1. Wechselmodell und Unterhalt
  2. Vor- und Nachteile des Wechselmodells
  3. Echtes und unechtes Wechselmodell
  4. Auswirkungen auf den zu zahlenden Unterhalt
  5. Beispiel einer Unterhaltsberechnung im Wechselmodell
  6. Fazit
  7. Praxistipp
  8. Video

1. Wechselmodell und Unterhalt

Als Wechselmodell wird im Familien- und Unterhaltsrecht das Betreuungsmodell zwischen getrennten Elternteilen hinsichtlich des gemeinsamen Kindes (oder mehrerer Kinder) bezeichnet, indem beide Elternteile gleich viel Betreuungsleistung erbringen. Unter den Begriff der „Betreuungsleistung“ fällt dabei auch das Wohnen beim Elternteil. Das Wechselmodell ist also als Abkehr bzw. Modifikation des klassischen sog. Residenzmodells zu sehen, wonach das Kind bei lediglich einem Elternteil wohnt und der andere Elternteil seinen Betreuungsanteil im Wesentlichen durch die Zahlung von Unterhalt erbringt (vom Umgangsrecht abgesehen).

Da das deutsche Familienrecht (z.B. in § 1606 Abs. 3 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) nach wie vor weitestgehend vom Residenzmodell ausgeht, entstehen bei der Durchführung des Wechselmodells diverse rechtliche Probleme, etwa bei der Berechnung des Unterhalts. Das Wechselmodell ist außerdem hinsichtlich der Wahrung und Förderung des Kindeswohls bei Erziehungspsychologen nicht unumstritten.


2. Vor- und Nachteile des Wechselmodells

Während das klassische Residenzmodell davon ausgeht, dass das Kind nur bei einem Elternteil dauerhaft wohnt („residiert“, daher der Name), geht das Wechselmodell von einem regelmäßigen Wohnen des Kindes bei beiden Elternteilen aus. In Anlehnung an den Residenzbegriff wird das Wechselmodell daher auch als Doppelresidenzmodell oder als Pendelmodell bezeichnet.

Der Begriff „Pendelmodell“ beinhaltet einen der wesentlichen Kritikpunkte des Wechselmodells: Diesem wird immer wieder u.a. vorgeworfen, dass

  • durch den ständigen Wechsel des Kindes von einem zum anderen Elternteil („pendeln“) ein erhöhter logistischer und auch kostenmäßiger Aufwand entsteht
  • das Kind durch das Modell ständig „auf gepackten Koffern sitzt“ und sich möglicherweise bei keinem Elternteil richtig heimisch und geborgen fühlt sowie
  • das Wechselmodell einen erhöhten Abstimmungs- bzw. Kommunikationsbedarf zwischen den Eltern voraussetzt, der deren oft angespanntes Verhältnis noch verschlimmern kann.

Natürlich bietet das Wechselmodell auch Vorteile. Der Hauptvorteil liegt auf der Hand: Das Kind wächst quasi bei beiden Elternteilen auf, die sich die Betreuungsleistungen zu Hause, also den Alltag mit seinen täglich anfallenden Arbeiten und Aufwendungen auch jenseits bloßer Unterhaltszahlungen aufteilen. Umgekehrt können beide Elternteile gleich viel Zeit mit ihrem Kind verbringen. Damit entfällt beim Wechselmodell auch die klassische Aufteilung zwischen „der Alltagsmutter und dem Wochenendvater“. Denn diese Aufteilung wird gerade von demjenigen Elternteil, bei dem das Kind beim Residenzmodell wohnt (immer noch in den meisten Fällen die Mutter), oft als undankbar empfunden. Wenn das Kind alle zwei Wochen zum anderen Elternteil fährt, wird das vom Kind als Highlight, Event oder Urlaub erlebt. Dem anderen Elternteil, der ansonsten die tägliche Betreuungsleistung erbringen muss, bleibt dagegen nur der vergleichsweise langweilige Alltag.


3. Echtes und unechtes Wechselmodell

Es ist zwischen einem sog. echten Wechselmodell und einem unechten Wechselmodell zu unterscheiden. Ein echtes Wechselmodell liegt nur dann vor, wenn kein Elternteil wesentlich mehr Betreuungsleistung erbringt als der andere Teil, d.h. beide Eltern annähernd gleich viel Erziehungsaufwand aufwenden. Erbringen beide Elternteile Betreuungsleistungen, aber mit ungleicher Verteilung, spricht man dagegen von einem unechten Wechselmodell. Diese Frage ist u.a. für die zu erbringenden Unterhaltszahlungen (dazu gleich) wichtig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und anderer Gerichte liegt etwa dann kein echtes Wechselmodell vor, wenn

  • die Betreuungsleistung zwar von beiden Eltern erbracht wird, der eine Elternteil aber eine Betreuungsleistung von 2/3 und der andere Elternteil von 1/3 erbringt (BGH v. 21.12.2005 – Az. XII ZR 126/03). Die Betreuungsleistung muss vielmehr annähernd gleich (50:50) aufgeteilt sein. Der BGH hat bereits entschieden, dass selbst die Aufteilung von 6:8 auf 14 Tage zu unausgewogen ist.
  • das Kind im Fall einer Erkrankung nur von einem Elternteil versorgt wird (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 46).
  • ein Elternteil (Mutter) im Falle von Überstunden des anderen Elternteils (Vater) die Betreuung übernimmt oder die Beschaffung von Kleidung und Schulsachen und die Begleitung zu Schul- und Musikstunden nur durch einen Elternteil durchgeführt wird (BGH v. 12.03.2014 – Az. XII ZB 234/13).

Beim unechten Wechselmodell bleibt es bei der üblichen Berechnung des Unterhalts desjenigen Elternteils, der weniger Betreuungsleistung erbringt. Unstreitig überhaupt kein Wechselmodell liegt vor, wenn ein Elternteil lediglich an jedem zweiten Wochenende die Betreuung übernimmt („Wochenendvater“). Denn in diesem Fall führen die Wochenenden beim anderen Elternteil (Vater) nicht dazu, dass dieser Wohnsitz ebenfalls zum Lebensmittelpunkt des Kindes wird. Auch hier findet die übliche Unterhaltsberechnung Anwendung.


4. Auswirkungen auf den zu zahlenden Unterhalt

Welche Folgen hat nun das Vorliegen eines echten Wechselmodells auf den zu zahlenden Unterhalt? Das Wechselmodell führt nicht etwa dazu, dass überhaupt kein Unterhalt mehr zwischen den Elternteilen zu zahlen wäre. Vielmehr wird dann jeder der beiden Elternteile unterhaltspflichtig. Die Unterhaltshöhe richtet sich nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 09.07.2014 – Az. XII ZB 661/12) dabei nach den Einkommensverhältnissen der beiden Elternteile. Die konkrete Berechnung des Unterhaltsbedarfs (dazu gleich) ist kompliziert – hier empfiehlt sich ein erfahrener Anwalt für Unterhaltsrecht.

In Anlehnung an die gewöhnliche Berechnung des Kindesunterhalts ist im echten Wechselmodell dabei zur Unterhaltsberechnung wie folgt zu verfahren:

  1. Ermittlung der Gesamteinkünfte der beiden Elternteile: Zunächst werden die Einkommen der beiden Eltern addiert und der sich daraus ergebende Unterhaltsbedarf für das Kind anhand der Düsseldorfer Tabelle errechnet.
  2. Auf den Unterhaltsbedarf aus der Düsseldorfer Tabelle wird etwaiger sich aus dem Wechselmodell ergebender Mehrbedarf (z.B. für Fahrten zwischen den Wohnungen der Eltern, Kinderzimmer) zum Unterhalt hinzugerechnet.
  3. Von den Einzel-Nettoeinkommen der Eltern ist der jeweilige Selbstbehalt abzuziehen. Diese beiden Einkommen sind dann zueinander in Verhältnis zu setzen.
  4. Der unter (a) errechnete Unterhaltsbedarf inklusive Mehrbedarf gem. (b) ist dann in dem Verhältnis zwischen den Eltern aufzuteilen, in dem ihre Netto-Einkommen (c) stehen.
  5. Anschließend ist das Kindergeld anzurechnen: Dazu wird bei dem Elternteil, das Kindergeld bezieht, das Kindergeld hälftig dazugerechnet. Beim anderen Elternteil ist das Kindergeld dagegen zur Hälfte abzuziehen.
  6. Schließlich muss ermittelt werden, welcher Elternteil nun welche Geldsumme an den anderen Teil zahlen muss. Dies errechnet sich aus der Differenz zwischen dem ermittelten Unterhaltsanteil (s. Punkt 1.) und der Hälfte des Gesamtbedarfs.

5. Beispiel einer Unterhaltsberechnung im Wechselmodell

Vater V und Mutter M leben getrennt und praktizieren das (echte) Wechselmodell für ihren 12-jährigen Sohn S. V verdient 2.500 Euro (netto), M verdient 1.500 Euro. Ein zusätzliches Kinderzimmer und Fahrtkosten führen zu einem monatlichen Mehrbedarf von 250 Euro für die Betreuung von S. M erhält das Kindergeld.

  1. Das Gesamteinkommen beider Eltern (2.500 Euro + 1.500 Euro = 4.000 Euro) führt zu einem Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle (2021) von 719 Euro.
  2. Zu den 719 Euro Unterhaltsbedarf sind die 250 Euro Mehrbedarf hinzuzurechnen (719 Euro + 250 Euro = 969 Euro).
  3. Von den Einkommen der Eltern ist jeweils der Selbstbehalt abzuziehen. Daraus ergibt sich für V ein Betrag von 2.500 Euro – 1.160 Euro = 1.340 Euro. Für M ergibt sich ein Betrag von 1.500 Euro – 1.160 Euro = 340 Euro. Zusammengerechnet ergibt das 1.340 Euro + 340 Euro = 1.680 Euro. V fällt dabei ein Anteil von 1.340 Euro / 1.680 Euro = 0,8 (80 Prozent) zu. Auf M entfällt ein Anteil von 340 Euro / 1.680 Euro = 0,2 (20 Prozent).
  4. V muss 80 Prozent des Unterhaltsbedarfs inklusive Mehrbedarfs zahlen, also 0,8 * 969 Euro = 775,20 Euro. M fallen 20 Prozent zu und damit 0,2 * 969 = 193,80 Euro.
  5. Seit 01.01.2021 beträgt das Kindergeld für das 1. Kind 219 Euro.
    Da M das Kindergeld erhält, ist dieses hälftig (109,50 Euro) auf ihren Anteil dazuzurechnen: Sie muss also 193,80 Euro + 109,50 Euro = 303,30 Euro zahlen. Bei V sind dagegen 109,50 Euro abzuziehen, ihm fallen 775,20 Euro – 109,50 Euro = 665,70 Euro zu.
  6. Die Hälfte des Gesamtbedarfs für S beträgt 969 Euro / 2 = 484,50 Euro. V kommt aber ein Unterhaltsanteil von 665,70 Euro zu. Er muss daher die Differenz von 182,20 Euro an M bezahlen.

6. Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Das Wechselmodell stellt eine Abkehr vom klassischen Residenzmodell dar. Dabei erbringen beide Eltern Betreuungsleistungen, das Kind wohnt abwechselnd bei beiden Eltern.
  • Im klassischen Residenzmodell wird die Betreuungsleistung bei getrennten Eltern durch die Zahlung von Unterhalt an den anderen Elternteil, bei dem das Kind wohnt, erbracht.
  • Ein echtes Wechselmodell liegt nur dann vor, wenn beide Elternteile annähernd gleich viele Betreuungsleistungen erbringen. Die Grenze liegt bei einer Abweichung von 10 Prozent von einer hälftigen Aufteilung.
  • Im echten Wechselmodell sind beide Eltern unterhaltspflichtig.
  • Anhand der Einkommensverhältnisse und dem Betreuungsbedarf ist zu errechnen, welcher Elternteil im Endeffekt wie viel Unterhalt an den Ex-Partner zahlen muss.
  • Der sich aus dem Wechselmodell ergebende Mehrbedarf (Fahrt- und Wohnkosten) sowie das Kindergeld fließen ebenfalls in die Berechnung mit ein.

7. Praxistipp

Im Themenkomplex Wechselmodell können sich zahlreiche Rechtsfragen ergeben, die letztlich Resultat der (bislang) im deutschen Familienrecht nur unzureichend geregelten Rechtslage für Wechselmodelle sind. Das Wechselmodell setzt ein hohes Maß an Kooperation und Einigung der beiden Elternteile – auch für die praktische Bewältigung des Alltags – voraus. Ist diese nicht vorhanden oder entsteht über einen wichtigen Aspekt Streit (z.B. Unterhaltszahlungen), steht schnell die Frage im Raum, ob das Wechselmodell auf Dauer überhaupt Sinn macht.

8. Video