„Die Scheidung einreichen“ oder „sich scheiden lassen“ sind absolut gängige Begriffe. Doch wer ein solches Verfahren noch nicht selbst durchlaufen hat, hat meist keine Vorstellung davon, was dabei genau auf einen zukommt. Eine solche Ungewissheit kann zusätzlich zu all dem Stress, den das Ende einer Ehe mit sich bringt, eine Belastung darstellen.

Wir erläutern deshalb, was die Voraussetzungen einer Scheidung sind, welche ersten Schritte getan werden müssen und was Sie in einem Scheidungsverfahren erwartet.

  1. Ab wann kann man die Scheidung einreichen?
  2. Wo kann man die Scheidung einreichen?
  3. Welche Voraussetzungen sind für eine Scheidung erforderlich?
  4. Wer kann die Scheidung einreichen?
  5. Was passiert, nachdem die Scheidung eingereicht wurde?
  6. Video
  7. Häufige Fragen

Scheidung online einreichen

1. Ab wann kann man die Scheidung einreichen?

Laut Gesetz kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Doch was bedeutet das genau?

Der Gesetzgeber erklärt das Scheitern der Ehe anhand des sogenannten Zerrüttungsprinzips. Dieses besagt, dass eine Ehe als gescheitert gilt, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und man nicht erwartet werden kann, dass sie wieder herzustellen ist. Unerheblich ist dabei, aus welchem Grund es zu dieser Situation gekommen ist oder welcher der beiden Beteiligten dafür verantwortlich ist. In der Theorie erscheint dies klar und eindeutig, in der Praxis dagegen stellt sich diese Feststellung meist als schwierig dar.

Aus diesem Grund wird als Maßstab das Trennungsjahr herangezogen, um das Scheitern der Ehe tatsächlich nachzuweisen. Das Trennungsjahr beginnt auf jeden Fall zu laufen, wenn einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Leben beide in der Wohnung weiter, ist die Trennung der Lebensbereiche notwendig – allgemein auch als „Trennung von Tisch und Bett“ bezeichnet. Es darf also keine gemeinsame Lebensführung mehr stattfinden.

Nachdem ein solches Trennungsjahr schließlich erfüllt wurde und außerdem auch auf beiden Seiten Einigkeit über die Scheidung besteht, wird das Scheitern der Ehe vom Richter vermutet.

Gerade in Scheidungsangelegenheiten besteht aber in vielen Fällen keine Einigkeit zwischen den Ehepartnern. Sollte deshalb nur einer der Beteiligten die Scheidung wollen und der andere Teil dem Antrag nicht zustimmen, muss zusätzlich zum Trennungsjahr dem Richter auch noch das Scheitern der Ehe glaubhaft gemacht werden.

Diese Pflicht entfällt, wenn die Ehepartner bereits drei Jahre voneinander getrennt leben. In diesem Fall wird nämlich das Scheitern der Ehe automatisch und unwiderlegbar vermutet, unabhängig davon, ob einer der beiden Partner noch an der Ehe festhalten möchte oder nicht.

Eine Scheidung ohne Trennungsfrist (sog. „Blitzscheidung„) ist dagegen nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich. Grundsätzlich müssen hier besonders gewichtige Gründe vorliegen, die in der Person des anderen liegen und ein Festhalten an der Ehe als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen.

2. Wo kann man die Scheidung einreichen?

Für Ehescheidungen ist grundsätzlich das Familiengericht zuständig. Welches Familiengericht örtlich zuständig ist, richtet sich bei kinderlosen Ehepartnern nach dem letzten gemeinsamen Wohnort. Leben die Beteiligten mittlerweile jedoch beide an anderen Orten, kommt es bei der Zuständigkeit auf den Wohnort des Antragsgegners, also demjenigen der nicht den Antrag zur Scheidung stellt, an.

Andernfalls ist der Wohnort der Kinder ausschlaggebend dafür, an welches Gericht man sich wenden muss. Damit soll gewährleistet werden, dass die meist schutzwürdigen Minderjährigen nicht dem Stress ausgesetzt werden, in einer solch belastenden Situation unter Umständen auch noch zu einem Gericht an einem anderen Ort fahren zu müssen.

Wichtig ist außerdem, dass bei einem Scheidungsverfahren die Pflicht besteht, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

3. Welche Voraussetzungen sind für eine Scheidung erforderlich?

Das Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag, den der Familienanwalt beim zuständigen Gericht stellt. Da das Gericht allerdings erst aktiv wird, wenn die erforderlichen Gerichtskosten bezahlt wurden, muss der Antragsteller diese zunächst vorschießen.

Welche Unterlagen für die Scheidung erforderlich sind, wird im Einzelfall der Anwalt mitteilen. In der Regel gehören dazu das Familienstammbuch und Einkommensnachweise.

4. Wer kann die Scheidung einreichen?

Die Scheidung beantragen kann grundsätzlich jeder der beiden Ehepartner. Derjenige, der letztendlich den Antrag stellt, muss – wie bereits erwähnt – zunächst die Gerichtsgebühren vorschießen.
Am Ende des Verfahrens muss allerdings der Antragsgegner dem Antragsteller die Hälfte dieser vorgeleisteten Kosten erstatten, so dass letztendlich keiner der Beteiligten weder bevorteilt noch benachteiligt wird.

5. Was passiert, nachdem die Scheidung eingereicht wurde?

Nachdem die Scheidung beantragt und ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt wurde, stellt das Gericht dem Antragsgegner den Scheidungsantrag zu. Außerdem sendet das Gericht den Beteiligten jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich zu, der zugleich mit der Ehescheidung geregelt wird. Dabei werden die Rentenansprüche, die die Partner während der Ehe erworben haben, ausgeglichen und dem jeweils anderen gutgeschrieben.

Den Versorgungsausgleich nimmt das Gericht normalerweise automatisch vor. Anders ist dies nur, wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat. In diesem Fall wird der Versorgungsausgleich nur auf besonderen Antrag durchgeführt. Zudem kann der Versorgungsausgleich auch zuvor durch einen notariellen Vertrag ausgeschlossen werden. Auch in einem Fall besonderer Härte kann von dessen Durchführung abgesehen werden. Liegen dem Gericht letztendlich die erforderlichen Daten vor, beginnt es auf deren Grundlage, die Renten zu berechnen, was unter Umständen einige Monate in Anspruch nehmen kann.

Darüber hinaus können auch noch weitere sogenannte Scheidungsfolgesachen in das Scheidungsverfahren mit eingebracht werden. Dazu zählen der Ehegattenunterhalt, bei Kindern der Kindesunterhalt und das Sorgerecht, der Zugewinnausgleich, die eheliche Wohnung und der Hausrat. Ob über diese Punkte entschieden wird, hängt davon ab, ob die Beteiligten dies wünschen, also vor allem davon, ob hier Einvernehmen herrscht oder nicht.

Im nächsten Schritt wird dann ein gerichtlicher Scheidungstermin angesetzt, zu dem beide Beteiligten persönlich erscheinen müssen, um vom Richter noch einmal angehört zu werden. Dieser Termin dauert – im Gegensatz zum ganzen Verfahren davor – aber meist nur einige Minuten. Der Termin endet mit dem Scheidungsbeschluss, der die Scheidung der Ehe feststellt.

6. Video

7. Häufige Fragen

Wie kann ich die Scheidung einreichen?
Wann kann ich die Scheidung einreichen (Trennungsjahr)?
Wie ist der Ablauf einer Scheidung?
Ist eine Scheidung ohne Anwalt möglich?
Was kostet eine Scheidung?