Der Betriebsrat: Worum geht es?
Betriebsräte sind so alt wie moderne Arbeitsverhältnisse. Sie sollen die Arbeitnehmer eines Betriebes repräsentieren und ihre Rechte schützen. Dazu werden sie von der Belegschaft in demokratischer Abstimmung gewählt.

Die konkreten Rechte eines Betriebsrats können Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte etwa bei Einstellungen und Kündigungen oder Mitwirkung bei der Aufstellung von Urlaubsplänen sein. Auch bei der Regelung der Arbeitszeiten im Betrieb oder bei der Einführung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistungen der Mitarbeiter zu überwachen, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu. Alle Fälle der Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten finden sich in § 87 BetrVG.
Mittels Betriebsvereinbarungen sorgt der Betriebsrat für die Wahrung der Interessen der Belegschaft. Er kann deren Abschluss notfalls auch gerichtlich durchsetzen.

Für ihre Tätigkeit im Betriebsrat genießen Betriebsratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz. Je nach Betriebsgröße haben einzelne Betriebsratsmitglieder zudem einen Anspruch auf Arbeitsfreistellung bei voller Lohnfortzahlung.

An diesem Überblick sehen Sie, was für eine mächtige Einrichtung ein Betriebsrat sein kann. Sind seine Mitglieder motiviert und kompetent, können sie ein wehrhaftes Gleichgewicht zur Führungsetage des Unternehmens darstellen und auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln.

Deswegen ist es besonders wichtig, dass im Vorfeld der Betriebsratstätigkeit keine Fehler geschehen. Denn: Nicht in jedem Betrieb können Betriebsräte gegründet und nicht jeder Mitarbeiter kann zum Mitglied des Betriebsrats gewählt werden. Die Gründung eines Betriebsrats erfordert eine – zumindest überblickartige – Kenntnis der einschlägigen Gesetze und Vorschriften.

Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen zu Betriebsräten finden Sie im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Darin sind nicht nur die Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder niedergelegt, sondern auch die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Betriebsrat, seine Größe und Struktur beschrieben.

Im folgenden Artikel haben wir für Sie die wichtigsten Prinzipien des Betriebsratsrechts dargestellt und erklärt, damit Ihr Betriebsrat von Anfang an korrekt arbeiten kann.

  1. Wo kann ich einen Betriebsrat einrichten?
  2. Wie organisiere ich eine Betriebsratswahl?
  3. Wann muss gewählt werden?
  4. Wer ist wahlberechtigt, wer ist wählbar?
  5. Wie groß muss der Betriebsrat sein?
  6. Was es noch zu beachten gibt
  7. Was geschieht nach der Wahl?

1. Wo kann ich einen Betriebsrat einrichten?

Nicht in jedem Unternehmen können Betriebsräte gegründet werden. Das BetrVG schreibt direkt zu Anfang zwei personelle Voraussetzungen vor: Der Betrieb muss mindestens fünf ständige und wahlberechtigte Mitarbeiter (für ständige Arbeitnehmer freigehaltene Stellen werden mitgezählt) haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und von denen mindestens drei zum Betriebsrat wählbar sind (zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit: siehe unten). Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn zwei Betriebe zu einem gemeinsamen Unternehmenszweck fest verbunden sind (beispielsweise wie in einem Konzern).

Die Gründung eines Betriebsrats steht den Arbeitnehmern grundsätzlich frei. Der Arbeitgeber darf sie dabei zwar nicht behindern, in der Vergangenheit kam es jedoch relativ häufig vor, dass Arbeitgeber versuchten, die Einrichtung eines Betriebsrats durch (finanzielle) Anreize zu verhindern. Sollte der Arbeitgeber darüber hinaus versuchen, die Betriebsratswahl zu be- oder verhindern, macht er sich gegebenenfalls sogar strafbar.

Als ständige Mitarbeiter eines Betriebes gelten abhängig beschäftigte Arbeiter und Angestellte (keine leitenden Angestellten), die für den Arbeitgeber tätig sind. Der Einsatzort spielt dabei keine Rolle, solange es sich um Mitarbeiter handelt, die fest in die Betriebsorganisation eingebunden sind. Das bedeutet, dass auch Außendienstler, „Springer“ und Mitarbeiter mit Home Office sowie volljährige Auszubildende in die Berechnung mit einfließen. Befristungen spielen keine Rolle, sofern die notwendige Arbeitsaufgabe ständig vorhanden ist (LAG Berlin, Beschluss vom 6.12.1989, Az.: 2 TaBV 6/89).


2. Wie organisiere ich eine Betriebsratswahl?

Um einen Betriebsrat einzurichten, müssen Sie eine Betriebsratswahl veranstalten. Dazu benötigen Sie einen sogenannten Wahlvorstand. Der besteht aus drei Wahlberechtigten, von denen einer durch Abstimmung den Vorsitz übernimmt. Die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder kann je nach Bedarf erhöht werden, muss aber immer ungerade sein, um bei Abstimmungen klare Mehrheitsverhältnisse finden zu können. Ist bereits ein Betriebsrat vorhanden, so wird von diesem auch der Wahlvorstand gewählt, damit dieser als unabhängiges und neutrales Gremium über den geordneten Ablauf der Betriebsratswahlen wachen kann. Wenn es noch keinen Betriebsrat gibt, wird der Wahlvorstand von der Betriebsversammlung gewählt. Dazu laden ebenfalls mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft ein (§ 17 BetrVG), die auch Vorschläge für die Besetzung des Wahlvorstands unterbreiten können.

Wenn sich eine Betriebsversammlung nicht auf einen Wahlvorstand einigen kann oder es aus anderen Gründen zu Komplikationen kommt, kann in seltenen Fällen auch ein Arbeitsgericht oder der Gesamtbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Nötig ist dazu der Antrag von drei Beschäftigten oder einer Gewerkschaft. Näheres regelt § 16 BetrVG.

Der Wahlvorstand hat die Wahlen dann unverzüglich durchzuführen. Sie müssen geheim und unmittelbar sein (§ 14 Abs. 1 BetrVG), anschließend ist ihr Ergebnis im Betrieb bekannt zu machen. Die Auszählung der Stimmen hat öffentlich zu erfolgen. Das Ergebnis wird in der sogenannten Wahlniederschrift festgehalten, die auch Arbeitgebern und Gewerkschaften bekannt zu geben ist. Kommt der Wahlvorstand einer dieser Pflichten nicht nach, kann auch dabei auf Antrag das Arbeitsgericht einschreiten. Die Kosten der Wahl hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 20 Abs. 3 BetrVG).


3. Wann muss gewählt werden?

Nach §13 BetrVG haben Betriebsratswahlen alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai stattzufinden. Die nächsten Betriebsratswahlen finden im Frühjahr 2018 statt. In folgenden Fällen kommen Wahlen allerdings auch außerhalb dieses Zeitraums in Betracht (§ 13 Abs. 2 BetrVG):

  • Bereits nach zwei Jahren kann nachgewählt werden, wenn die Zahl der Arbeitnehmer oder regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig gestiegen oder gesunken ist.
  • Gleiches gilt für den Fall einer erfolgreichen Wahlanfechtung oder des Rücktritts des Betriebsrats
  • Für den Fall, dass die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist
  • Wenn der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurde
  • Wenn im Unternehmen noch gar kein Betriebsrat besteht, er also erstmalig gewählt wird

4. Wer ist wahlberechtigt, wer ist wählbar?

Für Wahl, Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats ist die Zahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer des Betriebs entscheidend. Wahlberechtigt sind alle ständigen Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Leiharbeiter, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Das bedeutet, dass auch kürzer anwesende Leiharbeiter, die allerdings länger als drei Monate bleiben sollen, erfasst sind. Ab einer Unternehmensgröße von 101 Mitarbeitern wird für die Bestimmung der Betriebsratsgröße nicht mehr zwischen wahlberechtigten und nicht wahlberechtigten Arbeitnehmern unterschieden. Maßgebend ist dann alleine die Anzahl der Mitarbeiter.

Davon abzugrenzen ist die Wählbarkeit zum Betriebsrat. Um wählbar zu sein, muss man zum einen wahlberechtigt sein (siehe oben) und zum anderen sechs Monate dem Betrieb oder einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens oder Konzerns angehört haben. Wer durch eine Straftat das öffentliche Wahlrecht wenn auch nur befristet verloren hat, ist nicht wählbar. Das betrifft allerdings nur ausgewählte Straftaten und solche, wegen derer betreffende Mitarbeiter zu einer Mindesthaftstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist.

Besteht der Betrieb noch keine sechs Monate, entfällt die Voraussetzung der sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit.


5. Wie groß muss der Betriebsrat sein?

Die Größe des Betriebsrats richtet sich selbstverständlich nach der Zahl seiner (vorgeschriebenen) Mitglieder. Die genaue Zahl regelt § 9 BetrVG. Ausgangspunkt für die Berechnung ist auch hier die Zahl der wahlberechtigten Betriebsangehörigen. Damit überhaupt ein Betriebsrat gegründet werden kann, muss es immer mindestens fünf Wahlberechtigte geben. Sind Stellen für wahlberechtigte Arbeitnehmer fest eingeplant, aber nicht besetzt, wird auch deren Zahl berücksichtigt. Der Betriebsrat besteht dann aus nur einer Person. Bei größeren Betrieben wächst die Zahl der Betriebsratsmitglieder mit der Zahl der Beschäftigten.

Bei der Berechnung der notwendigen Belegschaftsgröße werden seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in 2013 auch Leiharbeitnehmer, die eigentlich zur Belegschaft des Entsendebetriebs gehören, mitberücksichtigt (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013, Az.: 7 ABR 69/11).

Die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist – ebenso wie die Betriebsgröße selbst – nach oben offen.

So gründen Sie einen BetriebsratBei Betriebsräten mit neun oder mehr Mitgliedern, ist außerdem ein Betriebsratsausschuss zu bilden, der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt (§ 27 Abs. 1 BetrVG) Solche Organisationsstrukturen finden sich aufgrund der erforderlichen Mindestgröße aber nur in größeren Unternehmen. Für die rund 67.000 Beschäftigten von Volkswagen in Wolfsburg sind beispielsweise 75 Betriebsratsmitglieder tätig. In Kleinbetrieben hat dagegen laut des Instituts für Arbeitsmarkts- und Berufsforschung nur jeder 16. Betrieb überhaupt einen Betriebsrat.

6. Was es noch zu beachten gibt

Ab 21 Wahlberechtigten – also drei Betriebsratsmitgliedern – gilt zudem eine Geschlechterquote für die Zusammensetzung des Betriebsrats. Das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht hat einen Anspruch auf den gleichen Anteil an Betriebsratsmitgliedern seines Geschlechts, in dem Verhältnis, in dem es im Unternehmen vertreten ist. Gibt es beispielsweise nur 27 % Männer in einem Betrieb, muss mindestens der gleiche Anteil an Männern im Betriebsrat sitzen. Bei Frauen verhält es sich natürlich ebenso.

Ab 200 Arbeitnehmern muss darüber hinaus mindestens ein Betriebsratsmitglied vollständig von der Arbeit freigestellt werden. Nach § 38 BetrVG staffelt sich die Zahl der mindestens freizustellenden Betriebsratsmitglieder ebenfalls nach der gesamten Belegschaftsgröße.

Minderjährige Azubis sind nicht wahlberechtigt. Dafür haben sie jedoch die Möglichkeit, eine separate Jugend- und Auszubildendenvertretung einzurichten. Das geht allerdings nur, wenn bereits ein Betriebsrat im Unternehmen existiert. Wählbar sind hierbei auch Arbeitnehmer unter 18 Jahren sowie Praktikanten und Werksstudenten.

Leitende Angestellte sind ebenfalls nicht wahlberechtigt, können jedoch einen sogenannten Sprecherausschuss gründen.


7. Was geschieht nach der Wahl?

Der Wahlvorstand muss das Ergebnis im Betrieb bekannt machen (§ 18 WO). Anschließend trifft sich der neu gewählte Betriebsrat innerhalb einer Woche zur ersten Sitzung. Darin werden ein Vorsitzender und dessen Stellvertreter gewählt. Bis dahin leitet der Wahlvorstandsvorsitzende die Sitzung. Anschließend übernimmt der Betriebsratsvorsitzende. Wenn der Betriebsrat etwas beschließen möchte, wird über den Punkt abgestimmt. Die Beschlüsse werden, sofern nicht anders vorgeschrieben, durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen (§ 33 BetrVG). Ab neun Betriebsratsmitgliedern wird ein Betriebsausschuss gegründet (§ 27 BetrVG), der die laufenden Geschäfte des Betriebsrates führt.

Sollten Sie darüber hinaus Fragen zur Gründung eines Betriebsrats haben oder Unterstützung bei der Wahl benötigen, stehen wir Ihnen als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht selbstverständlich gerne zur Verfügung.