Ehegatten steht unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Partner ein Anspruch auf Taschengeld zu. Damit soll gewährleistet werden, dass auch nicht berufstätige Eheleute genügend Bargeld für das tägliche Leben haben.

In diesem Beitrag erläutern wir, woraus sich dieser Taschengeldanspruch ergibt, wie er berechnet wird und was damit passiert, wenn die Verwandten (hier die Eltern) pflegebedürftig werden.

Das Problem mit dem Elternunterhalt

Ein zunehmend häufiger Fall: Die Eltern werden pflegebedürftig, das Ersparte und die Rente reichen meist nicht für eine aufwendige und kostenintensive Pflege. Ist das der Fall, übernimmt häufig zunächst das Sozialamt die Kosten.

Sind allerdings Verwandte vorhanden, kann es sein, dass diese unterhaltspflichtig sind. In aller Regel sind es Kinder oder Enkel, die für ihre pflegebedürftigen Eltern aufkommen müssen. Sind die aber auch nicht zahlungsfähig, gehen die Sachbearbeiter vom Sozialamt weiter: Sie schauen, ob die unterhaltspflichtigen Verwandten verheiratet sind. Ist das der Fall, schulden deren Ehegatten meist Taschengeld – und davon müssen grundsätzlich auch Pflegekosten erstattet werden, denn: Auch Taschengeld ist Einkommen!

Woraus ergibt sich der Anspruch auf Taschengeld?

Der Anspruch auf Taschengeld ergibt sich aus der Pflicht der Ehegatten, gemeinsam zum angemessenen Familienunterhalt beizutragen.

Der Unterhalt wird durch persönliche Leistungen erbracht, wie etwa durch die Haushaltsführung und Betreuung der Kinder, als auch durch den Einsatz wirtschaftlicher Mittel (z.B. durch Arbeitseinkommen und Vermögen). Der Familienunterhalt umfasst den Lebensbedarf der Ehegatten und der (unterhaltsberechtigten) gemeinsamen Kinder. Darunter fallen also alle Kosten für den Haushalt sowie die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten (z. B. Altersversorgung, ärztliche Behandlung, Urlaub, Freizeit, Prozesskostenvorschuss), die allgemeinen Vermögensverhältnisse, der Lebensstil und die Zukunftsplanung der Eheleute.

Der Unterhalt ist so zu leisten wie er „durch die Lebensgemeinschaft geboten ist“, das heißt in der den konkreten Verhältnissen und Verabredungen entsprechenden Art. Eine Chefarztgattin, die im Porsche zum Shoppen fährt, hat demnach einen anderen Bedarf (und damit Anspruch gegen ihren Mann), als der arbeitslose Mann einer Näherin, der seine Wochenenden gern beim Angeln verbringt. Der Ehegatte, der über kein ausreichendes Einkommen verfügt, kann vom anderen auch die Geldmittel für die Befriedigung seines persönlichen Lebensbedarfs (Taschengeld) verlangen.

Wie wird das Taschengeld berechnet?

Hier wird es ein wenig mathematisch: Zuerst betrachtet man das Familiennettoeinkommen. Dieses wird bereinigt durch die berufsbezogenen Ausgaben des verdienenden Ehegatten (maximal 150 Euro, es sei denn es werden höhere Aufwendungen nachgewiesen). Dem anderen Ehegatten steht mindestens ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % dieses Wertes zu.

Eine Schichtarbeiterin verdient mit Zuschlägen 2.100 Euro netto. Davon werden ihr 100 Euro berufsbezogene Ausgaben zugestanden. Ihr erwerbsloser Gatte hat also Anspruch auf Taschengeld in Höhe von 100 bis 140 Euro (5-7% des bereinigten Netto-Einkommens von 2.000 Euro).

Selbstbehalt: Muss das gesamte Taschengeld für die Eltern eingesetzt werden?

Nein. Wenn ein Gatte Taschengeldansprüche hat, für seine Eltern aber unterhaltspflichtig ist, muss er nur so viel zahlen, dass er 5 bis 7 Prozent des Selbstbehalts (derzeit 1.600 Euro) behält. Das wären also 80 Euro. Außerdem wird vom Restbetrag nur die Hälfte für Unterhaltsleistungen herangezogen.

Im Beispiel von oben dürfte der unterhaltsberechtige Ehepartner also 120 Euro seines Taschengeldes behalten, müsste allerdings 40 Euro zum Unterhalt der Eltern beisteuern.

Mittelbar zahlt also der verdienende Ehegatte für die Eltern seines Partners mit.

Was passiert, wenn ich nicht zahle?

Der Elternunterhalt ist – wie jede Unterhaltsleistung – pfändbar. Bei Nichtzahlung oder Rückständen kann es also sein, dass bald der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und im Namen des Sozialamtes pfändet. Dies jedenfalls dann, wenn bisherige Vollstreckungen erfolglos blieben und die Pfändung im Einzelfalle nicht völlig unzumutbar ist. Zumindest den letzten Punkt muss dabei das Sozialamt beweisen.

Bevor Sie in diese Situation kommen, ist es immer ratsam, einen Familienanwalt zu befragen. Wir errechnen für Sie die konkreten Unterhalts- und Taschengeldansprüche und setzen uns auf Ihren Wunsch mit Sozialamt und Pflegeeinrichtung auseinander. Gemeinsam finden wir eine für Sie günstige Lösung.