Der Lohn kommt nicht, die Gerüchteküche brodelt und bald wird es offiziell: Ihr Arbeitgeber ist insolvent. Doch was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer?

Im folgenden Beitrag erläutern wir, was Sie bei der Insolvenz des Arbeitgebers beachten müssen, woher Sie Ihr Geld bekommen und was Sie sonst tun sollten, um Ihre Rechte zu wahren.

  1. Der Arbeitgeber hat Insolvenz angemeldet – was bedeutet das?
  2. Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?
  3. Ihr Anspruch auf Arbeitsentgelt und Insolvenzgeld
  4. Können Sie wegen der Insolvenz gekündigt werden?
  5. Was ist bei Abfindung und Aufhebungsvertrag zu beachten?
  6. Betriebsübergang bei Insolvenz
  7. Was gilt für Ihre sonstigen Rechte aus dem Arbeitsverhältnis?
  8. Fazit
  9. Video

1. Der Arbeitgeber hat Insolvenz angemeldet – was bedeutet das?

Ihr Arbeitgeber ist insolvent, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Damit ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, muss eine drohende oder akute Zahlungsunfähigkeit vorliegen oder der Arbeitgeber überschuldet sein.

Durch das Insolvenzverfahren soll entweder die Zahlungsfähigkeit Ihres Arbeitgebers wiederhergestellt oder die Situation geordnet abgewickelt werden. Ziel des Verfahrens ist es, die Forderungen sämtlicher Gläubiger zumindest anteilig zu erfüllen. Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Verwertung des gesamten noch vorhandenen Vermögens des Arbeitgebers.
  • Aufstellung eines Insolvenzplans, um das Unternehmen fortzuführen und zugleich den Forderungen der Gläubiger nachzukommen.

Für den Arbeitgeber besteht bei Insolvenz eine Informationspflicht: Er ist verpflichtet, die Mitarbeiter unverzüglich über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren, sobald ihm der Beschluss des Insolvenzgerichts vorliegt. Hierzu muss er entweder sämtliche Arbeitnehmer oder aber einen ggf. bestehenden Betriebsrat über den Beschluss informieren.

2. Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

Eines der ersten Anzeichen für eine Insolvenz ist das vollständig oder teilweise ausbleibende Arbeitsentgelt.

Abzugrenzen von einer plötzlichen Nichtzahlung des Arbeitsentgelts ist der Fall der Kurzarbeit, ein arbeits- und sozialgesetzlich streng geregeltes Instrument bei vorübergehendem erheblichen Arbeitsausfall eines Betriebes. Hierbei kommt es zwar auch zu Einkommensverlusten für die Mitarbeiter, diese erhalten aber weiterhin monatliche Zahlungen in Form des gekürzten Arbeitsentgelts und des Kurzarbeitergeldes.

Wenn Ihr Arbeitgeber dagegen einfach nicht oder nicht vollständig zahlt, sollten Sie ihm schriftlich die Unstimmigkeiten mitteilen und ihn per Forderungsaufstellung zur Zahlung auffordern.

Abzuraten ist in diesen Fällen davon, die Arbeit bei ausbleibendem Arbeitsentgelt einfach zu verweigern. Sie riskieren, Ihren Anspruch auf die noch offene Vergütung zu verlieren. Erst ab Zahlungsrückständen von – je nach Einzelfall – zwei bis drei Monaten kommt eine Arbeitsverweigerung in Betracht und sollte dem Arbeitgeber in jedem Fall schriftlich angezeigt werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag „Der Arbeitgeber zahlt nicht – was tun?“.

Denkbar ist auch, dass der Arbeitgeber sich an die Arbeitnehmer wendet mit der Bitte, dass sie sich mit einer Ratenzahlung (Stundung) einverstanden erklären.

Darüber hinaus könnte der Arbeitgeber sogar darum bitten, dass Sie ganz oder teilweise auf den Monatslohn oder auf Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichten (Verzicht).

Lassen Sie sich hierauf nicht ein! Zum einen kann ein Betrieb durch solche Notfall-Aktionen auf Kosten der Arbeitnehmer kaum gerettet werden, sondern nur über geordnete Sanierungsmaßnahmen. Zum anderen müssen Sie bedenken, dass Sie durch Stundung und Verzicht stets Ihre eigenen Ansprüche gefährden und – sollten Sie später doch in Arbeitslosigkeit geraten – das Arbeitslosengeld wegen Ihrer Zugeständnisse geringer ausfallen kann.

Wollen Sie dennoch auf die Bitten des Arbeitgebers eingehen, lassen Sie sich vor einer Vereinbarung mit diesem möglichst anwaltlich beraten, um rechtliche Risiken weitestgehend zu vermeiden.

3. Ihr Anspruch auf Arbeitsentgelt und Insolvenzgeld

Woher bekommen Sie Ihr Geld, wenn vom Arbeitgeber aufgrund der Insolvenz keine Zahlungen mehr zu erwarten sind? Dies hängt davon ab, in welchem Stadium der Insolvenz Ihre Vergütungsansprüche entstanden sind:

Ansprüche aus der Zeit vor dem Insolvenzverfahren

Haben Sie Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz, die Sie dem Arbeitgeber auch angezeigt und ihn zur Zahlung aufgefordert haben, gilt Folgendes: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollten Sie Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Von ihm erhalten Sie ein Formular, in das Sie Ihre Forderungen eintragen können. Dieses schicken Sie sodann an den Insolvenzverwalter zurück. Beachten Sie, dass das Gericht für die Forderungsanmeldung eine Frist bestimmt. Hierüber werden Sie aber meist unmittelbar vom Insolvenzverwalter informiert, in seinem Schreiben, durch persönliche Mitteilung oder durch einen Hinweis am Schwarzen Brett.

Ansprüche aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Solange Ihr Arbeitsverhältnis weiterbesteht, erhalten Sie Ihre Vergütung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter ausgezahlt. Anderenfalls fordern Sie den Insolvenzverwalter umgehend zur Zahlung auf. Er ist dafür zuständig, den Verpflichtungen des Arbeitgebers weiter nachzukommen.

Insolvenzgeld

Auch wenn Sie Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz beim Insolvenzverwalter anmelden, erhalten Sie meist nicht direkt einen Ausgleich für diese Lohnrückstände. Dieser Verdienstausfall wird durch das sogenannte Insolvenzgeld aufgefangen.

Das Insolvenzgeld kann bei der Agentur für Arbeit innerhalb von zwei Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Bei der örtlichen Arbeitsagentur erhalten Sie hierfür die erforderlichen Vordrucke. Neben dem Antrag auf Insolvenzgeld benötigen Sie u.a. eine Insolvenzbescheinigung und die letzten drei Gehalts- bzw. Lohnabrechnungen.

Wird der Antrag bewilligt, zahlt die Agentur für Arbeit ausstehendes Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung. Gezahlt wird die Höhe des aktuellen Nettolohns einschließlich Sonderzahlungen wie etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, soweit diese während der drei Monate entstanden sind und nicht ausgezahlt wurden. Als Höchstgrenze für die Auszahlung bei höheren Gehältern gilt die Beitragsbemessungsgrenze.

Da bis zur Bewilligung des Insolvenzgelds einige Zeit vergehen kann, können Sie einen Vorschuss beantragen. In begründeten Fällen zahlt die Agentur für Arbeit einen solchen in Höhe von 70 % des zu erwartenden Insolvenzgeldes. Hierfür müssen Sie nachweisen, dass und seit wann der Arbeitgeber sich mit der Zahlung Ihres monatlichen Arbeitsentgelts im Rückstand befindet.

4. Können Sie wegen der Insolvenz gekündigt werden?

Die Insolvenz selbst ist kein Kündigungsgrund. Ohne einen sonstigen erheblichen Grund kann der Insolvenzverwalter Ihnen daher nicht kündigen!

Denkbar ist jedoch, dass eine Kündigung bei Insolvenz aus betriebsbedingten Gründen erfolgt, beispielsweise wegen mangelnder Aufträge oder bei einer Betriebsstilllegung.

Doch auch in der Insolvenzsituation sind bei einer betriebsbedingten Kündigung vom Arbeitgeber bzw. vom Insolvenzverwalter die gesetzlichen Bestimmungen zum Kündigungsrecht zu beachten, beispielsweise:

  • Ist ein anderer, freier Arbeitsplatz vorhanden?
  • Hat eine Sozialauswahl stattgefunden?
  • Bei Verkauf des Unternehmens: Handelt es sich um einen Betriebsübergang? Dann ist der neue Eigentümer zur Übernahme aller Arbeitsverhältnisse verpflichtet
  • Besteht ein Betriebsrat, muss dieser angehört werden, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.

Zu den Kündigungsfristen ist Folgendes zu beachten:

  • Vor der Insolvenz, also vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gelten die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB
  • In der Insolvenz, also ab Insolvenzeröffnung, gilt eine spezielle Kündigungsfrist: Gemäß 113 Abs. 1 InsO beträgt die Frist drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist. Die längeren gesetzlichen Kündigungsfristen kommen nicht zur Anwendung.

Auch für eine Klage gegen die Kündigung im Insolvenzverfahren gilt die übliche Dreiwochenfrist, so dass die Klage drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss. Ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, sollten Sie daher frühzeitig mit einem Experten für Arbeitsrecht klären.

5. Was ist bei Abfindung und Aufhebungsvertrag zu beachten?

Haben Sie einen Aufhebungsvertrag geschlossen und dabei eine Abfindung vereinbart, fragt sich im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers, was aus Ihrer Abfindung wird. Dies hängt maßgeblich davon ab, wann Ihr Anspruch auf die Abfindung entstanden ist bzw. entsteht:

  • Abfindungsansprüche, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind sogenannte Masseverbindlichkeiten. Hierzu zählen auch Abfindungen, die in einem Kündigungsschutzprozess nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart werden. Die Einordnung als Masseverbindlichkeit ist ein Vorteil: Diese Forderungen werden nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen, sondern sie sind vorab aus der Insolvenzmasse (nach Abzug der Verfahrenskosten) auszugleichen. Die Insolvenzmasse ist das noch vorhandene Vermögen des Arbeitgebers bei Insolvenzeröffnung. Der Insolvenzverwalter muss also diese Abfindungen grundsätzlich in voller Höhe auszahlen und er kann hierauf unmittelbar verklagt werden. Ausnahmsweise gilt dies nur bei Masseunzulänglichkeit nicht, wenn also die vorhandene Masse nur noch die Verfahrenskosten deckt.
  • Ansprüche auf eine Abfindung, die vor der Insolvenz des Arbeitgebers entstehen und zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht ausgezahlt worden sind, sind meist verloren. Hierunter fallen auch solche Abfindungen, die in einem Sozialplan ausgehandelt werden.

Es kommen in diesem Fall verschiedene Vorgehensweisen in Betracht, um die Abfindung rechtzeitig zu sichern:

  • frühzeitige Auszahlung nach Abschluss des Aufhebungsvertrags
  • Sicherung durch Bankbürgschaft des Arbeitgebers
  • Vereinbarung einer Ausstiegsklausel, wonach Sie jederzeit das Arbeitsverhältnis beenden und sich die Abfindung auszahlen lassen können
  • ein Rücktrittsrecht vom Aufhebungsvertrag, falls der Arbeitgeber die Abfindung nicht fristgerecht auszahlt.

Ob und inwieweit eine solche Sicherung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden kann, hängt aber von den näheren Einzelumständen ab. Daher sollten Sie sich hierzu unbedingt vorab anwaltlich beraten lassen.

6. Betriebsübergang bei Insolvenz

Von einem Betriebsübergang spricht man, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil von einem Käufer erworben wird. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Artikel „Betriebsübergang: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen“.

Für eine solche Betriebsübernahme gilt gemäß § 613a BGB, dass auch alle Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber übergehen. Dies gilt auch im Falle einer Insolvenz, wenn also der Erwerber den Betrieb während eines Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter übernimmt. Der Käufer tritt dann in alle Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

Dennoch gibt es einige Unterschiede zu beachten:

Die Kündigungserleichterungen, die für den Insolvenzverwalter gelten, finden gegebenenfalls auch für den Erwerber Anwendung. Auch die Haftungsregeln des § 613a BGB gelten nur eingeschränkt:

  • Der Erwerber haftet nicht für Abfindungsansprüche aus einem vor oder auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Sozialplan.
  • Des Weiteren haftet der Erwerber auch nur eingeschränkt für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung.
  • Dagegen bleibt die Haftung für offene Urlaubsansprüche und Guthaben aus Arbeitszeitkonten bestehen.

Zu den Einzelansprüchen besteht eine vielfältige Rechtsprechung, so dass Sie sich bei Einzelfragen von einem Spezialisten für Arbeitsrecht beraten lassen sollten.

7. Was gilt für Ihre sonstigen Rechte aus dem Arbeitsverhältnis?

Zu den häufigsten Fragen folgende Stichpunkte:

Urlaubsansprüche:

Sämtliche Ansprüche auf Urlaub und Urlaubsentgelt bleiben vor und während des Insolvenzverfahrens bestehen. Dies gilt ebenso für mögliche Abgeltungsansprüche für nicht genommene Urlaubstage. Sie können also wie üblich Urlaub beim Insolvenzverwalter beantragen und schon genehmigten Urlaub nehmen. Streicht der Insolvenzverwalter bereits genehmigten Urlaub wegen geänderter betrieblicher Abläufe, können Ersatzansprüche wegen der entstehenden Aufwendungen geltend gemacht werden, wie etwa Stornokosten zu einer schon gebuchten Reise.

Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge:

Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge bleiben auch im Fall der Arbeitgeberinsolvenz bestehen. Sie können dann gegenüber dem Träger der Insolvenzversicherung geltend gemacht werden. Der Träger der Insolvenzversicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein. Dafür gehen die entsprechenden Ansprüche, die gegenüber dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls bestanden, auf den Träger über. Hierfür meldet er die Ansprüche gegenüber der Insolvenztabelle an, um so ggf. noch einen Teil der gezahlten Leistungen zurück zu erhalten.

Arbeitnehmer in Mutterschutz und Elternzeit:

Wird Ihr Arbeitgeber insolvent, während Sie sich in Elternzeit befinden, besteht das Beschäftigungsverhältnis unverändert weiter. Wird der Betrieb von einem Erwerber übernommen oder wird der Betrieb saniert, so lebt das Arbeitsverhältnis nach Ende der Elternzeit wieder auf. Der besondere Kündigungsschutz kann allerdings bei einer Insolvenz durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde aufgehoben werden. Dasselbe gilt für den Kündigungsschutz für Schwangere: Eine Kündigung ist zulässig, wenn die im jeweiligen Bundesland zuständige Behörde (z.B. die Bezirksregierung, das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz) dem Antrag auf Kündigung zustimmt.

Sozialversicherungsbeiträge:

Führt der Arbeitgeber wegen Geldknappheit Sozialversicherungsbeiträge nicht ab, stellt dies eine Straftat gemäß § 266a StGB dar. Dass der insolvente Arbeitgeber für die ausbleibenden Beiträge auch haftet, hilft Ihnen als betroffenen Arbeitnehmer aber erst mal nicht weiter. Für Sie stellt sich dann vor allem die Frage, ob Sie insbesondere den Krankenversicherungsschutz verlieren.

Diese Frage kann mit nein beantwortet werden. Bei Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse ist der Fall klar: Sie sind weiter krankenversichert, da allein der Arbeitgeber die vollen Kassenbeiträge schuldet. Die fehlenden Beiträge sind dann eine Angelegenheit zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherung. Auch freiwillig versicherte Mitglieder verlieren dadurch nicht (mehr) ihren Versicherungsschutz. Früher konnten freiwillig versicherte Mitglieder der Krankenkasse ihren Versicherungsschutz verlieren, wenn die Krankenkasse drei Monate in Folge keinen Beitrag erhalten hat. Grund dafür war, dass freiwillig versichterte Miglieder ihre Beiträge selbst schulden und nicht der Arbeitgeber. Seit dem 01.04.2007 ist ein Verlust des Versichunsschutzes wegen fehlender Beiträge nicht mehr möglich.

Denkbar ist aber, dass Säumniszuschläge anfallen und der Leistungsanspruch des Arbeitnehmers von der Versicherung ruhend gestellt wird, bis die rückständigen Beitragszahlungen beglichen wurden, § 16 Abs. 3a SGB V. Ausgenommen sind jedoch Behandlungen von Akuterkrankungen, Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

8. Fazit

  • Der Arbeitgeber muss spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Arbeitnehmer und einen ggf. bestehenden Betriebsrat hierüber informieren.
  • Beim Ausbleiben von Lohn oder Gehalt sollte der Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung aufgefordert werden. Eine Arbeitsverweigerung sollte erst bei mehrmonatigem Zahlungsrückstand in Betracht gezogen werden.
  • Als Ersatz für den Verdienstausfall erhalten Arbeitnehmer auf Antrag ein Insolvenzgeld in Höhe des Nettolohns einschließlich Sonderzahlungen.
  • Zuständig für den Antrag auf Insolvenzgeld sowie Ansprechpartner bei allen Fragen rund um Arbeitsvermittlung und Arbeitslosigkeit ist die Agentur für Arbeit.
  • Für eine Kündigung in der Insolvenz gelten die üblichen gesetzlichen Kündigungsvorschriften; eine Ausnahme bildet die spezielle Kündigungsfrist von drei Monaten, die ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens für alle Arbeitsverhältnisse gilt als Höchstgrenze.
  • Abfindungen, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind Masseverbindlichkeiten und werden daher unmittelbar aus der Insolvenzmasse ausgeglichen.
  • Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über.
  • Betriebsrat und Insolvenzverwalter sind Ansprechpartner zu allen Abläufen und offenen Forderungen gegen den Arbeitgeber.

9. Video