Nach § 10 SGB V kann eine berufstätige Person den Ehegatten über die gesetzliche Krankenversicherung mitversichern, sofern dieser über ein Einkommen von maximal 450 Euro monatlich verfügt. Eine Inanspruchnahme der Familienversicherung ist dabei auch für Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich. Ziel dieser Regelung ist es, einkommensschwache Familien und Partnerschaften zu entlasten.

  1. Auswirkungen einer Trennung auf die Familienversicherung
  2. Verlust des Versicherungsschutzes durch Scheidung?
  3. Sonderfall private Krankenversicherung
  4. Übernahme der Versicherungsbeiträge durch Unterhalt
  5. Fazit

1. Auswirkungen einer Trennung auf die Familienversicherung

Entscheidet sich ein Ehepaar für getrennte Wege, bringt das häufig chaotische Zustände und Unsicherheiten mit sich. Die Krankenversicherung bleibt davon jedoch zum Glück unberührt, denn die Familienversicherung umfasst den Mitversicherten auch noch im Falle einer Trennung. Die Versicherung besteht also erstmal unberührt weiter fort. Auch die Kinder sind weiterhin mitversichert.

2. Verlust des Versicherungsschutzes durch Scheidung?

Ist der Stempel auf den Scheidungspapieren getrocknet, besteht hingegen kein Anspruch auf eine kostenlose Mitversicherung mehr.

Nach der Rechtskraft der Scheidung erlischt die Familienversicherung für den geschiedenen Partner – und zwar automatisch.

Ab diesem Zeitpunkt ist der Ehegatte freiwilliges Mitglied der bisherigen Krankenkasse und hat eigene Beiträge zu zahlen. Es besteht jedoch eine Austrittsoption: Binnen zwei Wochen nach Erhalt des Hinweises der Krankenkasse über den Wechsel in die freiwillige Versicherung kann zu einer anderen gesetzlichen oder privaten Krankenkasse gewechselt werden, sofern ein Nachweis über eine lückenlose Weiterversicherung erbracht wird.

Die Kinder verbleiben weiterhin in der Familienversicherung des berufstätigen Elternteils und sind somit auch nach der Scheidung abgesichert.

3. Sonderfall private Krankenversicherung

Im Falle einer privaten Versicherung ändert sich sowohl während einer Trennungszeit als auch nach der rechtskräftigen Scheidung nichts. Beide Ehepartner bzw. Ex-Partner sind beitragspflichtig. Gegebenenfalls sind individuelle Vorteile für verheiratete Paare oder Familien hinsichtlich der Beitragshöhe der jeweiligen Krankenkassen nicht mehr gegeben.

Auch für Kinder fallen in der privaten Krankenversicherung gesonderte Beiträge an. Wechselt nach der Scheidung ein Elternteil zu einer gesetzlichen Versicherung, können die Kinder über diesen kostenlos familienversichert werden.

Ist einer der Ehegatten Beamter und privat versichert, konnte der andere Partner während der Ehe einen Beihilfeanspruch für Gesundheitsausgaben geltend machen. Nach der Scheidung besteht dieser Anspruch nicht mehr und die Versicherungsbeiträge sind in voller Höhe zu leisten.

4. Übernahme der Versicherungsbeiträge durch Unterhalt

Sofern der geschiedene Ehegatte nicht selber für seinen Unterhalt sorgen kann, könnte er bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach der Scheidung einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben. Bereits während der Trennungszeit kann die Option bestehen, Trennungsunterhalt zu fordern. Der Unterhalt umfasst dabei den gesamten Lebensbedarf. Zu diesem gehören laut Gesetz ebenfalls die Kosten für eine Krankenversicherung. Maßgebend sind in dieser Hinsicht die ehelichen Lebensverhältnisse.

Waren beide Partner während der Ehe privat versichert, kann der unterhaltsberechtigte Partner auch nach der Scheidung verlangen, weiterhin privat versichert zu bleiben.

Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen hängt maßgeblich davon ab, ob der Ex-Partner in der Tat unterhaltspflichtig und darüber hinaus auch leistungsfähig ist. Wenn dieser nicht zur Aufbringung von Unterhaltszahlungen fähig ist, kommt ein Antrag auf Sozialleistungen nach SGB II (Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II) in Betracht. Im Rahmen der staatlichen Unterstützung werden auch die Krankenkassenbeiträge übernommen.

5. Fazit

  • Eine Trennung führt noch nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes.
  • Mit der Scheidung endet die Familienversicherung automatisch. Ab diesem Zeitpunkt ist der Ehegatte freiwilliges Mitglied der bisherigen Krankenkasse und hat eigene Beiträge zu zahlen. Es besteht jedoch eine Austrittsoption.
  • Die Kinder verbleiben in der Familienversicherung des berufstätigen Elternteils. Sie sind mithin auch nach der Scheidung abgesichert.
  • Sind die Eheleute privat versichert, ändert sich sowohl während einer Trennungszeit als auch nach der Scheidung erstmal nichts, da beide beitragspflichtig sind.
  • Eine Kostenübernahme der Krankenversicherung ist im Wege des Trennungsunterhalts bzw. des nachehelichen Unterhalts möglich.