Mit der Elternzeit (früher „Erziehungsurlaub“) sollen Eltern während der Betreuung und Erziehung ihres Kindes wirtschaftlich abgesichert werden.

Wir erklären Ihnen, was genau die Elternzeit ist, wie sie beantragt werden kann und was Sie nach Beendigung der Elternzeit erwartet.
Sie erfahren außerdem, was sich durch die Neuregelung der Elternzeit für Geburten ab dem 01. Juli 2015 konkret ändern wird.

  1. Was ist die Elternzeit?
  2. Wer kann die Elternzeit beantragen?
  3. Wie kann die Elternzeit beantragt werden?
  4. Wie lange dauert die Elternzeit?
  5. Habe ich nach Ende der Elternzeit Anspruch auf den selben Arbeitsplatz?
  6. Darf ich während der Elternzeit Teilzeit arbeiten?
  7. Kann ich nach der Elternzeit verlangen nur noch Teilzeit zu arbeiten?
  8. Kann ich während der Elternzeit gekündigt werden?
  9. Kann ich nach der Elternzeit direkt gekündigt werden?

1. Was ist die Elternzeit?

Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, für einen bestimmten Zeitraum zur Betreuung seines Kindes von der Arbeit freigestellt zu werden.
Das Arbeitsverhältnis bleibt während dieser Zeit bestehen, es ruht lediglich und lebt nach Ablauf der Elternzeit wieder auf. Dem Arbeitnehmer steht dann ein Anspruch auf Rückkehr und Weiterbeschäftigung zu.


2. Wer kann die Elternzeit beantragen?

Wer genau berechtigt ist, Elternzeit zu beantragen, ist in § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Anspruch auf Elternzeit haben demnach grundsätzlich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mit ihrem bis zu drei Jahre alten Kind oder dem Kind des Ehepartners, in einem Haushalt leben und die Betreuung und Erziehung dieses Kindes selbst übernehmen.
Der Anspruch auf Elternzeit kann unter gewissen, in § 15 Abs.1a BEEG näher beschriebenen Umständen, auch für Großeltern bestehen.

Die Elternzeit kann von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.


3. Wie kann die Elternzeit beantragt werden?

Die Elternzeit ist schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen. Wir haben für Sie ein Musterschreiben erstellt, an dem Sie sich bei Ihrem Antrag gerne orientieren können. Die Elternzeit muss in den ersten drei Lebensjahren des Kindes mindestens sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit beantragt werden.

Möchten Sie im Fall einer Geburt ab dem 01.07.2015 die Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beantragen, gilt eine Frist von mindestens 13 Wochen.


4. Wie lange dauert die Elternzeit?

Bislang konnten Eltern eine Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nehmen.
Die Elternzeit soll jedoch für Geburten ab dem 01. Juli 2015 deutlich flexibler gestaltet werden. Dieser Neuregelung entsprechend, können Eltern auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes Elternzeit beantragen. Zukünftig sollen bis zu 24 Monate, die sie bislang noch nicht genommen haben, für die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes beantragt werden können. Bislang konnte die Elternzeit pro Partner außerdem nur in zwei Abschnitte aufgeteilt werden. Ab Juli 2015 wird die Aufteilung auf bis zu drei Abschnitte möglich sein.
Eine Zustimmung des Arbeitgebers wird mit Inkrafttreten der Neuregelung außerdem auch nicht mehr erforderlich sein.

Jedoch kann er die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes liegen soll.


5. Habe ich nach der Elternzeit Anspruch auf den selben Arbeitsplatz?

Nein, der Anspruch besteht nicht auf denselben, sondern nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu verweisen, ergibt sich aus seinem Direktions- bzw. Weisungsrecht (§ 106 GewO). Auch bei der Frage, wie der neue Arbeitsplatz konkret ausgestaltet ist, muss sich der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts bewegen. Es ist also beispielsweise auch nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsort wechseln muss, Wie weit das Weisungsrecht des Arbeitgebers reicht, ergibt sich insbesondere aus den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

Beispiel zur Tätigkeitsbeschreibung: Wird eine Arbeitnehmerin im Innendienst eingestellt mit der Tätigkeitsbeschreibung „Sachbearbeitung“, so kann sie nach Beendigung der Elternzeit nicht im Außendienst („Vertrieb“) eingesetzt werden – es sei denn, sie stimmt dieser „Versetzung“ in Form einer Vertragsänderung zu.
Beispiel zur Qualifikation: Arbeitnehmer A wird als Sachbearbeiter eingestellt. Später werden ihm von seinem Arbeitgeber immer mehr Führungsaufgaben zugeteilt, die A auch jahrelang stets erfüllt. Nachdem A aus der Elternzeit kommt, hat er auch einen Anspruch auf eine Tätigkeit, die diese Führungsaufgaben umfasst – die arbeitsvertragliche Tätigkeitsbeschreibung hat sich durch die jahrelange Übung erweitert.

Ob eine solche Übung tatsächlich gegeben ist, muss allerdings immer im jeweiligen Einzelfall anhand der konkreten Umstände geprüft werden.

Als Faustformel kann man festhalten: Die neue Tätigkeit muss der alten im Wesentlichen entsprechen, sonst ist die Versetzung unzulässig.

6. Darf ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?

Versuchen Sie zunächst mit ihrem Arbeitgeber, eine einvernehmliche Lösung zu finden! Das BEEG strebt zunächst danach, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über eine solche Teilzeitregelung einvernehmlich einigen. Der Arbeitnehmer kann also eine Verringerung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber beantragen (§ 15 Abs. 5 BEEG). Dabei haben beide Parteien die Möglichkeit, sich über den Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit zu einigen; eingehalten werden muss allerdings die Höchstgrenze von 30 Stunden pro Woche.

Hat der Arbeitnehmer bereits vor seiner Elternzeit nur Teilzeit gearbeitet, so kann er dies unter Beachtung der Höchstgrenze problemlos auch während der Elternzeit fortführen.

Konnte jedoch keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt werden, hat der Arbeitnehmer dennoch einen (gesetzlichen) Anspruch auf die Verringerung seiner Arbeitszeit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 15 Abs. 7 BEEG):

  1. Der Arbeitgeber muss mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, wobei Auszubildende nicht mitgerechnet werden.
  2. Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht schon länger als sechs Monate.
  3. Die Teilzeitstelle soll mindestens zwei Monate lang ausgeübt werden und dabei im Durchschnitt des Monats einen wöchentlichen Arbeitsumfang von 15 – 30 Stunden haben (möchte der
    Arbeitnehmer weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten, so braucht er dafür die Zustimmung seines Arbeitgebers).
  4. Dem Anspruch dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
  5. Die Geltendmachung des Anspruchs muss dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt werden.

Handelt es sich um eine  Geburt nach dem 01.07.2015 muss die Mitteilung 13 Wochen vor Beginn erfolgen, wenn eine Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes angestrebt wird.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht der Anspruch auf die Teilzeitstelle; diesen Anspruch kann der Arbeitnehmer während der gesamten Elternzeit allerdings nur zweimal geltend machen.

Es sind nunmehr noch ein paar Formalitäten zu berücksichtigen: Die schriftliche Mitteilung der Geltendmachung des Anspruchs (Antrag) muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit sowie die gewünschte Verteilung der Arbeitsstunden enthalten.

Möchte der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Bei Geburten ab dem 01.07.2015, bei denen Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag beantragt wird, beträgt die Ablehnungsfrist acht Wochen. Versäumt er diese Frist, gilt seine Zustimmung nach der neuen Gesetzeslage als erteilt. Im Fall der rechtzeitigen Ablehnung kann der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.


7. Kann ich nach der Elternzeit verlangen, nur noch in Teilzeit zu arbeiten?

Auch, wenn das Kind nach der Elternzeit vielleicht aus dem Gröbsten raus ist, die Elternrolle erfordert nicht nur viel Energie, sondern auch Zeit. Viele Eltern wünschen sich deshalb, nach der Elternzeit von einer Vollzeitanstellung in Teilzeit zu wechseln. Doch kann man das überhaupt so einfach von seinem Arbeitgeber verlangen?

Die Antwort ist: Grundsätzlich ja, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dieser Anspruch ist allerdings unabhängig von der Elternzeit und richtet sich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit sind aufgelistet in § 8 TzBfG:

  1. Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss schon länger als sechs Monate bestehen.
  2. Der Arbeitgeber muss mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, wobei Auszubildende nicht mitgerechnet werden.
  3. Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen, wobei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden soll.
  4. Dem steht kein betrieblicher Grund entgegen. Ein solcher ist zum Beispiel gegeben, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Hier ist zu beachten, dass – im Gegensatz zur „Teilzeit während der Elternzeit“- kein dringender betrieblicher Grund erforderlich ist, sondern nur ein „einfacher“.

Liegen die Voraussetzungen vor, sollte der Arbeitnehmer versuchen, sich mit dem Arbeitgeber über eine Teilzeitregelung zu einigen. Lehnt der Arbeitgeber dies ab, so muss er es dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Beginn des gewünschten Beginns der Teilzeit schriftlich mitteilen.
Ist es zu keiner Einigung gekommen oder hat der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers nicht abgelehnt (oder nicht rechtzeitig), gilt die vom Arbeitnehmer beantrage Teilzeitregelung.
Ist die Teilzeitregelung einmal wirksam, kann der Arbeitgeber die festgelegte Verteilung der Arbeitszeit nur ändern, wenn sein betriebliches Interesse das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der Arbeitszeitverteilung überwiegt; zudem muss der Arbeitgeber die Änderung dem Arbeitnehmer einen Monat vorher ankündigen.


8. Kann ich während der Elternzeit gekündigt werden?

Während der Elternzeit besteht für Sie besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Sie grundsätzlich nicht kündigen kann.

Etwas anderes gilt nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen (z.B. Betriebsstilllegung, besonders grobe Pflichtverletzung des Arbeitnehmers). Für eine Kündigung während der Elternzeit muss sich der Arbeitgeber außerdem immer die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen.

Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt ab Anmeldung der Elternzeit. Bei einer Elternzeit vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes jedoch frühestens acht Wochen vorher, nach der Neuregelung bei einer Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr frühestens 14 Wochen vorher.


9. Kann ich nach der Elternzeit direkt gekündigt werden?

Der besondere Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Sie werden folglich wieder wie jeder andere Arbeitnehmer gestellt und können somit unter den allgemeinen Voraussetzungen gekündigt werden.
Das bedeutet also regelmäßig, dass der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung braucht und die maßgeblichen Kündigungsfristen zu beachten hat.