1. Was bedeutet Erwerbsobliegenheit?

Unterhaltspflichtige können die Zahlung von Unterhalt nicht mit der Begründung vermeiden, dass sie nichts oder zu wenig zu verdienen. Sie müssen vielmehr ihre Arbeitskraft aktiv und in zumutbarem Umfang einsetzen, um den geschuldeten Unterhalt für ihre Kinder und ggf. weiterer Berechtigter sicherzustellen. Diese Pflicht wird als Erwerbsobliegenheit bezeichnet.

Konkret bedeutet das:

  • Der Unterhaltspflichtige darf sich nicht bewusst „arm rechnen“, indem er gar nicht arbeitet, die Arbeitszeit freiwillig reduziert oder eine schlecht bezahlte Stelle akzeptiert, obwohl er realistisch mehr verdienen könnte.
  • Er muss alle ihm möglichen und zumutbaren Schritte unternehmen, um ein Einkommen zu erzielen, das den Unterhalt gewährleistet.
Die Erwerbsobliegenheit ist die notwendige Ergänzung zur Unterhaltspflicht. Sie soll sicherstellen, dass insbesondere Kinder finanziell abgesichert sind und nicht durch Untätigkeit oder Bequemlichkeit des Unterhaltspflichtigen benachteiligt werden.

2. Wann besteht eine Erwerbsobliegenheit?

Die Pflicht zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft trifft Unterhaltspflichtige unterschiedlich stark. Entscheidend ist, wer unterhaltsberechtigt ist und welche Art von Unterhalt geschuldet wird:

Kindesunterhalt

Beim Kindesunterhalt greifen die strengsten Maßstäbe. Eltern sind gesetzlich verpflichtet, den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu sichern. Das gilt in besonderem Maße für minderjährige Kinder sowie für privilegierte Volljährige, also unverheiratete Kinder über 18 bis 21 Jahre, die noch im elterlichen Haushalt leben und eine allgemeine Schulausbildung absolvieren.

Ehegattenunterhalt

Auch beim Ehegattenunterhalt spielt die Erwerbsobliegenheit eine Rolle, wenn auch weniger streng.

  • Trennungsunterhalt: Während des ersten Trennungsjahres ist die Pflicht zur Erwerbstätigkeit abgeschwächt, weil beiden Ehepartnern Zeit zur Neuorientierung zugestanden wird. Danach steigen die Anforderungen: Wer erwerbsfähig ist, muss sich ernsthaft um Arbeit bemühen.
  • Nachehelicher Unterhalt: Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder soll für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen. Eine Erwerbsobliegenheit entfällt nur, wenn Kinderbetreuung, Krankheit oder Alter dem entgegenstehen.

Elternunterhalt

Unterhaltspflichten können auch gegenüber den eigenen Eltern bestehen. Seit der Gesetzesänderung 2020 gilt das jedoch nur noch, wenn das Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. In der Praxis spielt die Erwerbsobliegenheit deshalb kaum noch eine Rolle.

3. Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt

Beim Kindesunterhalt gelten die strengsten Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit. Wer barunterhaltspflichtig ist – also das Kind nicht im eigenen Haushalt betreut – muss deshalb alles Zumutbare unternehmen, um wenigstens den Mindestunterhalt zu leisten. Dafür muss notfalls auch zusätzliche oder weniger qualifikationsgerechte Arbeit angenommen werden. Das wird als gesteigerte Erwerbsobliegenheit bezeichnet.

Konkrete Anforderungen an die gesteigerte Erwerbsobliegenheit in der Praxis

Konkret bedeutet das:

  • Vollzeittätigkeit: Grundsätzlich wird erwartet, dass der Unterhaltspflichtige in Vollzeit arbeitet, auch wenn er bisher nur in Teilzeit beschäftigt war.
  • Nebenjob: Reicht das Haupteinkommen nicht aus, kann zusätzlich ein Nebenjob verlangt werden.
  • Qualifikationsfremde Tätigkeiten: Auch Arbeiten unterhalb der eigenen Ausbildung oder bisherigen Tätigkeit sind zumutbar, wenn damit Einkommen erzielt werden kann.
  • Wechsel der Branche oder Tätigkeit: Wer im bisherigen Beruf keine realistische Chance auf Arbeit hat, muss sich umorientieren.
  • Pendeln und längere Arbeitswege: Zumutbar sind auch längere Fahrzeiten, sofern sie im Rahmen liegen. In Ausnahmefällen kann sogar ein Umzug erwartet werden, wenn dadurch eine sichere Erwerbstätigkeit möglich wird.
Hinweis: Wie streng die Anforderungen im Einzelfall sind, hängt immer von der Qualifikation, der Arbeitsmarktlage und der persönlichen Belastbarkeit des Pflichtigen ab.

Was gilt bei Selbstständigen?

Bei Selbstständigen prüft das Gericht genau, ob die Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist. Bringt die Selbstständigkeit dauerhaft nicht genügend Einkommen ein, kann verlangt werden, die Tätigkeit zu erweitern, anzupassen oder sogar in ein Angestelltenverhältnis zu wechseln. Andernfalls wird der Unterhalt nach einem fiktiven Einkommen (dazu mehr unter Abschnitt 6) berechnet, das ein vergleichbarer Arbeitnehmer erzielen könnte.


4. Welche Arbeit ist zumutbar?

Ob und in welchem Umfang jemand arbeiten muss, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, was dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, also welche Tätigkeit er realistischerweise ausüben kann und wie viel Arbeitszeit erwartet wird.

Grundsatz: Der barunterhaltspflichtige Elternteil – also derjenige, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt – ist verpflichtet, seine Arbeitskraft voll einzusetzen. In der Regel bedeutet das, eine Vollzeittätigkeit auszuüben. Teilzeit oder ein Minijob reichen meist nicht aus, um die Unterhaltspflicht zu erfüllen.

Mehrarbeit und Nebentätigkeiten

Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit kann im Einzelfall sogar bedeuten, dass über eine normale Vollzeittätigkeit hinaus Mehrarbeit oder ein Nebenjob erwartet wird. Die arbeitsrechtliche Obergrenze liegt jedoch bei 48 Wochenstunden. Länger darf niemand regelmäßig arbeiten (Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, Beschluss vom 28.02.2013, Az. 8 UF 181/12).

Wichtig: Das heißt nicht, dass automatisch jeder Unterhaltspflichtige 48 Stunden pro Woche arbeiten muss. Eine höhere Arbeitsbelastung über die übliche Vollzeit hinaus darf laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nur verlangt werden, wenn
 
  • die zusätzliche Tätigkeit realistisch auf dem Arbeitsmarkt verfügbar ist,
  • sie den Pflichtigen zeitlich und gesundheitlich nicht überfordert und
  • keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (z. B. Arbeitszeitgesetz).

Die Rechtsprechung verlangt also eine Einzelfallabwägung: Mehrarbeit ist nur dann geschuldet, wenn sie tatsächlich machbar und zumutbar ist (BVerfG, Beschluss vom 18.06.2012, Az. 1 BvR 774/10).

Art der Tätigkeit

Auch Tätigkeiten außerhalb des erlernten Berufs oder unterhalb der eigenen Qualifikation können zumutbar sein. Wer im bisherigen Beruf keine Stelle findet, muss sich auch auf andere Arbeitsmöglichkeiten einlassen (BGH, Urteil vom 28.11.2012, Az. XII ZR 19/10). Es genügt nicht, sich auf den Mindestlohn zu berufen. Vielmehr wird erwartet, dass der Unterhaltspflichtige nach seinen Fähigkeiten die bestmöglich erreichbare Stelle sucht.

Ausbildung und Umschulung

Eigene Ausbildungswünsche oder eine berufliche Neuorientierung sind weniger wichtig als die Unterhaltspflicht. Ein Elternteil, der schon lange ungelernte Tätigkeiten ausgeübt und damit Geld verdient hat, kann sich nicht darauf berufen, mit Mitte 40 eine Erstausbildung zu beginnen und deshalb keinen Unterhalt zahlen zu können. In solchen Fällen gilt: Die Bedürfnisse des Kindes haben Vorrang.

Beispiel: Ein Vater wollte im Alter von 45 Jahren erstmals eine Ausbildung beginnen und stoppte deshalb die Unterhaltszahlungen für sein Kind. Das OLG Bamberg stellte klar, dass eine Ausbildung zwar grundsätzlich Vorrang vor der Erwerbsobliegenheit haben kann, nicht aber dann, wenn der Elternteil über viele Jahre als ungelernte Kraft gearbeitet und Einkommen erzielt hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2022, Az. 7 UF 196/21).

5. Gibt es auch eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils?

Grundsätzlich erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Pflicht durch die Betreuung (sog. Naturalunterhalt). Eine Erwerbsobliegenheit besteht hier nur eingeschränkt:

  • Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes wird meist keine Erwerbstätigkeit verlangt.
  • Ab dem dritten Lebensjahr steigt die Erwartung, dass der betreuende Elternteil schrittweise wieder ins Berufsleben einsteigt, z. B. mit einer Teilzeittätigkeit.
  • Mit zunehmendem Lebensalter des Kindes und verbesserten Betreuungsmöglichkeiten wird meist auch eine Vollzeittätigkeit wieder zumutbar.

6. Folgen bei fehlenden Erwerbsbemühungen

Wer seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt, riskiert erhebliche rechtliche Konsequenzen. Unterhaltspflichtige können sich nicht darauf berufen, „kein Geld“ zu haben, wenn sie ihre Arbeitskraft nicht ausschöpfen. In solchen Fällen setzen die Gerichte häufig ein sogenanntes fiktives Einkommen an.

Was bedeutet fiktives Einkommen?

Ein fiktives Einkommen ist das Einkommen, das ein Unterhaltspflichtiger realistischerweise erzielen könnte, wenn er sich in zumutbarer Weise um Arbeit bemühen würde. Grundlage sind Qualifikation, bisherige Berufserfahrung, Alter, Gesundheit und die Lage am Arbeitsmarkt.

Die Unterhaltsberechnung richtet sich dann nicht nach dem tatsächlich erzielten, sondern nach dem fiktiven Einkommen, selbst wenn der Pflichtige arbeitslos ist oder deutlich weniger verdient.

Wichtig: Ein fiktives Einkommen kann über dem Mindestlohn angesetzt werden. Wer nach seinen Fähigkeiten realistisch eine besser bezahlte Stelle hätte, wird so behandelt, als ob er diese auch angenommen hätte.

Wann wird fiktives Einkommen angesetzt?

  • Wenn nur halbherzige Bewerbungsbemühungen nachgewiesen werden (z. B. zu wenige Bewerbungen).
  • Wenn der Pflichtige nur eine Teilzeitstelle oder einen Minijob annimmt, obwohl ihm eine Vollzeittätigkeit möglich wäre.
  • Wenn er eine besser bezahlte Stelle ablehnt oder sich nicht entsprechend qualifikationsgerecht bewirbt.
  • Wenn er sich auf eine Ausbildung oder Umschulung beruft, die den Kindesunterhalt gefährdet.

Wie viele Bewerbungen müssen nachgewiesen werden?

Gerichte verlangen bei Arbeitslosigkeit erhebliche Eigenbemühungen. In der Rechtsprechung finden sich Werte von 20-30 Bewerbungen pro Monat, die nachweisbar sein müssen. Arbeitslose müssen ihre Zeit ähnlich intensiv wie für eine Vollzeittätigkeit nutzen: Stellenanzeigen durchsuchen, Initiativbewerbungen schreiben, telefonisch nachhaken. Ein bloßes „arbeitslos melden“ reicht nicht.

Praxistipp: Wer Unterhalt zahlen muss, sollte frühzeitig alle realistischen Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und diese auch dokumentieren. So lässt sich später belegen, dass die Erwerbsobliegenheit erfüllt wurde und kein fiktives Einkommen angesetzt werden darf.

Beispiele aus der Rechtsprechung

  • OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2019, Az. 13 UF 77/19: Ein Vater arbeitete nur 30 Stunden pro Woche zum Mindestlohn. Das Gericht entschied, dass er zusätzlich eine Nebentätigkeit von rund 34 Stunden im Monat aufnehmen könne. Diese Mehrarbeit wurde als fiktives Einkommen berücksichtigt. Damit machte das Gericht klar: Wer nur Teilzeit arbeitet, obwohl mehr zumutbar ist, muss sich zusätzliches Einkommen anrechnen lassen.
  • OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2015, Az. 2 UF 213/15: Ein arbeitsloser Vater hatte zuvor als ungelernte Kraft rund 1.300 Euro netto verdient. Da er sich nicht ernsthaft genug um eine neue Stelle bemüht hatte, wurde ihm dieses frühere Einkommen fiktiv zugerechnet. Trotz Arbeitslosigkeit musste er also Unterhalt zahlen.

Unterhaltsgrenze durch Selbstbehalt

Auch wenn ein fiktives Einkommen angesetzt wird, endet die Unterhaltspflicht beim sogenannten Selbstbehalt. Niemand muss Unterhalt zahlen, wenn dadurch das eigene Existenzminimum unterschritten würde. Die maßgeblichen Werte ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und werden jährlich angepasst. Reicht das (tatsächliche oder fiktive) Einkommen nicht aus, spricht man vom Mangelfall: Die Unterhaltsforderungen werden dann anteilig gekürzt und verteilt.

Was passiert, wenn Unterhalt trotz Verpflichtung nicht gezahlt wird?

Bleibt der Unterhalt aus, entstehen Schulden, die notfalls zwangsweise vollstreckt werden (z.B. Kontopfändung). Erfolgt auch dann keine Zahlung, kann ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Unterhaltsschulden können zwar grundsätzlich im Rahmen einer Privatinsolvenz erlassen werden. Dies geht jedoch nicht, wenn die Mittel für den Unterhalt zwar objektiv vorhanden sind, der Pflichtige aber bewusst entscheidet, keinen Unterhalt zu zahlen.

Darüber hinaus können auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 des Strafgesetzbuches (StGB) drohen.

Wichtig: Eine bloße Verletzung der Erwerbsobliegenheit (z.B. zu wenige Bewerbungen) ist noch keine Straftat. Strafbar wird es erst, wenn jemand bewusst oder grob gleichgültig jede zumutbare Arbeit ablehnt oder sogar Einkommen verschleiert, obwohl er zahlen könnte.

Unterhaltsvorschuss

Beim Kindesunterhalt springt das Jugendamt mit Unterhaltsvorschuss ein, wenn der Pflichtige nicht zahlt. Die Beträge werden jedoch nicht erlassen: Der Staat holt sich das Geld später vom Pflichtigen zurück. Wer nicht zahlt, häuft also Schulden an.


7. Praxistipps für Unterhaltspflichtige

Wer Kindesunterhalt schuldet, sollte seine Erwerbsobliegenheit ernst nehmen. Mit ein paar Grundregeln lassen sich Konflikte und gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden:

  • Bewerbungsbemühungen dokumentieren: Schreiben Sie regelmäßig Bewerbungen und heben Sie alle relevanten E-Mails (Bewerbungsschreiben, Eingangsbestätigungen, Einladungen, Absagen) auf.
  • Eigeninitiative zeigen: Verlassen Sie sich nicht allein auf die Vorschläge des Jobcenters. Eigene Stellenrecherche in Zeitungen, Online-Portalen oder Initiativbewerbungen gehören dazu.
  • Vollzeitarbeit anstreben: Teilzeit oder Minijob reichen für den Kindesunterhalt in der Regel nicht aus. Prüfen Sie, ob eine Vollzeittätigkeit oder ein Nebenjob möglich ist.
  • Einkommen optimieren: Bemühen Sie sich nicht nur um irgendeine Stelle, sondern auch um solche, die besser zu Ihrer Qualifikation passen und besser bezahlt sind. Das Gericht kann sonst ein höheres fiktives Einkommen ansetzen.
  • Transparenz gegenüber dem Ex-Partner: Informieren Sie über wesentliche Änderungen, z. B. bei Jobverlust oder Einkommenssteigerung. Das kann spätere Abänderungsverfahren erleichtern.
  • Gesundheit und Zumutbarkeit beachten: Sind Sie krank oder körperlich eingeschränkt, lassen Sie sich dies ärztlich bescheinigen. Sonst droht die Anrechnung eines fiktiven Einkommens, obwohl Sie tatsächlich nicht voll arbeiten können.
Im Zweifel sollte Rücksprache mit einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht gehalten werden, um teure Unterhaltsnachforderungen zu vermeiden.

8. Fazit

  • Unterhaltspflichtige müssen ihre Arbeitskraft voll ausschöpfen. Beim Kindesunterhalt gilt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, die im Einzelfall sogar über eine normale Vollzeittätigkeit hinausgehen kann.
  • Tätigkeiten außerhalb des erlernten Berufs oder unterhalb der eigenen Qualifikation können zumutbar sein, ebenso Nebenjobs, wenn diese realistisch möglich sind.
  • Eigene Ausbildungs- oder Umschulungswünsche treten hinter der Unterhaltspflicht zurück, sofern das Kindeswohl sonst gefährdet wäre.
  • Auch der betreuende Elternteil kann – je nach Alter des Kindes – zur Erwerbstätigkeit verpflichtet sein.
  • Wer keine ausreichenden Erwerbsbemühungen nachweist, riskiert die Anrechnung eines fiktiven Einkommens auch oberhalb des Mindestlohns.
  • Bewerbungen sollten daher immer gut dokumentiert werden.