistet werden?

Der Unterhalt muss grundsätzlich bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss geleistet werden. Bis dahin darf die regelmäßige Studienzeit allerdings nicht zu lang überschritten werden. Die Beurteilung der Regelstudienzeit richtet sich dabei nicht nach den Vorgaben der Universitäten oder Prüfungsämter, sondern nach der tatsächlich üblichen Studiendauer. Dafür müssen also Statistiken herangezogen werden. Zusätzlich gewährt die Rechtsprechung Studenten in der Regel eine „maßvolle Überschreitung“ dieser Regelstudienzeit (so der BGH in FamRZ 2001, 757).

Weil völlig stringente Studienverläufe eher Ausnahme als Regel sind, ist regelmäßig ein Fachrichtungswechsel (Wechsel des Studiengangs) bis zum 2. oder 3. Semester möglich. Ein Zweitstudium oder eine Zweitausbildung müssen Eltern jedoch grundsätzlich nicht finanzieren. In Einzelfällen haben Gerichte allerdings Ausnahmen zugelassen, etwa bei einer Krankenschwester, die unmittelbar nach der erfolgreichen Ausbildung Medizin studieren wollte und erkennbares Talent aufwies.

Auch während eines freiwilligen sozialen Jahres kann, wenn es zur Vorbereitung des Studiums vorgesehen ist, eine Unterhaltspflicht bestehen (OLG Celle, Beschluss vom 06. Oktober 2011, Az: 10 WF 300/11).


6. Bachelor/Master

Durchbrochen wird die Abschluss-Regel von der Rechtsprechung auch beim Problem der Bachelorabschlüsse. Sowohl das OLG Celle (Beschluss vom 02. Februar 2010, Az: 15 WF 17/10 ), als auch das OLG Brandenburg (Beschluss vom 18.01.2011, Az: 10 UF 161/10) gingen in der Vergangenheit davon aus, dass die Berufschancen für Bachelorabsolventen gering seien und die Universitäten regelmäßig davon ausgingen, dass ein qualifizierender Master zum Abschluss der Ausbildung gehöre. Entsprechend bejahten die Gerichte auch die Unterhaltspflicht während des Masterstudiums.

7. Fazit

  • Studierende Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern. Die Düsseldorfer Tabelle ist maßgebend. Es wird nicht nach dem Alter des Studenten differenziert.
  • Studenten mit eigener Wohnung haben einen monatlichen Bedarf in Höhe von 860 Euro (lt. Düsseldorfer Tabelle, Stand 2021). Der Unterhalt ist dann in Geld zu leisten.
  • Kinder, die während des Studiums bei den Eltern wohnen, haben einen Bedarf zwischen 564 und 903 Euro (lt. Düsseldorfer Tabelle, Stand 2021).
  • Einkommen aus Mini- und Ferienjobs wird in der Regel nur angerechnet, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht tatsächlich nachkommen. Bei teilweiser Unterhaltszahlung wird ggf. ein kleiner Anteil des Zuverdienstes abgezogen, wenn das Gesamteinkommen den Bedarf übersteigt.
  • Der Anspruch auf Unterhalt besteht bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss.
  • Die regelmäßige Studienzeit darf nicht zu lange überschritten werden. Ein Fachrichtungswechsel bis zum 2. oder 3. Semester ist in Ordnung.
  • Ein Master-Studium zählt zur Erstausbildung, wenn es als Qualifikation zum Abschluss der Ausbildung gehört.

8. Video