1. Was ist Kurzarbeit?
  2. Wann kann Kurzarbeit eingeführt werden?
  3. Was ist Kurzarbeitergeld?
  4. In welchen Fällen wird Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur gezahlt?
  5. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
  6. Beispiel zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes
  7. Wann wird das Kurzarbeitergeld aufgestockt?
  8. Wer beantragt das Kurzarbeitergeld und wie lange wird es gezahlt?
  9. Was passiert mit dem Urlaub bei Kurzarbeit?
  10. Besteht im Krankheitsfall ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
  11. Bin ich als Arbeitnehmer während der Kurzarbeit vor Kündigungen geschützt?
  12. Welche Rolle spielt der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Kurzarbeit?
  13. Gesetzliche Änderungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise
  14. Fazit

1. Was ist Kurzarbeit?

Bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit vorübergehend herabgesetzt. Die Beschäftigten arbeiten also weniger, ihre Arbeitsstunden werden reduziert. Dadurch sinken die Lohnkosten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer verdient weniger. Wie weit die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden gekürzt wird, variiert von Fall zu Fall und richtet sich in erster Linie danach, welche Einschnitte ein Unternehmen hinnehmen muss. Im Extremfall kann die Arbeit des Einzelnen sogar vollständig eingestellt werden. Man spricht dann von „Kurzarbeit Null“.


2. Wann kann Kurzarbeit eingeführt werden?

Da Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung haben, kann Kurzarbeit nicht einfach ohne Weiteres eingeführt werden. Vielmehr bedarf es zur Einführung von Kurzarbeit einer besonderen Rechtsgrundlage. Entsprechende Anknüpfungspunkte dazu gibt es:

  • im Tarifvertrag,
  • in Betriebsvereinbarungen oder
  • im Arbeitsvertrag.
Hinweis: Nach der Rechtsprechung des LAG Berlin-Brandenburg (z.B. Urteil vom 7. Oktober 2010, Az. 2 Sa 1230/10) sind bedingungslose Kurzarbeiterklauseln in Formulararbeitsverträgen, die keine Regelung zu den Voraussetzungen, zum Umfang oder zur Dauer der Kurzarbeit enthalten, unwirksam. Auch sei – wie in Tarifverträgen üblich – eine Ankündigungsfrist für die Anordnung von Kurzarbeit zu fordern, damit Arbeitnehmer sich auf die geänderten Umstände einstellen können.

Liegen die Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit nicht vor, bleibt der Arbeitgeber zur Erfüllung des vollen Arbeitsentgeltsanspruchs verpflichtet. Um kein finanzielles Risiko einzugehen, müssen Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit daher sorgfältig vorbereiten.

Tipp für Arbeitnehmer: Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer anstehenden Kurzarbeit einen Aufhebungs- oder Änderungsvertrag zu Ihrem Arbeitsvertrag oder eine Änderungskündigung vorlegt, sollten Sie sich unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Auch in Zeiten der Krise müssen die arbeitsrechtlichen Spielregeln eingehalten werden!

3. Was ist Kurzarbeitergeld?

Bei der Einführung von Kurzarbeit kann Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung, um Entgeltausfälle des Arbeitnehmers aufgrund von Kurzarbeit im Betrieb – zumindest teilweise – auszugleichen. Die Leistung dient dem Erhalt von Arbeitsplätzen, die ohne entsprechende Ausgleichzahlungen bedroht wären. Da auch der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, dass eingearbeitete Fachkräfte im Betrieb verbleiben, profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von den Regelungen zum Kurzarbeitergeld.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 60 Prozent des Nettoeinkommens für kinderlose Arbeitnehmer und 67 Prozent für Arbeitnehmer mit Kind (Einzelheiten zur Höhe und zur Berechnung unter den Punkten V. und VI.).


4. In welchen Fällen wird Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur gezahlt?

Arbeitnehmer haben nach dem Gesetz einen Rechtsanspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
­
  1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  2. bestimmte betriebliche Voraussetzungen erfüllt sind,
  3. bestimmte persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Welche Anforderungen an die vier Voraussetzungen im Einzelnen zu stellen sind, beschreibt das Gesetz mitunter sehr konkret:

Erheblicher Arbeitsausfall

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn dieser wirtschaftliche Gründe hat oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Zudem darf der Ausfall nur vorübergehend und unvermeidbar sein.

Zu den wirtschaftlichen Gründen gehören:

  • konjunkturelle Schwankungen (z.B. Nachfragerückgänge, sinkende Absatzmöglichkeiten) oder
  • betriebliche Strukturveränderungen (z.B. Einsatz neuer Materialien oder Technologien).

Unabwendbare Ereignisse sind etwa:

  • ungewöhnliche Witterungsverhältnisse (z.B. Hochwasser),
  • behördliche Maßnahmen, soweit sie nicht durch das Unternehmen selbst veranlasst sind (z.B. Straßensperrungen oder Fahrverbote) oder
  • Unglücksfälle (z.B. Brände, Explosionen oder Epidemien).

Ein Arbeitsausfall ist seiner Natur nach ein vorübergehender, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls (z.B. Art der Produktion, Rohstofflage, Rentabilität und Liquidität) in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist.

Ein Arbeitsausfall gilt als vermeidbar, wenn er

  • branchenüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht;
  • durch die Gewährung von bezahltem Urlaub (Abgeltung von Arbeitszeitguthaben – „Plusstunden“) verhindert werden kann (wobei der Arbeitnehmer hierbei aber grundsätzlich ein Mitspracherecht hat!),
  • durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen (z.B. Aufbau von „Minusstunden“) vermieden werden kann.

Unterm Strich wird vom Arbeitgeber verlangt, alles zu tun, damit der Arbeitsausfall so gering wie möglich gehalten wird. Dem Arbeitgeber ist es daher zuzumuten, dass er andere notwendige Arbeiten vorzieht (z.B. Aufräum- oder Instandsetzungsmaßnahmen) oder auf andere Zulieferer umstellt. Ob und inwieweit die ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um einen erheblichen Arbeitsausfall anzunehmen, muss gegenüber der Arbeitsagentur glaubhaft gemacht werden.

Schließlich muss im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttogehalts betroffen sein.

Betriebliche Voraussetzungen

Die betrieblichen Voraussetzungen sind bereits erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Damit haben auch Kleinstbetriebe die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Persönliche Voraussetzungen

Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Arbeitsausfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt.

    • Minijobber und Rentner sind daher nicht anspruchsberechtigt.
    • Auszubildende erhalten im Regelfall kein Kurzarbeitergeld, weil in den meisten Fällen auch bei verminderter Produktion die Ausbildung fortgesetzt werden kann. Nur wenn eine Unterbrechung unvermeidbar ist, können auch Auszubildende in die Kurzarbeit einbezogen werden. Vorher muss der Arbeitgeber jedoch die Ausbildungsvergütung für die Dauer von sechs Wochen weiterzahlen.
Hinweis: Das Arbeitsverhältnis darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht beendet worden sein. Ein Arbeitsverhältnis endet immer dann, wenn entweder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die Kündigung erklärt oder beide einen Aufhebungsvertrag schließen. Zur Rückabwicklung von Aufhebungsverträgen erfahren Sie hier mehr.

Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Bundesagentur für Arbeit

Bevor das Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, muss der Arbeitsausfall durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, so muss dieser bei der Anzeige des Arbeitsausfalls eine Stellungnahme abgeben (hier gibt es Details zu weiteren Mitwirkungsbefugnissen des Betriebsrats).

Achtung: Durch den Eingang der Anzeige des Arbeitsausfalls wird der Beginn des Leistungszeitraums festgelegt. Eine verspätete Anzeige kann dementsprechend zu einem verzögerten Leistungsbeginn führen.

Weitestgehend unproblematisch ist es dagegen, wenn die Anzeige im Laufe eines Monats erfolgt. Die Anzeige kann dann auf den Monatsersten rückwirken.


5. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich danach wie hoch die Einkommenseinbußen nach Steuern sind, also die Einbußen bezogen auf das pauschalierte Nettoeinkommen.

Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bei Arbeitnehmern ohne Kind 60 Prozent des Nettolohns, wenn ein Betrieb seine Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Arbeitnehmer mit Kind erhalten 67 Prozent.

Für die genaue Berechnung des Kurzarbeitergeldes sind bestimmte Tabellen heranzuziehen, die von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht und in regelmäßigen Abständen an die Abrechnungszeiträume eines Jahres angepasst werden. Um das Kurzarbeitergeld anhand der Tabelle berechnen zu können, benötigen Sie folgende Informationen:

  • Höhe des sog. Soll-Entgelts (Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen)
  • Höhe des sog. Ist-Entgelts (tatsächlich im Kalendermonat erzieltes Bruttoarbeitsentgelt)
  • Lohnsteuerklasse
  • Zähler beim Kinderfreibetrag
Praxistipp: Die „richtige“ Lohnsteuerklasse kann im Falle des Bezugs von Kurzarbeitergeld einen Unterschied machen. Für Ehegatten kann daher ein Wechsel der Steuerklasse von Vorteil sein.

6. Beispiel zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Damit Sie Ihre individuelle Berechnung des Kurzarbeitergelds überprüfen können, finden Sie im Folgenden zwei Beispiele für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes für den Abrechnungszeitraum ab Januar 2020:

Rechenbeispiel 1

Beispieldaten: Rechnerischer Leistungssatz in der Tabelle (nach den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten):
Lohnsteuerklasse III
Kinderfreibetrag 1,0
Soll-Entgelt: 2.500,00 Euro
Ist-Entgelt: 1.250,00 Euro
Leistungssatz 1

Anhand der Tabelle gilt:

Soll-Entgelt im Kalendermonat
= 2.500,00 Euro
Ist-Entgelt im Kalendermonat
= 1.250,00 Euro
Rechnerischer Leistungssatz
= 1.295,11 Euro
Rechnerischer Leistungssatz
= 675,36 Euro

Das Kurzarbeitergeld ergibt sich dann aus der Differenz der beiden Beträge: 1.295,11 Euro – 675,36 Euro = 619,75 Euro

Ergebnis: Insgesamt beläuft sich das Einkommen des Arbeitnehmers in diesem Beispiel somit auf 1.869,75 Euro.

Rechenbeispiel 2

Beispieldaten: Rechnerischer Leistungssatz in der Tabelle (nach den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten):
Lohnsteuerklasse I
Kinderfreibetrag 0 (keine Kinder)
Soll-Entgelt: 2.500,00 Euro
Ist-Entgelt: 0,00 Euro („Kurzarbeit Null“)
Leistungssatz 2

Anhand der Tabelle gilt:

Soll-Entgelt im Kalendermonat
= 2.500,00 Euro
Ist-Entgelt im Kalendermonat
= 0,00 Euro
Rechnerischer Leistungssatz
= 1.018,87 Euro
Rechnerischer Leistungssatz
= 0,00 Euro

Wieder ergibt sich das Kurzarbeitergeld aus der Differenz der beiden Beträge: 1.018,87 Euro – 0,00 Euro = 1.018,87 Euro

Ergebnis: Insgesamt beläuft sich das Einkommen des Arbeitnehmers in diesem Beispiel somit auf 1.018,87 Euro.

7. Wann wird das Kurzarbeitergeld aufgestockt?

In manchen Fällen erhalten Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, um die finanziellen Nachteile der Kurzarbeit zusätzlich abzumildern. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschuss besteht nicht. Ein Anspruch besteht nur, soweit der Zuschuss ausdrücklich vereinbart ist – z.B. durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Auch in der Höhe der Aufstockung können zwischen den Branchen erheblich Unterschiede bestehen. Der Aufstockungsbetrag kann dadurch nur wenige Prozentpunkte über dem Kurzarbeitergeld oder an der Schwelle zum vollen Arbeitsentgelt liegen.

Während das Kurzarbeitergeld vollständig steuer- und beitragsfrei ist, unterliegt der Aufstockungsbetrag durch den Arbeitgeber grundsätzlich der Steuerpflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er jedoch sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei sein.


8. Wer beantragt das Kurzarbeitergeld und wie lange wird es gezahlt?

Das Verfahren zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes ist zweistufig aufgebaut. Erst nachdem der Arbeitsausfall angezeigt wurde, kann ein entsprechender Antrag gestellt werden. Diese Aufgabe hat allein der Arbeitgeber. Er muss das Kurzarbeitergeld berechnen, an seine Angestellten auszahlen und kann sich den Betrag anschließend von der Agentur für Arbeit innerhalb von drei Monaten (Achtung: Ausschlussfrist!) erstatten lassen. Hierzu kann er auf amtliche Formulare der Agentur zurückgreifen.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist gesetzlich auf 12 Monate begrenzt. Gehen zwischenzeitlich wieder Aufträge ein und kann die Kurzarbeit unterbrochen werden, können nicht beanspruchte Monate dem Leistungszeitraum angehängt werden. An der maximalen Bezugsdauer von insgesamt 12 Monaten ändert dies aber nichts.

9. Was passiert mit dem Urlaub bei Kurzarbeit?

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Arbeitnehmer auch in Zeiten von Kurzarbeit ihren Anspruch auf das reguläre Arbeitsentgelt behalten (vgl. EuGH, Urt. v. 13. Dezember 2018, Rechtssache C-385/17) und eine pauschale Kürzung der Urlaubsvergütung durch den Arbeitgeber nicht hinnehmen müssen.

Die Dauer des Jahresurlaubs hingegen hängt von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ab. Sofern der Arbeitnehmer (zeitweise) in Kurzarbeit Null arbeitet, kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch europarechtskonform entsprechend anteilig kürzen. Wer wegen Kurzarbeit Null gar nicht arbeitet, sei vergleichbar mit einem Teilzeitbeschäftigten.

Auch das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 30.11.2021, dass der Arbeitgeber den Urlaub anteilig kürzen kann, wenn der Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit Null zeitweise nicht gearbeitet hat. Die Entscheidung entspricht dem arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass Erholungsurlaub nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung entsteht.

Wegen Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Daher könne bei kurzarbeitsbedingtem Ausfall ganzer Arbeitstage der Urlaubsanspruch unterjährig neu berechnet und entsprechend gekürzt werden. Zur Kürzung der Urlaubsansprüche durch Kurzarbeit Null bedarf es daher keiner ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag.


10. Besteht im Krankheitsfall ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Wie es im Krankheitsfall mit dem Bezug von Kurzarbeitergeld aussieht, richtet sich in erster Linie nach dem Zeitpunkt der Erkrankung und dem Beginn der Kurzarbeit:

  • Um einen Doppelbezug von Leistungen zu verhindern, sind Beschäftigte, die vor Beginn der Kurzarbeit bereits Krankengeld erhalten haben, vom Kurzarbeitergeld ausgenommen. Allerdings besteht ein Krankengeldanspruch auch im Falle von Kurzarbeit fort.
  • Erkrankt der Arbeitnehmer während der Kurzarbeitsphase, so hat er einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, solange er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Besteht die Krankheit fort, wird der Anspruch auf Kurzarbeitergeld durch den Anspruch auf Krankengeld abgelöst.

11. Bin ich als Arbeitnehmer während der Kurzarbeit vor Kündigungen geschützt?

Die Einführung von Kurzarbeit hat auf die allgemeinen Regelungen zur Beendigung arbeitsrechtlicher Vertragsbeziehungen zunächst einmal keinen Einfluss. Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit geschickt werden, genießen dieselben Kündigungsschutzrechte wie vor der Kurzarbeitsphase.

Dauert die Krise im Unternehmen länger an und lassen sich Arbeitsplätze auf lange Sicht nicht halten, kann es aus unternehmerischer Sicht notwendig sein, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Diese Folge ist jedoch von der Einführung von Kurzarbeit und dem Bezug von Kurzarbeitergeld unabhängig. Kündigt der Arbeitgeber, endet auch die Zahlung des Kurzarbeitergeldes.

Hiervon zu trennen sind Situationen, in denen der Arbeitgeber eine sog. (betriebsbedingte) Änderungskündigungen ausspricht, um die Einführung von Kurzarbeit überhaupt erst zu ermöglichen (Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlage, s.o. – Punkt II). Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Kündigung zulässig ist, sind sehr hoch.

Achtung: Arbeitnehmer sollten keinesfalls vorschnell einer Änderungskündigung zustimmen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitgeber durch die Änderungskündigung die Hürden für die Einführung von Kurzarbeit dauerhaft absenken will (z.B. indem er sich das Recht vorbehält, auch in Zukunft Kurzarbeit einführen zu können).

12. Welche Rolle spielt der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Kurzarbeit?

Soweit in einem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden ist, hat dieser über die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. So müssen sich etwa Arbeitgeber und Betriebsrat über den Zeitpunkt der Einführung sowie den Umfang der Kurzarbeit einigen.

Gibt es in einem Unternehmen keinen Betriebsrat, so kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass zur Einführung von Kurzarbeit eine Einverständniserklärung aller betroffenen Beschäftigten eingeholt werden muss.

13. Gesetzliche Änderungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber im Eilverfahren auch die Regelungen zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld angepasst, um Arbeitnehmer vor einer Kündigung wegen Corona zu schützen.

Folgende wichtige Änderungen sind zu beachten:

  • Nach Beratungen der Großen Koalition wird der Bezug von Kurzarbeitergeld für bis zu zwei Jahre möglich, maximal bis zum 31.12.2021. Bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit zählen diese Monate nicht mit, sondern können an den Zeitraum der Kurzarbeit angehängt werden.
  • Betriebe können schon dann von den Regelungen zum Kurzarbeitergeld profitieren, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • In Betrieben, in denen Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) verzichtet.
  • Sozialversicherungsbeiträge für ausfallende Arbeitsstunden werden bis zum 30.06.2021 zu 100 Prozent und ab dem 01.07.2021 nur noch in Höhe von 50 Prozent erstattet.
  • Kurzarbeitergeld kann auch für Beschäftigte in Leiharbeit beantragt werden – richtiger Antragsteller ist dann der Verleihbetrieb.
  • Schließlich kommt es zu einer Anhebung des Kurzarbeitergeldes:
    • Ab dem 4. Bezugsmonat steigt das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer ohne Kinder auf 70 Prozent und für Arbeitnehmer mit Kindern auf 77 Prozent des entgangenen Nettogehaltes.
    • Ab dem 7. Bezugsmonat erhöht sich das Kurzarbeitergeld erneut und zwar auf 80 Prozent (Arbeitnehmer ohne Kinder) bzw. 87 Prozent (Arbeitnehmer mit Kindern).

Diese Regelungen gelten alle bis Ende 2021. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber spätestens im März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld für seine Arbeitnehmer beantragt hat.

14. Fazit

  • Arbeitnehmer erhalten für die Dauer der Kurzarbeit 60 bzw. 67 Prozent ihres Nettolohns.
  • Ausgezahlt bekommen Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld von ihrem Arbeitgeber. Dieser wiederum kann sich das Gezahlte von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen.
  • Hierfür muss der Arbeitgeber bei der Bundesagentur einen entsprechenden Antrag stellen, wobei zwei Stufen zu beachten sind: In Schritt 1 erfolgt die Anzeige der Kurzarbeit und in Schritt 2 die Beantragung von Kurzarbeitergeld.
  • Aufstockungen zum Kurzarbeitergeld sind im Einzelfall möglich, werden aber von Branche zu Branche unterschiedlich geregelt. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gibt es nicht.