BAG, 16. Juli 2015, 2 AZR 85/15 Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob eine außerordentliche Kündigung dadurch gerechtfertigt sein kann, dass der Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt auf dienstliche DVD- bzw. CD-Rohlinge kopiert. Eine fristlose Kündigung bedarf grundsätzlich immer eines wichtigen Grundes, der regelmäßig darin […]
BAG, 16. Juli 2015, 2 AZR 85/15
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob eine außerordentliche Kündigung dadurch gerechtfertigt sein kann, dass der Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt auf dienstliche DVD- bzw. CD-Rohlinge kopiert.
Eine fristlose Kündigung bedarf grundsätzlich immer eines wichtigen Grundes, der regelmäßig darin besteht, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten in nicht nur unerheblicher Weise verletzt. Diese arbeitsvertraglichen Pflichten bestehen allerdings nicht allein in der Erbringung der Arbeitspflicht sondern unter anderem auch darin, Rücksicht auf die Interessen und die Rechtsgüter des Arbeitgebers zu nehmen.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber aber auch den Personalrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß anhören und die Kündigung innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der kündigungsrelevanten Umstände erteilten, damit die außerordentliche Kündigung Wirksamkeit erlangt.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen seit 1992 bei einem Oberlandesgericht beschäftigten IT-Verantwortlichen, auf dessen dienstlichem Computer mehr als 6.400 E-Book, Bild- und Audiodateien gefunden worden waren. Wie sich herausstellte, wurden im Zeitraum zwischen den Jahren 2010 und 2013 über 1.100 DVDs mit diesem Rechner bearbeitet. Zudem fand sich darauf auch ein Programm, mit dem der Kopierschutz von Herstellern umgangen werden kann.
Der Arbeitnehmer räumte ein, alles, was auf dem Computer mit DVDs zu tun habe, selbst gemacht zu haben, nahm diese Aussage allerdings später ausdrücklich wieder zurück.
Die Vorinstanzen gaben der Kündigungsschutzklage statt, da es nicht erwiesen gewesen sei, welchen Tatbeitrag der Kläger genau erbracht habe.
Zudem ergebe sich die Unwirksamkeit der Kündigung aus der Tatsache, dass das Land als Arbeitgeber eigene Ermittlungen angestellt habe ohne dabei die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Das habe dazu geführt, dass weder eine den Kläger entlastende Aufklärung ermöglicht werde, noch der Ablauf der zweiwöchigen Frist gehemmt werden könne.
Zudem sei die Kündigung nach Auffassung der Vorinstanzen auch dadurch unwirksam, dass der Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört worden wäre und der Arbeitgeber keine vergleichbaren Maßnahmen gegenüber den anderen beteiligten Arbeitnehmern ergriffen habe.
Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem BAG Erfolg.
Nach Ansicht des BAG muss nicht notwendigerweise feststehen, dass der Arbeitnehmer alle Tatbeiträge selbst erbracht hat. Ausreichend ist, dass er dabei mit anderen zusammengewirkt hat, oder das Herstellen von „Raubkopien“ auch nur ermöglicht hat.
Es ist nach dieser Auffassung zudem auch unschädlich, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts selbst durchgeführt hat. Solange er die Ermittlungen zügig durchführt, wird dadurch auch die zweiwöchige Frist (nach § 626 Abs. 2 BGB) gehemmt.
Der Arbeitgeber ist auch nicht dazu verpflichtet, gegenüber anderen Beteiligten vergleichbare Maßnahmen zu ergreifen, da der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bei verhaltensbedingten Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung findet.
Da nach Auffassung des BAG auch die Anhörung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgt ist, hat es die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
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