1. Wie hoch ist der Unterhalt?

Die Höhe variiert je nach Art des Unterhalts. Beim Kindesunterhalt ist das Einkommen des Unterhaltszahlers maßgeblich für den Umfang des Unterhalts:

  • Dabei kommt es bei Selbstständigen auf den durchschnittlichen Verdienst der zurückliegenden drei Jahre an.
  • Für Angestellte ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate entscheidend.

Coronabedingte Rückgänge der Einkünfte werden hier also berücksichtigt. Auf Basis des Einkommens ermittelt die sog. Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Unterhalts. Der Mindestunterhalt für ein Kind beträgt seit dem 01.01.2020 bis zum sechsten Lebensjahr des Kindes 369 € sowie zwischen dem siebten und zwölften Lebensjahr 424 €. Ab dem 13. Lebensjahr werden 497 € pro Kind fällig.

Auch beim Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung ist das Einkommen maßgeblich. Allerdings ist dieser Unterhalt noch viel stärker vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Eine Minderung des Einkommens wegen Corona verringert aber ebenfalls den Anspruch.

Das gilt auch beim Elternunterhalt, den Kinder für die Pflege ihrer Eltern leisten müssen. Dieser ist ebenfalls abhängig vom Einkommen.

In jedem Fall sollten Sie unabhängig von der Unterhaltsart prüfen (lassen), ob die Höhe des zu zahlenden Unterhalts durch ein geringeres oder ausbleibendes Einkommen ohnehin gesunken ist.

2. Wie wirkt sich ein Unterhaltstitel aus?

Ein Unterhaltstitel ist ein Dokument, das den Kindesunterhalt regelt. Das kann in unterschiedlicher Form erfolgen. Entscheidend ist vor allem, ob der Unterhaltsverpflichtete die Bereitschaft erkennen lässt, bei der Feststellung des Unterhaltstitels mitzuwirken. Dann empfiehlt sich eine außergerichtliche Vorgehensweise. Verweigert der Unterhaltspflichtige aber die Zahlung, ist nur eine gerichtliche Auseinandersetzung zielführend.

Im Wesentlichen gibt es folgende außergerichtliche Unterhaltstitel:

  • Urkunde des Jugendamtes für Kinder bis 21
  • Außergerichtlicher Vergleich zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten
  • Anerkenntnis der Unterhaltsansprüche durch den Unterhaltsverpflichteten vor einem Notar
  • Urkunde über Betreuungsunterhalt bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB)

Bei den gerichtlichen Unterhaltstiteln muss vor allem unterschieden werden zwischen einem gerichtlichen Vergleich und einem Beschluss. Beim Vergleich moderiert das Gericht eine Einigung zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem. Im Rahmen eines Beschlusses setzt das Gericht den Unterhalt fest.

Der Vorteil bei einem gerichtlichen Unterhaltstitel besteht darin, dass weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über den Unterhalt nicht mehr erforderlich sind. Das ist bei der Durchsetzung von außergerichtlichen Unterhaltstiteln anders. Hier muss im Zweifelsfall bei Streitigkeiten oder Unklarheiten ein Gericht entscheiden.

Grundsätzlich besteht die Bindung an einen außergerichtlichen Unterhaltstitel aber unabhängig von den finanziellen Verhältnissen. Deswegen wirkt sich ein geringeres Einkommen wegen der Corona-Krise nicht automatisch auf den Unterhaltstitel aus.

Ähnlich verhält es sich bei den verpflichtenden Zahlungen aufgrund eines gerichtlichen Unterhaltstitels, denn auch diese Verpflichtung besteht bei einem gesunkenen Einkommen weiter. Bleibt die Zahlung einfach aus, kann ohne Umwege aus dem Unterhaltstitel die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der Gerichtsvollzieher wird so unmittelbar ermächtigt, Gegenstände aus Ihrer Wohnung zu pfänden. Ebenso besteht die potenzielle Gefahr einer Lohn- oder Kontopfändung.

Nur in Fällen ohne einen Unterhaltstitel ist eine Änderung der Unterhaltszahlungen einfacher möglich. Denn hier erfolgt die Zahlung ohne rechtliche Verpflichtung freiwillig.

Deswegen sollten Sie bei einem vorliegenden Unterhaltstitel unter keinen Umständen schlichtweg die Zahlungen einstellen oder reduzieren.

3. Lässt sich der Unterhaltstitel anpassen?

Es besteht die Möglichkeit, den Unterhaltstitel an die geänderte Einkommenslage anzupassen. Dies geschieht aber auch nicht automatisch, wenn die Düsseldorfer Tabelle einen geringeren Unterhalt durch den gesunkenen Verdienst ausweist. Vielmehr muss sich Ihr Einkommen wesentlich und dauerhaft verringert haben!

  • Wesentlich ist eine solche Verringerung, wenn der monatliche Verdienst mindestens um zehn Prozent gesunken ist.
  • Im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit fehlt eine klare Zeitangabe. Eine befristete Kurzarbeit von drei Monaten ist aber wohl nicht ausreichend. Entscheidend ist insofern die wirtschaftliche Gesamtsituation des Unterhaltszahlers. Eine Änderung des Unterhaltstitels kann deswegen auch bei sog. „engen wirtschaftlichen Verhältnissen“ erfolgen. Diese liegen z.B. bei einem längeren Bezug von Arbeitslosen- oder Krankengeld vor. Auch der mit Einkommenseinbußen verbundene Jobwechsel ist in diese Kategorie einzuteilen.

Unter diesen Umständen kann das Familiengericht nach einem entsprechenden Antrag eine Anpassung des Unterhaltstitels vornehmen. Gleichzeitig kann so die Aussetzung der Zwangsvollstreckung beantragt werden. Das hilft Ihnen allerdings nur weiter, wenn der zu zahlende Unterhalt über den Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht. Denn nach einstimmiger Rechtsprechung muss dieser Mindestunterhalt in jedem Fall gezahlt werden (z.B. BGH, 22.05.2019, Az. XII ZB613&17).

Die Gerichte verlangen dafür sogar, dass der Unterhaltspflichtige im Zweifelsfall eine ergänzende Nebentätigkeit aufnimmt oder auf das bestehende Vermögen zurückgreift. So soll verhindert werden, dass insbesondere Kinder unter finanziellen Schwierigkeiten ihrer Eltern leiden. Das ergibt sich auch aus § 1603 II BGB, der eine sog. „gesteigerte Unterhaltspflicht“ gegenüber Kindern festsetzt.

Daraus folgt, dass der Unterhaltszahler jede zumutbare Gelegenheit ergreifen muss, um wenigstens den Mindestunterhalt für das Kind sicherzustellen. Diese besondere Pflicht gilt nur gegenüber minderjährigen Kindern und sog. „privilegiert Volljährigen“. Ein Kind ist privilegiert volljährig, wenn es unter 21 Jahre alt und unverheiratet ist. Außerdem muss es sich in der Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil wohnen

Sofern der Unterhaltspflichtige dem nicht nachkommt, wird ihm ein „fiktives Einkommen“ angerechnet. Dieses berücksichtigt die Lebensverhältnisse des Unterhaltszahlers (z.B. Alter, Gesundheit, Ausbildung). Er wird so behandelt, als würde er ein angemessenes Einkommen erwirtschaften. Dieses fiktive Einkommen wird wiederum für die Berechnung des Unterhalts herangezogen. So soll verhindert werden, dass der Unterhaltspflichtige sich seiner Zahlungspflicht durch ein geringes Einkommen entzieht.

Dem Unterhaltspflichtigen muss aber vorgeworfen werden können, keine ausreichenden Anstrengungen für eine besser vergütete Tätigkeit unternommen zu haben. Darüber hinaus müssen diese fiktiven Einkünfte auch zumindest hypothetisch durch den Unterhaltszahler erzielt werden können. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, greift die „gesteigerte Unterhaltspflicht“ nicht. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich dann nur aus dem tatsächlichen Einkommen.

In Zeiten von Corona sind Zweifel berechtigt, ob eine Nebentätigkeit tatsächlich erwartet werden kann.

Für dieses Verfahren beim Familiengericht besteht Anwaltszwang. Zudem produziert auch das Verfahren selber Kosten. Trotzdem soll der Unterhaltszahler nicht durch diese Kosten von einem Antrag an das Familiengericht abgehalten werden.

Wenn die finanziellen Mittel dafür nicht zur Verfügung stehen, empfiehlt sich die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht. Dann können die Gerichts- und Anwaltskosten vom Steuerzahler übernommen werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, einen Kredit in Höhe der Kosten zu beantragen.

4. Wie verhält es sich beim Unterhalt ohne Unterhaltstitel?

Ohne einen Unterhaltstitel besteht zumindest der Vorteil, dass nicht direkt die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Trotzdem hat der Unterhaltsempfänger einen Anspruch auf die Zahlungen. Deswegen sollte auch hier nicht einfach die Zahlung eingestellt werden. Zwar muss der Unterhaltsberechtigte wesentlich mehr Aufwand betreiben, um das Geld zu bekommen. Allerdings droht auf diesem Wege auch die spätere Nachzahlung des nicht geleisteten Unterhalts.

Empfehlenswert ist deswegen eine einvernehmliche Einigung mit dem Unterhaltsempfänger. Dafür kommt eine Unterhaltsvereinbarung in Betracht, etwa kombiniert mit einer Herabsetzung der Zahlungen. Diese können dann zu einem späteren Zeitpunkt, sobald sich die finanzielle Lage wieder gebessert hat, nachgezahlt werden.

Ein vollständiger Verzicht auf zukünftige Zahlungen ist aber beim Kindesunterhalt nicht möglich. Höchstens kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Unterhaltszahler von den Zahlungen freistellen. Dies geschieht durch eine Verrechnung mit Interessen des Unterhaltspflichtigen. So könnte dieser etwa auf seinen Anteil am zuvor gemeinsam bewohnten Haus verzichten und anschließend keinen Unterhalt mehr leisten.

Allerdings muss der betreuende Elternteil dann als Gegenleistung selber für den Unterhalt des Kindes sorgen. Der Kindesunterhalt darf also unter keinen Umständen gefährdet werden. Eine solche Unterhaltsvereinbarung wirkt aber nur zwischen den Elternteilen. Das bedeutet, dass die Eltern den Unterhalt des Kindes zwar durch eine Vereinbarung individuell regeln können, der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt aber trotz der Vereinbarung unberührt. Die Einigung der Eltern sorgt also dafür, dass das Kind weiterhin gegen den anderen Elternteil seinen Unterhalt durchsetzen kann. Das wird vor allem dann relevant, wenn der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, den Unterhalt nicht vollumfänglich leistet. Gerade bei einer nur vorübergehenden Vereinbarung für den Corona-Zeitraum dürfte dies aber kein Problem darstellen.

Beim nachehelichen Ehegattenunterhalt ist eine solche Unterhaltsvereinbarung mitsamt Verzicht auf die Zahlungen durch § 1585c BGB allerdings möglich.

Für einen alleinerziehenden Elternteil kommt dann die Beantragung eines Unterhaltsvorschusses in Betracht. Das geschieht in der Regel unkompliziert beim örtlichen Jugendamt. Anschließend muss der Zahlungspflichtige den Unterhalt an die Unterhaltsvorschusskasse leisten.

Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, einen Kredit für die Unterhaltszahlungen aufzunehmen, um den Unterhalt sicherzustellen.

5. Wie wirkt sich der Kinderbonus auf die Unterhaltspflicht aus?

Die Bundesregierung hat Mitte Juni 2020 ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise abzumildern. Dieses Zweite Corona-Steuerhilfegesetz enthält u.a. einen Kinder- bzw. Familienbonus. Er soll Familien kurzfristig mehr Geld zur Verfügung stellen und so die Konjunktur wieder ankurbeln.

Der Familienbonus wird Eltern für jedes Kind gewährt und beträgt pro Kind 300 €. Voraussetzung für die Auszahlung ist die Kindergeldberechtigung der Eltern:

  • Wenn die Eltern im September 2020 einen Anspruch auf Kindergeld haben, erhalten sie im September und Oktober jeweils zusätzlich 150 € staatlichen Zuschuss.
  • Sofern den Eltern in einem anderen Monat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld zusteht, bekommen sie die 300 € Kinderbonus trotzdem. Allerdings besteht hier keine Garantie, dass dies im September und Oktober 2020 erfolgt. Ebenso wenig ist gesichert, dass die Auszahlung in zwei Raten erfolgt.

Wenn die Eltern mit ihren Kindern zusammenwohnen, erhalten sie also einen Sofortbonus von 300 €.

Bei getrenntlebenden Elternteilen soll der Familienbonus möglichst beiden Elternteilen im gleichen Maße zukommen. Wie auch das Kindergeld erhält derjenige Elternteil den Kinderbonus ausgezahlt, bei dem das Kind lebt.

Der Unterhaltspflichtige kann aber die Hälfte des Kindesbonus (also 150 €) einmalig von seiner Unterhaltszahlung abziehen, sofern mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Unterhaltspflichtige zahlt wenigstens den Mindestunterhalt ODER
  2. Der Unterhaltspflichtige betreut das Kind zumindest zur Hälfte.

Dem Unterhaltspflichtigen kommt so faktisch die Hälfte der Sofortzahlung zu. Wichtig ist aber auch hier, dass die Unterhaltszahlung nicht dauerhaft reduziert werden kann. Es handelt sich um einen Einmalbonus für den erziehenden Elternteil. Deswegen kann die Summe auch nur in Bezug auf die beiden monatlichen Zahlungen abgezogen werden.

Zur Vermeidung von Konflikten sollte der Unterhaltspflichtige die Reduzierung erst vornehmen, wenn die Bonuszahlung beim erziehenden Elternteil auf dem Konto eingegangen ist.

Ansonsten entsteht beim Unterhaltsempfänger im schlimmsten Fall eine Finanzierungslücke in Höhe der unterbliebenen Zahlung. Frühestens im Oktober 2020 kann der Unterhaltspflichtige die monatliche Unterhaltszahlung also einmal reduzieren.

Update März 2021: Auch in diesem Jahr erhalten Eltern einen Bonus, damit kurzfristig mehr Geld zur Verfügung steht und so die Konjunktur wieder angekurbelt wird. Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird den Eltern ein Kinderbonus von 150 € gewährt.

Der Kinderbonus wird wie im vergangenen Jahr nicht auf einen beantragten Unterhaltsvorschuss angerechnet. Die Höhe Ihres Unterhaltsvorschusses verringert sich also nicht durch den Kinderbonus.

  • Besteht für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld, so wird der Einmalbonus im Mai ausgezahlt – ein Antrag ist dafür nicht erforderlich.
  • Auch wenn im Mai kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Bonus dennoch gewährt, sofern der Kindergeldanspruch mindestem in einem anderen Monat des Jahres 2021 besteht. Wann die Auszahlung dann erfolgt, ist jedoch noch nicht ganz klar. Möglicherweise wird die Auszahlung in diesem Fall längere Zeit in Anspruch nehmen. In diesem Fall sollte erst nach Rücksprache mit dem Ex-Partner eine Verringerung des Unterhalts erfolgen. So gehen beide Seiten sicher, dass der Bonus schon ausgezahlt wurde, bevor der Unterhalt gekürzt wird.
Tipp: Entsprechend dem  Vorgehen im letzten Jahr sollten Sie in den Betreff der Überweisung aufnehmen, dass eine Reduzierung um 75 € wegen des Kinderbonus 2021 erfolgt.

6. Muss ich auf meine Ersparnisse zurückgreifen?

Vor einer Kürzung des Unterhaltstitels oder einer Unterhaltsvereinbarung mit dem Empfänger muss bestehendes Vermögen verwendet werden. Das gilt aber nur für den Unterhalt minderjähriger Kinder.

Allerdings steht dem Zahlungspflichtigen ein sog. Schonvermögen zu. Damit gemeint ist ein Anteil des Vermögens, der nicht für den Unterhalt eingesetzt werden muss.

Dessen konkrete Höhe ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Gesetzlich definierte Grenzen gibt es nicht. In jedem Fall Bestandteil des Schonvermögens ist aber Wohneigentum (BGH, 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12). Ähnlich verhält es sich mit Vermögen, das nur mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten verwertet werden kann. Gerade beim Elternunterhalt hängt das Schonvermögen von vielen Voraussetzungen ab.

7. Wie viel darf ich für meine eigenen Bedürfnisse behalten?

Trotzdem muss dem Unterhaltspflichtigen auch ein Teil seines Einkommens verbleiben. Wie hoch dieser Anteil ist, bestimmt ebenfalls die Düsseldorfer Tabelle. Man spricht vom sog. Selbstbehalt. Dieser verbleibt in jedem Fall beim Unterhaltszahler, damit dessen angemessene Lebensführung sichergestellt werden kann.

Beim Kindesunterhalt liegt dieser für einen Nichterwerbstätigen bei 960 €. Für Erwerbstätige gilt eine Grenze von 1.160 €. Bei einem Jobverlust wegen Corona sinkt der Selbstbehalt also. Dennoch muss diese Summe dem Elternteil zur Verfügung stehen.

Der Selbstbehalt variiert allerdings für die einzelnen Formen des Unterhalts. Er ist etwa abhängig von der Einkommens- und Lebenssituation des Unterhaltspflichtigen. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet hier zahlreiche Szenarien. Beim Ehegattenunterhalt liegt der Selbstbehalt bei 1.280 € für den erwerbstätigen und bei 1.180 € für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten. Beim Elternunterhalt beträgt dieser sogar 2.000 €.

Der Selbstbehalt wird vor der Bestimmung des Unterhalts monatlich vom Einkommen abgezogen. Reicht das verbleibende Geld zur Unterhaltszahlung nicht aus, reduziert sich der Unterhalt entsprechend. Man spricht dann nach § 1603 BGB von einer mangelnden Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen. Unter bestimmten, strengen Voraussetzungen kann dieser Selbstbehalt geringfügig herabgesetzt oder auch angehoben werden.

8. Was passiert, wenn mir weniger als der Selbstbehalt verbleiben würde?

Wenn die Einkünfte unter dem Selbstbehalt liegen, ist kein Unterhalt mehr zu zahlen. Für den Empfänger von Kindesunterhalt besteht dann die Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen.

Insofern ist sichergestellt, dass auch bei einer Kündigung wegen Corona oder Kurzarbeit dem Unterhaltspflichtigen eine gewisse Summe zum Leben zur Verfügung steht.

9. Zusammenfassung

  • Corona ändert im Grundsatz nichts am Bestehen der Unterhaltspflichten. Nur die Höhe der Zahlungen kann durch ein vermindertes Einkommen sinken.
  • Ein Anteil der Einkünfte verbleibt als Selbstbehalt in jedem Fall beim Unterhaltszahler.
  • Besteht ein Unterhaltstitel, sollte ein Antrag auf Abänderung beim Familiengericht gestellt werden, wenn nicht genug Geld für die Zahlung vorhanden ist. Ansonsten könnte direkt die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
  • Ohne einen Unterhaltstitel empfiehlt sich eine Vereinbarung mit dem Unterhaltsempfänger. Dabei kann aber auf Kindesunterhalt nicht verzichtet werden. Möglich ist nur eine Freistellung durch die Verrechnung mit Interessen der Gegenseite.
  • Unter keinen Umständen sollten die Unterhaltszahlungen einfach eingestellt werden. Vielmehr müssen jegliche Anstrengungen unternommen werden, um den Unterhalt schnellstmöglich wieder zahlen zu können.