Dank medizinischer Fortschritte werden die Menschen immer älter. Die demographische Verschiebung ist überall spürbar. Heutzutage platzen die Altenheime aus allen Nähten. Mittlerweile müssen die Betroffenen fast länger auf einen Heimplatz als auf einen Krippenplatz in der Kita warten. Ein weiterer unschöner Nebeneffekt: Die Kosten für die Seniorenheime und die Pflege sind derart teuer, dass in den meisten Fällen die Rente der Altenheimbewohner hinten und vorne nicht reicht, um die Heimkosten zu bezahlen.
Wenn dann auch noch die Ersparnisse der Pflegebedürftigen aufgebraucht sind, werden die Kinder vom Sozialamt zur Kasse gebeten. Der Sozialhilfeträger tritt in Vorleistung und kann dann die Kinder in Regress nehmen.

In der Regel wird dem Betroffenen ein Brief des Sozialamts ins Haus flattern, mit der Aufforderung, die genauen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen.
Bereits zu diesem Zeitpunkt ist unsere Einschaltung sinnvoll: Wir können Sie beraten, wie hoch Ihr Selbstbehalt ist unter Berücksichtigung Ihrer eigenen Kosten und Unterhaltsverpflichtungen. Auch das Vermögen wird berücksichtigt. Es gibt zwar ein sogenanntes Schonvermögen beim Elternunterhalt, aber das ist häufig überschritten. Jeder, der schon ein paar Jahre lang sein Häuschen abbezahlt, könnte die Schonvermögensgrenze schon erreicht haben. Dennoch ist man häufig nicht reich und nicht liquide, nur weil man der Bank nur noch die Hälfte des Hauswertes schuldet. Daher ist eine anwaltliche Beratung nötig und sinnvoll. Wir können für den Mandanten den Schriftverkehr mit dem Sozialamt führen und so vermeiden, dass vielleicht Fehler begangen werden.

Ein weiteres Problem ist die indirekte Heranziehung von Schwiegerkindern für den Unterhalt der Eltern des Ehegatten. Dies ist häufig der Fall, wenn z.B. die Ehefrau Hausfrau oder Geringverdienerin ist, und ihre Eltern betroffen sind. Dann kann das Einkommen des Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen herangezogen werden. Lassen Sie sich von uns hierzu beraten, falls Sie eine Inanspruchnahme befürchten.
Die genaue Höhe des Elternunterhalts ist immer einzelfallabhängig und kann erheblich variieren.
Die Unterhaltsforderungen können sich beispielsweise erheblich verringern, wenn die Unterhaltspflichtigen eigenen Kindern Kindesunterhalt schulden oder diese noch in der Ausbildung unterstützen müssen, wenn das Eigenheim noch abbezahlt werden muss oder für eine eigene Altersvorsorge gespart wird, etc. Wir können Sie beraten.

Sollten Sie bereits eine Zahlungsaufforderung des Sozialamtes erhalten haben, lohnt sich der Gang zu einem spezialisierten Anwalt für Unterhaltsrecht, da die Bescheide oft fehlerhaft und zu hoch sind, weil nicht alle Abzüge berücksichtigt wurden. Hier treten wir für Sie mit den Behörden in Kontakt und lassen den Bescheid berichtigen. Bitte beachten Sie die auf dem Bescheid vermerkten Fristen!