In der unterhaltsrechtlichen Praxis spielt das sogenannte begrenzte Realsplitting eine wichtige Rolle. Spätestens im Folgejahr der Trennung entfallen nämlich die Privilegien bei der Einkommensbesteuerung für Ehegatten. Die dadurch entstehenden steuerlichen Nachteile können durch das Realsplitting ausgeglichen werden.

  1. Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben
  2. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Realsplittings
  3. Anspruch auf Zustimmung und Nachteilsausgleich
  4. Antrag und Verfahren des Realsplittings
  5. Außergewöhnliche Belastung als Alternative
  6. Fazit

1. Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben

Das begrenzte Realsplitting ist in § 10 Abs. 1a Nr. 1 Einkommensteuergesetz (kurz: EStG) geregelt und bietet dem Unterhaltszahler neben der Geltendmachung von Sonderausgaben eine weitere Möglichkeit, Geld zu sparen. Hiernach sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten bis zu einem Betrag von 13.805 € (Stand 2017) im Kalenderjahr als Sonderausgabe abzugsfähig. Der Unterhalt, den ein Ehegatte zahlt, wird vor der Ermittlung seiner Steuerlast von seinen Einkünften abgezogen und bleibt damit bei ihm unversteuert.

Sie zahlen monatlich 800 € Unterhalt. Ihr zu versteuerndes Einkommen vermindert sich dadurch um 9.600 € pro Jahr. Unterstellt, dieser Betrag ist mit 25 % zu versteuern, sparen Sie 2.400 € an Steuern.

Dieser Vorteil des einen Ehegatten führt zu einem steuerlichen Nachteil des anderen Ehegatten. Er muss den erhaltenen Unterhalt als sonstige Einkünfte versteuern, § 22 Nr. 1a EStG. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Unterhaltsempfänger nur geringe oder gar keine weiteren Einkünfte hat. Bleibt er insgesamt unter dem jährlichen Grundfreibetrag von derzeit 8.820 € (2017), muss er hierauf keine Steuern zahlen.

Deshalb lohnt sich das begrenzte Realsplitting vor allem dann, wenn der Unterhaltspflichtige ein hohes und der Ex-Partner ein niedriges Einkommen hat.

2. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Realsplittings

  • Beide Ehegatten müssen unbeschränkt steuerpflichtig gemäß 1 EStG oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder des EWR sein nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG.
  • Weitere Voraussetzung für das begrenzte Realsplitting ist, dass die Ehegatten dauernd getrennt leben oder geschieden sind.
  • Zudem gilt das Verfahren ausschließlich für die Zahlung von Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt an den Ex-Partner. Die Zahlung von Kindesunterhalt spielt beim Realsplitting keine Rolle und kann daher nicht steuerlich abgesetzt werden.
  • Schließlich muss der Unterhaltsempfänger dem Realsplitting zustimmen.

Die Steuerfolgen werden nur im Jahr der Zahlung ausgelöst und es kommt nicht darauf an, für welches Jahr gezahlt wird (Zu- und Abflussprinzip). Ebenso ist es unerheblich, ob die Unterhaltszahlung als laufende Zahlung oder als Einmalzahlung gewährt wird.

Zu berücksichtigen ist nicht nur der Barunterhalt, sondern auch Naturalunterhaltleistungen wie beispielsweise die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum durch den Unterhaltspflichtigen an den Ehegatten.

3. Anspruch auf Zustimmung und Nachteilsausgleich

Der Unterhaltsschuldner kann von seinem Ehegatten verlangen, dass er dem Realsplitting zustimmt. Dies begründet sich aus der Pflicht zur ehelichen Solidarität (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB), die im Zuge der Trennung noch nachwirkt.

Allerdings ist der Unterhaltsberechtigte nur dann zur Zustimmung verpflichtet, wenn der andere Ehegatte ihn von allen mit der Zustimmung verbundenen Nachteilen befreit. Dies erfolgt zum Nachweis am besten durch ausdrückliche schriftliche Zusicherung als sogenannte Nachteilsausgleichserklärung. Neben der regelmäßig höheren Steuerbelastung können die Nachteile auch tatsächlicher Natur sein: Wenn Steuerfreigrenzen überschritten werden können sonstige Vorteile verloren gehen, wie etwa die Familienversicherung, der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, Ausbildungsförderung, Wohnberechtigungsschein oder Wohnungsbauprämie.

Achten Sie daher als Unterhaltsempfänger darauf, dass die Nachteilsausgleichserklärung so formuliert wird, dass alle steuerlichen und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile – und nicht etwa nur steuerliche Nachteile – ausgeglichen werden.

Darüber hinaus kann das Realsplitting für den Unterhaltsempfänger sogar zu einem höheren Unterhaltsanspruch führen: Soweit dem Unterhaltspflichtigen auch nach Abzug des Nachteilsausgleichs eine Steuerersparnis verbleibt, kann dies je nach Differenz sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen erhöhen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann auch diesen höheren Unterhaltsanspruch geltend machen. Hierzu kann der Unterhaltspflichtige dann aber wiederum den Sonderabzug geltend machen, so dass die Inanspruchnahme des Realsplittings in aller Regel lohnend bleibt. Dies lässt sich im Einzelfall mit speziellen Berechnungsprogrammen vorab prüfen.

Damit der Unterhaltsschuldner – ggf. mit Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht – vorab prüfen kann, ob sich das begrenzte Realsplitting in Anbetracht eventuell auszugleichender Nachteile für ihn lohnt, hat er einen Auskunfts- und Beleganspruch. Er kann daher vom Unterhaltsberechtigten die Vorlage des Steuerbescheids verlangen.

4. Antrag und Verfahren des Realsplittings

Um das Realsplitting geltend zu machen, ist ein Antrag des Unterhaltspflichtigen beim Finanzamt erforderlich. Die Zustimmung des Ehegatten erfolgt meist durch die Unterzeichnung der sogenannten „Anlage U“ der Steuererklärung, zu finden im Formularkatalog des Bundesfinanzministeriums. Hierzu ist der Unterhaltsempfänger aber nicht verpflichtet, da die Zustimmung keiner Form unterliegt. Sie kann also auch ohne das Formular erklärt werden. Es ist zulässig und sinnvoll, eine solche schriftlich erklärte Zustimmung immer nur auf ein Jahr begrenzt zu erteilen.

Verweigert der Ehegatte die Zustimmung, kann diese vom Unterhaltspflichtigen gerichtlich durchgesetzt werden. Alternativ kann Ersatz des wegen der Nichterteilung entstehenden Schadens verlangt werden. Der Unterhaltsempfänger kann auf Ersatz der aus der Zustimmung resultierenden Nachteile klagen. Für all diese Streitigkeiten zum begrenzten Realsplitting sind die Familiengerichte zuständig.

5. Außergewöhnliche Belastung als Alternative

In Abgrenzung zum begrenzten Realsplitting gibt es die Möglichkeit, Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG in Abzug zu bringen. Der nach dieser Vorschrift geltende Unterhaltshöchstbetrag, der abgesetzt werden kann, liegt aber mit derzeit 8.820 € im Kalenderjahr erheblich unter dem Höchstbetrag beim Realsplitting. Zudem gilt dies nur, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte keine Einkünfte und nur ein geringes Vermögen hat. Anderenfalls werden Einkünfte und Vermögen mit Ausnahme eines Freibetrags von 624 € in Abzug gebracht.

Der Abzug als außergewöhnliche Belastung ist gegenüber dem Realsplitting vorteilhaft, wenn der Unterhaltsberechtigte keine eigenen Einkünfte hat und die Unterhaltsleistungen nicht höher als 8.820 € liegen. Denn für diese Abzugsmöglichkeit besteht keine Zustimmungspflicht.
Außerdem kann über den Abzug als außergewöhnliche Belastung vermieden werden, dass der Unterhaltsberechtigte steuerpflichtige Unterhaltszahlungen erhält.

6. Fazit

Das begrenzte Realsplitting lohnt sich in den meisten Fällen für beide Ehegatten:

  • der Unterhaltspflichtige kann seine Zahlungen bis zu einem Betrag von 13.805 € pro Jahr steuermindernd absetzen und
  • der Unterhaltsberechtigte erhält einen Nachteilsausgleich und gegebenenfalls sogar einen höheren Unterhaltsanspruch.

Bei Unterhaltsleistungen von bis zu 8.820 € im Jahr kommt alternativ der Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Gerne beraten wir Sie hierzu.