Die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise werden immer spürbarer. Wir erläutern, ob und wann der Arbeitgeber Ihnen wegen Corona kündigen darf und ob Sie jetzt einen Aufhebungsvertrag unterschreiben müssen.

1. Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona

Aufgrund des Virus bricht in vielen Betrieben der Umsatz ein. Derartige äußere Umstände können allerdings eine betriebsbedingte Kündigung regelmäßig nicht rechtfertigen, es sei denn, es droht eine echte Existenzgefährdung.

Vorübergehende Engpässe können etwa mit Kurzarbeit oder Überstundenabbau überbrückt werden. Möglich ist es hingegen, dass der Arbeitgeber bedingt durch die Umsatzeinbrüche eine unternehmerische Entscheidung zum Beispiel zur Umstrukturierung oder Betriebsschließung trifft und dass dies zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt.

Erforderlich für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung ist zudem, dass

  1. der Betroffene im Betrieb nirgends anderweitig eingesetzt werden kann
  2. und eine korrekte Sozialauswahl durchgeführt wird. Es sind also zuerst diejenigen Mitarbeiter zu entlassen, die im Hinblick auf Alter, Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten und Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit am wenigsten schutzwürdig erscheinen.

2. Fristlose Kündigung wegen Corona

In aller Regel kündigt der Arbeitgeber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis endet also erst nach Ablauf von einigen Wochen bis Monaten (abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit).

Eine fristlose Kündigung hingegen droht im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus nicht. Aus betriebsbedingten Gründen kann nämlich generell nicht fristlos gekündigt werden.

3. Kündigung wegen Quarantäne

Wer von der Behörde in Quarantäne geschickt wird, kann in vielen Fällen nicht arbeiten. Eine Kündigung ist deshalb grundsätzlich aber nicht zu befürchten. Der Ausfall beträgt nach derzeitigem Stand in aller Regel max. 14 Tage. Eine personenbedingte Kündigung scheitert zudem daran, dass in der Zukunft nicht mit erneutem Ausfall dieser Art zu rechnen ist.

4. Kündigung wegen Infektion mit Coronavirus

Dramatischer wird der Arbeitnehmer seine Lage empfinden, wenn er selbst mit dem Coronavirus infiziert und deshalb arbeitsunfähig krank ist. Die Ausfallzeit kann dann auch mehr als bloß 14 Tage betragen.

Dennoch: Eine krankheitsbedingte Kündigung wegen Corona ist grundsätzlich nicht zu befürchten.

Erfahrungsgemäß vergeht die Infektion nach einigen Tagen oder wenigen Wochen wieder. Außerdem bedeutet eine einmalige Infektion nicht, dass in Zukunft häufiger mit entsprechenden Ausfällen zu rechnen ist (ganz im Gegenteil). Dies wäre für eine Kündigung wegen Krankheit aber erforderlich.

5. Geringerer Schutz in Kleinbetrieb und Probezeit

Schlechter sieht es hingegen in Betrieben aus, in denen regelmäßig zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind. Selbiges gilt während der max. ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. In diesen Fällen ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Kündigungen sind damit deutlich leichter möglich. Willkürlich darf allerdings auch im Kleinbetrieb und während der Probezeit nicht gekündigt werden.

Zudem darf der Arbeitgeber eine Kündigung nicht zur Maßregelung missbrauchen. Das liegt etwa nahe, wenn er allein aus dem Anlass kündigt, dass ein Arbeitnehmer berechtigterweise seine Kinder zuhause betreut und deshalb nicht arbeiten kann.

6. Aufhebungsvertrag in der Coronakrise

Arbeitgeber schlagen gerne auch Aufhebungsverträge vor, statt eine Kündigung auszusprechen. Dabei sollten Arbeitnehmer bedenken:

Auch während der Coronakrise gilt der gewöhnliche Kündigungsschutz!

Je besser der Arbeitnehmer vor einer Kündigung geschützt ist, desto sorgenfreier kann er einen Aufhebungsvertrag ablehnen oder eine höhere Abfindung verlangen. Die Prüfung des Aufhebungsvertrags durch einen Anwalt für Arbeitsrecht lohnt sich daher.

Kostenlose Erstberatung bei Kündigung

7. Fazit

  • Eine betriebsbedingte Kündigung wegen Corona ist in einigen Fällen möglich, hängt aber entscheidend von der Begründung ab.
  • Kündigungen wegen Quarantäne oder einer Infektion kommen fast nie in Betracht.
  • Allerdings gilt in Kleinbetrieben und während der Probezeit ein geringerer Kündigungsschutz. Hier ist der Arbeitgeber recht frei in seiner Entscheidung, ob er kündigt.
  • Eine wirksame fristlose Kündigung wegen Corona muss fast nie befürchtet werden.
  • Wer einen Aufhebungsvertrag in der Coronakrise vorgelegt bekommt, sollte wie immer versuchen, gute Bedingungen auszuhandeln.