Elternunterhalt: Worum es geht

Seit einigen Jahren wird das Thema Elternunterhalt in familienrechtlichen Auseinandersetzungen immer relevanter. Wie alle Verwandten in gerader Linie (Eltern-Kind-Beziehung) haben Eltern nach § 1601 BGB einen Anspruch darauf, Unterhalt durch ihre Kinder (und gegebenenfalls mittelbar auch durch deren Ehepartner) zu erhalten.

Das hängt maßgeblich von zwei Faktoren ab: Einerseits müssen die Eltern unterhaltsbedürftig sein. Bedürftigkeit bedeutet in diesem Fall, dass sie nicht in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Andererseits müssen die Kinder leistungsfähig sein. Die Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Einkommen und mittelbar nach dem Vermögen der Kinder. Sind die Kinder leistungsfähig, werden diese zur Kasse gebeten. Der mit Abstand häufigste Fall dafür ist die Pflegebedürftigkeit der Eltern. Ist deren Vermögen für die Kosten von Pflegeheimen und medizinischer Versorgung aufgebraucht, wenden sich die zuständigen Sozialhilfeträger an die Kinder. Sie sollen den Teil zur Pflege der Eltern beitragen, der nicht aus deren Einkommen, etwa der Rente, und/oder der Pflegeversicherung bestritten werden kann.

  1. Umfang des Anspruchs
  2. Was ist das Schonvermögen?
  3. Einkommen
  4. Vermögen
  5. Altersvorsorge
  6. Unterhaltspflicht und Schonvermögen der Ehegatten
  7. Haftung mehrerer Kinder und Enkel
  8. Fazit

1. Umfang des Anspruchs

Das kann – besonders im Fall hoher Pflegebedürftigkeit – sehr teuer werden. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber nämlich davon aus, dass man alles, was man nicht für den eigenen Lebensbedarf benötigt, für die Kosten der Eltern heranziehen muss.

Befinden sich die Eltern in ambulanter Pflege oder einem Pflege- oder Seniorenheim, kann bzw. muss je nach Pflegestufe im teuersten Falle eine Ganztagsversorgung finanziert werden. Für diese Kosten treten zunächst die Sozialhilfeträger in Vorleistung. Diese wiederum ermitteln die Nachkommen der Pflegebedürftigen, fordern diese auf, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und nehmen sie bei Vorliegen der Leistungsfähigkeit für die Erstattung ihrer Kosten in Anspruch. Dieser Anspruch betrifft neben den laufenden Einkünften auch Vermögenswerte der unterhaltspflichtigen Kinder. Dazu gehören u. a. Ersparnisse, Immobilien und Geldanlagen. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Unterhaltsbedarf in erster Linie durch das Einkommen (inklusive der Früchte des Vermögens, etwa Zinsen und Mieteinnahmen) bedient wird. Das Vermögen des Unterhaltspflichtigen wird erst dann beansprucht, wenn das monatliche Einkommen an sich nicht ausreicht.

Dieses Prinzip hat allerdings auch Ausnahmen. Besonders in der Rechtsprechung haben sich Grenzen der Zumutbarkeit herausgebildet, die den Unterhaltsschuldner schützen sollen. Man spricht beim Elternunterhalt vom Schonvermögen des Unterhaltspflichtigen.

2. Was ist das Schonvermögen?

Schonvermögen ist der Betrag, den die Rechtsprechung dem Unterhaltspflichtigen zum Schutz vor finanzieller Überlastung zubilligt. Es betrifft also die Werte, die von der Heranziehung für die Unterhaltspflicht verschont bleiben. Es hat verschiedene Aspekte: Einerseits soll der Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen geschützt, andererseits seine Altersvorsorge nicht gefährdet werden. Der Staat möchte damit verhindern, dass alle Mittel für den Elternunterhalt verwendet werden und das Kind deswegen im Alter selbst staatliche Hilfen in Anspruch nehmen muss.

Wie hoch die Grenze des Schonvermögens beim Elternunterhalt ist kommt jeweils auf den Einzelfall an, weil sich der Betrag aus mehreren Faktoren zusammensetzt. Es durchzieht dabei alle finanziellen Aspekte des Unterhaltspflichtigen, weil er auch grundsätzlich mit allen finanziellen Mitteln für den Elternunterhalt aufkommen muss.

3. Einkommen

Vom Einkommen abgezogen wird der monatliche Selbstbehalt. Das ist die Summe, die dem Unterhaltspflichtigen zur eigenen Lebensführung (Wohnung, Nahrung, Kleidung und ähnliches) von den Gerichten zugebilligt wird. Liegt das monatliche Einkommen unter dieser Selbstbehaltsgrenze, ist der Unterhaltsschuldner von der Zahlungspflicht frei.

Der Selbstbehalt für den eigenen Lebensbedarf wird nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Sie ist eine Leitlinie, an der sich fast alle Gerichte orientieren, wenn Unterhaltsfragen im Raume stehen. Beim Elternunterhalt stieg der Selbstbehalt 2013 von monatlich 1.500 auf 1.600 Euro zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Darin enthalten sind die Kosten für die Warmmiete in Höhe von 450 Euro pro Monat. Besondere Belastungen – wie beispielsweise Ratenkredite, Kosten von Fahrten zum Arbeitsplatz oder ins Pflegeheim sowie private Kranken- und Rentenversicherungen – können je nach Einzelfall gesondert geltend gemacht werden und reduzieren das unterhaltsrelevante Einkommen.

4. Vermögen

Darüber hinaus wird das bestehende Vermögen des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt indirekt herangezogen. Ausgenommen davon sind Rücklagen für wichtige Anschaffungen (neues Auto für den Weg zur Arbeit), die private Altersvorsorge und die Instandhaltung selbstgenutzter Immobilien.

Auch das selbst genutzte Familienheim an sich, kann für die Berechnung des Vermögens relevant sein. Ist es den finanziellen Verhältnissen nach unangemessen, befand der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 19. März 2003 (Az: XII ZR 123/00), kann unter Umständen eine Pflicht zur Veräußerung oder Vermietung der Immobilie bestehen, um daraus die Unterhaltsverbindlichkeiten zu begleichen.

Es wird aber keine Verwertung des Immobilienwertes verlangt, wenn die Immobilie das Leben des Unterhaltspflichtigen bereits über eine lange Zeit geprägt hat, so der BGH in der oben zitierten Entscheidung. Gerade das Bewohnen über einen langen Zeitraum und eine familiäre Verwurzelung können hierbei ausschlaggebend sein. Vor Gericht muss der Unterhaltspflichtige allerdings selbst Beweise dafür vorlegen, warum das Eigenheim prägend für sein Leben sei.

Zum Schonbereich gehören außerdem Rücklagen zur Modernisierung und Sanierung einer solchen Immobilie (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2012, Az: II-9 UF 190/11).

5. Altersvorsorge

Außerdem gesteht die Rechtsprechung dem Unterhaltspflichtigen einen gewissen Prozentsatz des monatlichen Bruttoeinkommens zur privaten Altersvorsorge zu. Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, so muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zustehenden zusätzlichen Altersvorsorge bis zum Renteneintritt ergibt. Das bedeutet, dass unterhaltspflichtige Kinder unter Umständen zwar mit ihrer Altersvorsorge haften. Dies allerdings nur, wenn der angesparte Betrag über einer gewissen Freigrenze liegt und das monatliche Einkommen nicht zum Begleichen des Anspruchs ausreicht.

In einem Grundsatzurteil des BGH (Urteil vom 30.08.2006, Az: XII ZR 98/04) veranschlagten die Richter pauschal 5 Prozent des bisherigen monatlichen Bruttoeinkommens für die zusätzliche Altersabsicherung. Die Summe bezieht sich auf alle Berufsjahre und kann jährlich mit 4 Prozent für jedes Berufsjahr verzinst werden. Erst kürzlich entschied der BGH, dass dieser Zinssatz nicht marktabhängig, sondern fix sei. Er gilt also unabhängig von Börsenlage und Leitzins (Urteil vom 7. August 2013 – Az: XII ZB 269/12).

Damit Teile des Vermögens als Mittel zur Alterssicherung anerkannt werden können, reicht schon die Anlage auf einem separaten Konto. Es muss lediglich erkennbar sein, dass es sich um eine Möglichkeit der langfristigen Altersvorsorge handelt. Darunter fallen z.B. Sparbücher, Wertpapierfonds, Lebensversicherungen und Bausparverträge.

Ein Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoeinkommen von 50.000 Euro hat nach 25 Berufsjahren und einer Rendite von 4 Prozent einen Freibetrag von 107.109 Euro für seine Altersvorsorge.

6. Unterhaltspflicht und Schonvermögen der Ehegatten

Auch Einkommen und Vermögen der Ehepartner sind für den Unterhalt der Schwiegereltern relevant. Allerdings sind diese nicht verpflichtet, direkt zum Elternunterhalt des Ehepartners beizusteuern, ihr Vermögen wird aber bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten mitberücksichtigt. Das Vermögen der Schwiegerkinder wird dabei zwar nicht direkt angegriffen, wohl aber wird ihr Beitrag zum Familienunterhalt und das eheliche Taschengeld beim Elternunterhalt berücksichtigt.

Außerdem verringert sich beim ehelichen Zusammenleben der Selbstbehalt auf den Grundselbstbehalt zuzüglich 45 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens. Das bedeutet also, dass Ehepaare grundsätzlich weniger monatlichen Selbstbehalt geltend machen können. Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass eheliches Zusammenleben Kosten spart. Der Grundselbstbehalt für Verheiratete liegt nach der Düsseldorfer Tabelle ebenfalls bei 1.600 Euro. Dazu wird nicht wie bei Alleinstehenden die Hälfte, sondern nur 45 % des monatlichen Einkommens addiert.

Eine alleinstehende Frau muss für ihre Eltern monatlich 200 Euro zahlen, hat aber nur 1.700 Euro Einkommen. Ihr Selbstbehalt liegt bei 1.600 Euro, dazu kommt die Hälfte der darüber liegenden 100 Euro, sodass ihre Selbstbehaltsgrenze bei 1.650 Euro liegt. Ihre Unterhaltspflicht beläuft sich also auf 50 Euro monatlich.
 
Wäre sie verheiratet und ihr Ehepartner ohne Einkommen, läge die Grenze für sie bei 1.600 Euro, zuzüglich 45 Prozent von 100 Euro (45 Euro) darüber liegendem Einkommen. Ihr Selbstbehalt beträgt somit 1.645 Euro. Die monatliche Unterhaltslast beträgt damit 55 Euro.

7. Haftung mehrerer Kinder und der Enkel

Mehrere Kinder haften für den Elternunterhalt gleichrangig. Das geht aus § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB hervor. Sie müssen nach den oben genannten Kriterien anteilig zum Unterhalt beisteuern. Was nicht beglichen werden kann, trägt der Sozialhilfeträger.

Enkel sind von der Unterhaltspflicht für die Großeltern befreit.

8. Fazit

Wenn Sie einen Bescheid des Sozialamtes bekommen, lohnt es sich, diesen überprüfen zu lassen. Es kommt nicht selten vor, dass die zugrunde liegende Berechnung nicht den Tatsachen entspricht. Grund hierfür ist erfahrungsgemäß, dass seitens des Unterhaltspflichtigen nicht alle Belastungen angegeben werden und deshalb nicht berücksichtigt werden. Deswegen ist ein fachkundiger Rat eines auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalts immer empfehlenswert.