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Wer bekommt die Lebensversicherung – geschiedener oder neuer Ehepartner?

BGH vom 22.07.2015 IV ZR 437/14 Der BGH hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob der Begriff „verwitwete Ehefrau“ die bis zum Tode des Mannes aktuelle Ehefrau des Mannes betrifft, oder dessen zuvor geschiedene Ex-Ehefrau. Entscheidend war dies für die Frage, an wen eine Lebensversicherung nach dem Todesfall des Mannes ausbezahlt werden sollte. Er hatte die […]

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BGH vom 22.07.2015 IV ZR 437/14

Der BGH hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob der Begriff „verwitwete Ehefrau“ die bis zum Tode des Mannes aktuelle Ehefrau des Mannes betrifft, oder dessen zuvor geschiedene Ex-Ehefrau.

Entscheidend war dies für die Frage, an wen eine Lebensversicherung nach dem Todesfall des Mannes ausbezahlt werden sollte. Er hatte die Versicherung während seiner ersten Ehe abgeschlossen und darin als bezugsberechtigte Person für den Todesfall „die verwitwete Ehefrau“ bestimmt.
Jahre später wurde die Ehe geschieden und der Mann heiratete neu. Nachdem er wenig später verstarb, zahlte die Versicherung die fällige Versicherungssumme an die erste Ehefrau aus.
Damit war die zweite Ehefrau jedoch nicht einverstanden und verklagte die Lebensversicherung auf Zahlung. Die ersten beiden Instanzen gaben der Klägerin recht, der BGH hob das Urteil jedoch schließlich auf und wies die Klage der Frau ab.

Bei der Auslegung des Begriffs „verwitwete Ehefrau“ sei nach Ansicht des BGH auf den Willen des Mannes zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung abzustellen. Danach betraf der Begriff „verwitwete Ehefrau“ die zu diesem Zeitpunkt noch aktuelle Ehefrau.
Eine abstrakte Bedeutung des Begriffs „Ehegatte“, nach welcher der jeweils aktuelle Ehepartner gemeint ist, sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen.
Zwar machte die Klägerin geltend, ihr Mann habe nach der Scheidung sogar die Versicherung telefonisch darüber informiert, dass nunmehr sie die Bezugsberechtigte sein solle. Doch der BGH stellte auch diesbezüglich fest, dass eine mündliche Anfrage nicht zur wirksamen Änderung der festgelegten Bezugsberechtigung führt.

Fazit: Die nachträgliche Änderung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung sollte immer unverzüglich und vor allem schriftlich erfolgen!

Die Kanzlei Hasselbach ist eine auf das Familien- und Arbeitsrecht spezialisierte mittelständische Rechtsanwaltskanzlei mit Büros in Köln, Bonn, Frankfurt und Groß-Gerau.

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