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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt


Gerade im Arbeitsrecht kommt es nicht nur auf spezifische Rechtskenntnisse an, sondern auch auf eine geschickte anwaltliche Vorgehensweise, um den Mandanten optimal zu vertreten. Diese Voraussetzungen bietet Ihnen die Kanzlei Hasselbach in Frankfurt aufgrund langjähriger Erfahrung in der Betreuung und Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Wir vertreten bewusst beide Seiten und können daher die aus den unterschiedlichen Positionen gewonnenen Erkenntnisse verknüpfen und gezielt einsetzen, um alle Chancen für Ihre Position auszuschöpfen.

In Frankfurt beschäftigen wir uns in erster Linie mit den folgenden arbeitsrechtlichen Fragestellungen:

Rechtsanwältin Franziska Hasselbach
Rechtsanwältin Franziska HasselbachRechtsanwältin Franziska Hasselbach ist Fachanwältin für Familienrecht und darüber hinaus in Frankfurt spezialisiert auf Arbeitsrecht. Die Kanzlei Hasselbach hat seit ihrer Gründung im Jahr 2006 zahlreiche arbeitsrechtliche Fälle erfolgreich bearbeitet und dadurch Erfahrung und Fachwissen in diesem Rechtsgebiet aufgebaut. Durch die ständige Teilnahme an fachrelevanten Fortbildungen und Kongressen wird sichergestellt, dass wir angesichts der sich ständig entwickelnden Gesetzgebung und Rechtsprechung im Arbeitsrecht immer auf dem neuesten Stand sind.

1. Die Kündigung

Beiden Parteien haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu kündigen. Wir betreuen in unserer der Frankfurter Niederlassung sowohl Arbeitgeber, die eine Kündigung erwägen, als auch Arbeitnehmer, die mit einer Kündigung konfrontiert sind oder selbst zu kündigen beabsichtigen.

Kündigungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung aussprechen.

Eine ordentliche Kündigung kann entweder mit der Person des Arbeitnehmers begründet werden (zum Beispiel wenn dieser wiederholt seine Arbeit sehr schlecht verrichtet hat) oder der Grund liegt in betrieblichen Umständen, wobei der Arbeitgeber in diesen Fällen eine besondere Prüfung vollziehen muss (sog. Sozialauswahl). Bei dieser Prüfung muss der Arbeitgeber die sozialen Umstände des Arbeitnehmers berücksichtigen – so zum Beispiel, ob der Arbeitnehmer Kinder hat und wenn ja, wie viele; ob er verheiratet ist; dessen Alter usw. Erst nach einer Gesamtabwägung, bei der das betriebliche Interesse überwiegt, ist eine Kündigung fehlerfrei. Aus welchem Grund auch immer die Kündigung erfolgt, stets muss sie schriftlich sein, wobei eine E-Mail dafür nicht ausreicht.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht nur in engen Grenzen. Letztlich muss es dem Arbeitgeber unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten. Ein solcher Fall ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb einen Diebstahl oder sonstige Straftaten begeht. Aber: In der Praxis zeigt sich, das von diesem Recht häufig fehlerhaft Gebrauch gemacht wird.

Wenn Sie also Gewissheit über die Wirksamkeit der Kündigung haben wollen, sind Sie mit unseren Rechtsanwälten für Arbeitsrecht gut beraten.

Schutzmöglichkeiten des Arbeitnehmers

Der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Deutschland ist verhältnismäßig umfassend: Hat der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten und ist überzeugt, dass diese fehlerhaft ist, weil er glaubt, entweder seine Vertragspflichten erfüllt zu haben oder dass die Sozialauswahl zu einem falschen Ergebnis gekommen sei, dann muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Klage einreichen (sogenannte Kündigungsschutzklage). Tut er dies nicht, ist die Kündigung trotz etwaiger Fehlerhaftigkeit wirksam. Diese Regelung bezweckt Rechtssicherheit zugunsten des Arbeitgebers, dem eine längere Wartezeit von Gesetzes wegen nicht zugemutet werden soll.

Kündigung durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer kann jederzeit grundlos kündigen, muss dabei aber jeweils die vereinbarte Kündigungsfrist berücksichtigen. Diese ist aus seinem Arbeitsvertrag ersichtlich. Oft beträgt sie in der Probezeit zwei Wochen und danach vier Wochen oder einen Monat. Es kann sich aber auch aus dem Vertrag eine andere Kündigungsfrist ergeben.

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt – Kanzlei Hasselbach
Das Frankfurter Büro der Kanzlei Hasselbach liegt zentral und verkehrsgünstig zwischen Messe, Palmengarten und Hauptbahnhof im Frankfurter Westend. Das Büro ist sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln (U-Bahn, Straßenbahn, Zug) als auch mit dem eigenen PKW sehr gut erreichbar. Parkplätze finden sich in ausreichender Zahl in unmittelbarer Nähe der Kanzlei.
Außerdem besteht die Möglichkeit einer Online-Beratung im Arbeitsrecht.

2. Der Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag nimmt im Arbeitsrecht eine entscheidende Rolle ein. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer konkretisiert er die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben.

Zuweilen ist ein Arbeitsvertrag allerdings nicht leicht zu verstehen. Das liegt daran, dass viele Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitsvertrag umfassend regeln wollen. Diese Absicht ist vollkommen verständlich und oft richtig, doch unsere Erfahrung in Frankfurt zeigt, dass so manche Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam ist. Um einen drohenden Rechtsstreit zu vermeiden, empfehlen wir bei derartigen Vorhaben stets eine anwaltliche Beratung. Ist der Vertrag einmal unterschrieben, wird es zunehmend schwieriger daran etwas zu ändern. Daher ist die Beratung durch einen Arbeitsrechtler vor Vertragsschluss zu empfehlen. Wir helfen Ihnen selbstverständlich gerne bei der Gestaltung eines Arbeitsvertrags. Auch wenn Sie sich als Arbeitnehmer unsicher ob der Wirksamkeit einer bestimmten Klausel sind oder wenn Sie befürchten, die Tragweite einer Regelung nicht zu verstehen, stehen wir Ihnen in unserer Frankfurter Filiale gern zur Seite.

3. Die Abfindung

Grundsätzlich sieht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Abfindung vor. Das Gesetz ist vielmehr darauf ausgerichtet, das Arbeitsverhältnis fortbestehen zu lassen. Dies kann zur Folge haben, dass ein Arbeitnehmer aufgrund einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung möglicherweise weiterbeschäftigt werden muss. In einem solchen Interessenkonflikt kommt es häufig zwischen den Parteien zu einem gerichtlichen Vergleich, bei dem der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung anerkennt und der Arbeitgeber ihm dafür eine Abfindung zahlt (sog. Abfindungsvergleich).

Anders ist der Fall gelagert, wenn sich die Parteien schnell einvernehmlich trennen wollen. Im Arbeitsrecht müssen für eine Kündigung jedoch deren Voraussetzungen erfüllt sein bzw. der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist beachten. Um diese Voraussetzungen zu umgehen, können die Parteien einen Aufhebungsvertrag – auch Auflösungsvertrag genannt – schließen. Hier sind Vereinbarungen über eine Abfindung zulässig. Allerdings führt der Aufhebungsvertrag zu einem Problem, nämlich einer Sperrzeit für den Arbeitnehmer. In dieser Zeit (12 Wochen) steht ihm kein Geld aus der Arbeitslosenversicherung zu und eine neue Arbeit darf er erst nach Ende der Sperrzeit beginnen. Diese wird nur dann nicht angeordnet, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags hatte. Ein solcher liegt zum Beispiel darin, einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung entgehen zu wollen.

Eine andere Ausprägung der Abfindung im Arbeitsrecht besteht darin, dass der Arbeitgeber aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt, er dem Arbeitnehmer aber in der schriftlichen Kündigung anzeigt, dass er eine Abfindung bekommt wenn er die Klagefrist von drei Wochen verstreichen lässt. Deren Höhe ist hierbei gesetzlich geregelt und beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Bei diesem Fall der Abfindung ist ein relativ großer Handlungsspielraum gegeben: Zum einen kann der Arbeitnehmer natürlich direkt die Abfindung annehmen. Zum anderen kann er aber auch gegen die Kündigung klagen und darauf pochen, den Arbeitsplatz zu behalten oder später sogar möglicherweise im Wege eines Abfindungsvergleichs eine höhere Abfindung zu erhalten.

Hatte der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage Erfolg und ist ihm das Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht mehr zuzumuten, kann er bei Gericht einen Antrag darauf stellen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen (Auflösungsantrag). Gibt das Gericht dem Antrag statt, wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst und zudem verurteilt es den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Diesen Antrag kann ebenso der Arbeitgeber stellen.

4. Nichtzahlung von Lohn und Gehalt

Zahlt der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt nicht pünktlich oder nicht in voller Höhe, gerät er in Verzug. In diesem Falle steht es dem Arbeitnehmer zu, Verzugszinsen geltend zu machen. Dauert die Nichtzahlung mehrere Monate an, so kann der Arbeitnehmer seine Arbeit niederlegen (sog. Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung). Trotzdem bleibt sein Zahlungsanspruch weiterhin bestehen. Erstrebt der Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung, muss er seinen Arbeitgeber zunächst abmahnen. Zahlt dieser kein Entgelt für mindestens zwei Monate, ist der Arbeitnehmer dann zur fristlosen Kündigung berechtigt. Sofern dadurch Kosten entstehen kann er diese als Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen.

Es ist außerdem möglich, Arbeitslosengeld zu erhalten, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht auszahlt. Natürlich müssen der Arbeitsagentur dafür Nachweise (z.B. Kontoauszüge) erbracht werden.
Wichtig ist außerdem, dass frühzeitig geprüft wird, ob Ausschlussfristen bestehen. Eine solche Frist besagt, dass nach ihrem Ablauf der Arbeitnehmer den nicht gezahlten Lohn nicht mehr einklagen kann – regelmäßig beträgt diese Frist 6 Monate.

Manchmal fragt der Arbeitgeber auch an, ob der Arbeitnehmer mit einer zumindest kurzfristigen Lohnkürzung einverstanden ist, damit eine mögliche Insolvenz abgewendet werden kann. Ob dies im Einzelfall anzuraten ist, sollte umfassend geprüft werden.