Eine Ehescheidung verursacht Kosten, das ist klar – aber wie teuer wird es? Mit unserem kostenlosen Scheidungskostenrechner ermitteln Sie schnell und unkompliziert, was eine Scheidung Sie voraussichtlich an Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren kostet. Der Scheidungskostenrechner funktioniert übrigens auch, wenn es um die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft geht.

Zum Überschlagen der Scheidungskosten benötigen Sie nur das Nettoeinkommen von Ehefrau und Ehemann und die Zahl der unterhaltspflichtigen (minderjährigen) Kinder. Wie sich die Verfahrenskosten einer Scheidung im Einzelnen zusammensetzen, erfahren Sie weiter unten in diesem Beitrag.

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1. Scheidungskosten: Welche Kosten entstehen?

Die Kosten für ein Scheidungsverfahren setzten sich grundsätzlich aus zwei, in Ausnahmefällen auch aus drei Kostenfaktoren zusammen:

  • Gerichtskosten,
  • Rechtsanwaltsgebühren,
  • manchmal auch Sachverständigenkosten – etwa, weil ein Gutachten den Wert des gemeinsamen Hauses bestimmen soll. Dazu kommt es aber selten.

2. Wer bezahlt was?

Gleich zu Verfahrensbeginn muss derjenige, der die Scheidung einreicht, die zu erwartenden Gerichtsgebühren als Gerichtskostenvorschuss beim Gericht einzahlen. Die Hälfte davon bekommt er oder sie am Ende des Verfahrens von der Gegenseite erstattet. Denn die Gerichtskosten werden geteilt.

Haben beide Ehegatten einen Scheidungsanwalt, so trägt jeder die Anwaltskosten selbst. Bei einer einvernehmlichen Scheidung hat nur einer der Ehepartner einen Anwalt, dann werden auch die Anwaltskosten geteilt.


3. Der Verfahrenswert (Streitwert)

Die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren für gerichtliche Tätigkeiten (wie das Auftreten beim Scheidungstermin) sind gesetzlich festgelegt. Für ihre Höhe ist der sogenannte Verfahrenswert wichtig. So nennt man den Streitwert in Familienverfahren. Dieser Wert soll gewissermaßen erfassen, um was es finanziell bei der gerichtlichen Auseinandersetzung geht. Je höher der Verfahrenswert, umso höher fallen die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren aus.

Das Nettoeinkommen bestimmt den Verfahrenswert

Bei einer Scheidung richtet sich der Verfahrenswert nach dem Nettoeinkommen: Er entspricht dem Nettoeinkommen des Ehemannes plus dem Nettoeinkommen der Ehefrau für drei Monate.

Der Ehemann verdient 2.800 Euro netto, die Ehefrau 2.500 Euro. Der Streitwert beträgt damit 15.900 Euro (2.500 Euro + 2.800 Euro = 5.300 Euro x 3 = 15.900 Euro).

Allerdings gibt es dabei Ausnahmen, Besonderheiten und Unterschiede in der Handhabung. So gibt es unterschiedliche Ansichten dazu, ob ALG II als Einkommen gilt. Elterngeld zählt als Einkommen. Kindergeld kann berücksichtigt werden, oft bleibt es jedoch außen vor.

Eine einheitliche Linie fehlt auch bei der Frage, wann und wie Vermögen den Verfahrenswert erhöht (etwa der Besitz von Immobilien, Sparguthaben, Aktien etc.). In der Regel wird ein Freibetrag von 20.000 Euro pro Ehegatte und 10.000 Euro pro Kind eingeräumt, auch höhere Freibeträge sind möglich. Wenn Vermögen berücksichtigt wird, erhöht es den Verfahrenswert um einen Prozentsatz seines Wertes. Dieser kann von 2,5 Prozent (bei einverständlicher Scheidung) über 5 Prozent bis zu 10 Prozent reichen.

Selbst wenn beide Ehegatten kein oder sehr wenig Einkommen haben, beträgt der Verfahrenswert mindestens 3.000 Euro. In bestimmten Fällen kann der Richter diesen Wert noch weiter reduzieren. Auch sonst hat der Richter einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung.

Verbindlich festgelegt wird der Streitwert erst am Ende des Verfahrens. Deshalb können Kostenvoranschläge und auch der Scheidungskostenrechner immer nur einen Anhaltspunkt geben.

4. Versorgungsausgleich

Gleichzeitig mit dem Scheidungsverfahren wird ein Verfahren zum sogenannten Versorgungsausgleich durchgeführt. Dafür gilt ein eigener Verfahrenswert. Der Versorgungsausgleich ist oft der komplizierteste Teil des Scheidungsverfahrens. Deshalb beschränken wir uns auf eine vereinfachte Darstellung.

Beim Versorgungsausgleich werden die jeweiligen Altersvorsorge-Ansprüche beider Ehegatten festgestellt. Falls einer von beiden dabei bessergestellt ist, kann der andere von ihm einen Ausgleich verlangen: Der Ehegatte mit den geringeren Anwartschaften hat Anspruch auf die Hälfte der Differenz.

Der Verfahrenswert für diesen Teil der Scheidung wird ebenfalls ausgehend vom Nettoeinkommen beider Ehepartner aus drei Monaten bestimmt, beträgt jedoch für jede bestehende Rentenversicherung 10 Prozent von dieser Summe. Dabei wird jede Rentenversicherung bei der Berechnung herangezogen, neben der gesetzlichen Rentenversicherung beispielsweise auch eine betriebliche Altersvorsorge.

Der Ehemann verdient 2.800 Euro netto, zahlt in die Rentenversicherung ein und nimmt an einer betrieblichen Altersvorsorge teil. Die Ehefrau verdient monatlich 2.500 Euro netto und ist nur in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt in diesem Fall drei Mal 10 Prozent von 15.900 Euro, also 4.770 Euro.

Verzicht auf Versorgungsausgleich

Manchmal spielt der Versorgungsausgleich keine Rolle:

  • Er kann durch einen Ehevertrag ausgeschlossen oder begrenzt werden.
  • Wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, können beide Ehegatten sich darauf einigen, dass kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll.
  • Bei einer Ehe von kurzer Dauer kann auch eine Seite auf den Versorgungsausgleich verzichten. Dann gilt allerdings ein Gegenstandswert von 1.000 Euro.

5. Verbundverfahren: Unterhalt, Sorgerecht, Vermögen etc.

Neben der eigentlichen Ehescheidung und dem Versorgungsausgleich müssen bei einer Scheidung meistens noch viele andere Dinge geklärt werden, etwa:

  • Fragen zum Unterhalt
  • Fragen des Sorgerechts und Umgangsrechts in Bezug auf die Kinder, vielleicht klagt auch einer der Ehegatten auf Herausgabe eines Kindes
  • die Frage, wer Wohnung oder Haus übernimmt, was mit dem Hausrat und dem Vermögen geschieht
  • in Verbindung damit die Frage, ob für die Ehe eine Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft besteht

Werden diese Angelegenheiten jeweils in einem eigenen Verfahren geklärt, wird das sehr teuer. Günstiger ist das sogenannte Verbundverfahren, bei dem solche Fragen zusammen mit der Scheidung beim Familiengericht entschieden werden. Die einzelnen Gegenstandswerte werden dann nämlich zusammengerechnet.

Werden solche Folgesachen dagegen außerhalb des Verbundverfahrens in einem eigenen Verfahren geltend gemacht, dann muss – anders als im Scheidungsverfahren – die unterlegene Partei die gesamten Kosten tragen (d. h. die anwaltlichen Vertretungskosten für beide Seiten und die Gerichtskosten).

6. Einvernehmliche Scheidung

Wenn beide Ehepartner sich sowohl über die Scheidung als auch über die Folgeregelungen einig sind, können sie einiges sparen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung hat nur einer von beiden einen Rechtsanwalt. Der andere Ehepartner stimmt dem Scheidungsantrag zu, den der Anwalt der Gegenseite vorlegt.

In diesem Fall werden die Anwaltsgebühren geteilt. Scheidungsfolgefragen werden zwischen den Ehepartnern außergerichtlich gelöst. Das Familiengericht entscheidet nur über die Scheidung und gegebenenfalls über den Versorgungsausgleich.
In der Regel legen die Familiengerichte den Verfahrenswert bei einer einvernehmlichen Scheidung um 30 Prozent niedriger fest, so dass sich die Gebühren reduzieren.


7. Außergerichtliche Anwaltstätigkeiten

Bei sogenannten außergerichtlichen Tätigkeiten kann der Scheidungsanwalt das Honorar selbst festlegen, anders als bei Tätigkeiten, die mit dem gerichtlichen Teil des Scheidungsverfahrens zusammenhängen. Als außergerichtliche Tätigkeit zählt zum Beispiel eine Beratung darüber, welche Punkte im Scheidungsverfahren geregelt werden müssen und wie das optimale Ergebnis aussieht.

Die Bezahlung für außergerichtliche Beratung und Vertretung wird durch eine Vergütungsvereinbarung geregelt. Diese schließt der Mandant bei Mandatserteilung mit seinem Rechtsanwalt ab. Die Vergütungsvereinbarung schreibt einen Stundensatz und/oder Pauschalen für außergerichtliche Tätigkeiten fest.


8. Verfahrenskostenhilfe und -vorschuss

Wenn jemand nur ein geringes oder gar kein Einkommen und auch kein Vermögen hat, kann er die Scheidungskosten nicht aufbringen. In diesem Fall gibt es zwei mögliche Auswege.

  • Er oder sie kann über den Anwalt Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht beantragen. Wenn diese ratenfrei gewährt wird, fallen beim Scheidungsverfahren einschließlich des Verbundverfahrens grundsätzlich keine Kosten an.
  • Hat der eine Ehepartner zwar praktisch kein eigenes Geld, der andere aber Vermögen und Einkommen, dann kann der Ehegatte ohne Vermögen vom anderen einen Verfahrenskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren verlangen. Darauf hat er einen Rechtsanspruch, juristisch betrachtet ist dies ein Unterhaltsanspruch. Wenn der vermögende Ehepartner den Vorschuss verweigert, muss darüber allerdings in einem eigenen Verfahren entschieden werden.

9. Fazit

  • Verfahrenswert: Grundlage zur Ermittlung der Scheidungskosten. Hängt vor allem vom Nettoeinkommen ab.
  • Gerichtliche Anwaltsleistungen und Gerichtskosten: Verfahrenswert und gesetzliche Gebühren ergeben konkrete Kosten.
  • Außergerichtliche Anwaltsleistungen: frei vereinbar.
  • Versorgungsausgleich: meistens Pflicht, eigener Verfahrenswert.
  • Verbundverfahren: Werden Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensfragen etc. im Scheidungsverfahren geklärt, spart das Kosten
  • Einvernehmliche Scheidung: nur ein Anwalt, reduzierter Verfahrenswert.