Die auf das Familienrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Hasselbach ist in Deutschland an mehreren Standorten tätig. In Köln sind wir mit gleich zwei Niederlassungen vertreten. Sie finden uns in der Kölner Innenstadt (am Zülpicher Platz) sowie in Köln-Rodenkirchen. In Köln betreut Sie Fachanwältin Frau Franziska Hasselbach, die seit 2006 als selbständige Rechtsanwältin Mandanten u.a. in Fragen des Unterhalts berät.
Ob es „nur“ um eine Beratung geht oder um einen Eilantrag, eine Vertretung gegen den Ex-Partner oder gegen die Behörden – wir haben Erfahrung und können die Chancen und Risiken der einzelnen Vorgehensweisen abschätzen.
Das Unterhaltsrecht beschäftigt sich zunächst mit der Frage, wer berechtigt ist, Unterhalt zu fordern und wer andererseits verpflichtet ist, diesen zu zahlen. Wenn sowohl ein Unterhaltsberechtigter als auch ein Unterhaltsverpflichteter ausgemacht sind, geht es schließlich um die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Eine Beratung durch Rechtsanwälte, die sich mit Unterhaltsrechtsfragen auskennen, erspart beiden Seiten oft unnötige Kosten und Ärger.
Unterhaltsberechtigt ist, wer selbst nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt (Lebensbedarf) zu sorgen – man bezeichnet dies als Bedürftigkeit. Auf der anderen Seite muss der Unterhaltsverpflichtete im Stande sein, für eine andere Person Unterhaltsleistungen zu erbringen, ohne dass er dadurch seinen eigenen Lebensunterhalt gefährdet – man spricht hier von Leistungsfähigkeit.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich danach, welche Art des Unterhalts vorliegt (siehe unten). Während sich die (Mindest-)Höhe des Kindesunterhaltes nach objektiven Richtlinien bemisst, wie zum Beispiel der Düsseldorfer Tabelle, bemisst sich der Trennungsunterhalt nach dem ehelichen Lebensstandard.
Man unterscheidet im Unterhaltsrecht zwischen dem Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt und dem Elternunterhalt.
Beim Kindesunterhalt hat das Kind grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen seine leiblichen Eltern. Zu differenzieren gilt hier zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern.
Minderjährige Kinder haben fast immer einen Unterhaltsanspruch. Es ist die strengste Form des Unterhalts, weil der Unterhaltsverpflichtete sogar verschärft erwerbspflichtig ist, das heißt, er muss alles ihm Zumutbare tun, um den notwendigen Unterhalt für das Kind zu beschaffen.
Ab dem 18. Geburtstag tritt die Volljährigkeit ein und das Kind unterliegt fortan dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Das heißt, das Kind muss für seinen Unterhalt von nun an grundsätzlich selbst sorgen. Es sei denn, das Kind ist unter 21, befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung und lebt im Haushalt der Eltern; in diesem Fall wird das Kind rechtlich wie ein Minderjähriger behandelt und die Unterhaltspflichtigen sind weiterhin verschärft erwerbspflichtig. Ältere Kinder und solche, auf die die genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, können u.U. dennoch einen Anspruch auf Kindesunterhalt haben. Den Unterhaltspflichtigen steht hier allerdings ein angemessener Selbstbehalt von 1.200 Euro zu – zudem sind sie nicht mehr verschärft erwerbspflichtig.
Der Ehegattenunterhalt beinhaltet zwei Formen des Unterhalts: Zunächst ist dies der Trennungsunterhalt, der vom Zeitpunkt des Getrenntlebens an besteht, bis zur Scheidung. Im Anschluss kann nur noch nachehelicher Unterhalt gefordert werden.
Beim Trennungsunterhalt bestimmt sich der Lebensbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen – es gibt also keine festgelegten Beitragssätze wie beim Kindesunterhalt. Die Lebensverhältnisse sind u.a. geprägt durch das monatliche Einkommen, das dem Ehepaar gemeinsam während des Zusammenlebens zur Verfügung steht.
Achtung: Von dem Einkommen kann allerdings einiges abgezogen werden, was also nicht Grundlage der Addition wird, zum Beispiel berufsbedingte Aufwendungen, Kosten der Krankenversicherung, zusätzliche Altersvorsorge usw. Grob gesagt: jeder Ehegatte bekommt ca. die Hälfte der gemeinsam erzielten monatlichen Einkünfte. Die Ermittlung der genauen Summe kann im Einzelfall erheblich schwierig sein, eine rechtsanwaltliche Beratung ist daher zu empfehlen.
Grundsätzlich gilt, dass es nach der Scheidung jedem Ehegatten selbst obliegt, für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn einer dazu außerstande (bedürftig) ist, kann er vom anderen Unterhalt verlangen, soweit der andere leistungsfähig ist.
Im Gesetz festgelegt sind sieben Formen des nachehelichen Unterhalts:
Da es den Rahmen dieses Überblicks über das Unterhaltsrechts sonst sprengen würde, beschäftigen wir uns hier nur mit der in der Praxis wohl wichtigsten Form, nämlich dem Aufstockungsunterhalt:
Verzichtet ein Ehegatte wegen der Ehe auf seine eigene Karriere und verdient nach der Scheidung dadurch weniger als er ohne Ehe verdienen würde, dann kann er einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten auf Aufstockung seines Einkommens haben.
Durch die jüngste Unterhaltsreform wurde der Aufstockungsanspruch stark eingeschränkt. Vor der Reform wurde der geschiedene Ehegatte, der schlechter verdient, so gestellt, wie er zur Zeit der Ehe gestanden hatte – ihm wurde damit also garantiert, den Ehe-Lebensstandard so gut wie möglich weiterzuführen. Die jüngste Reform hat das Prinzip der Eigenverantwortung, was in § 1569 BGB zum Ausdruck kommt, stark in den Vordergrund gesetzt. Liegen die Voraussetzungen vor, muss der Anspruch befristet und möglicherweise herabgesetzt werden.
Tritt bei den Eltern beispielsweise wegen Krankheit Bedürftigkeit ein, sind sie berechtigt, von ihren Kindern Unterhalt zu verlangen. In der Regel wenden sich aber nicht die Eltern, sondern die Sozialhilfeträger an die erwachsenen Kinder. Lesen Sie dazu einen ausführlichen Artikel in unserem Magazin. Nach unserer Erfahrung in Köln zeigt sich, dass diese Art des Unterhalts kaum bekannt ist und oftmals auch unterschätzt wird.