1. Kuckuckskinder in Deutschland
Exakte Zahlen sind schwer zu erheben und nur bedingt verlässlich: Während man früher in Deutschland (wie in ganz Westeuropa) davon ausging, dass jedes 10. Kind einen anderen Vater hat als denjenigen, der sich für den Vater hält, korrigierte man diese Schätzung mittlerweile auf 1 bis 2 %. Die „vermeintlichen“ Väter werden Schein- oder auch Putativväter genannt, die betroffenen Kinder werden als „Kuckuckskinder“ bezeichnet.
Ein Vaterschaftstest per DNA-Untersuchung kann eine Gewissheit über die Vaterschaft bringen, die auf bis zu 99,9 % beziffert wird. Die emotionalen Folgen für die Betroffenen – Kinder und Scheinväter – sind oft erheblich.
Auch die rechtlichen Folgen können erhebliche Auswirkungen haben:
- Was passiert mit den Unterhaltszahlungen nach Feststellung einer nur vermeintlichen Vaterschaft?
- Wann kann bzw. sollte der Mann eine Vaterschaftsanfechtung (Vaterschaftsklage) anstrengen?
- Können geleistete Unterhaltszahlungen im Glauben an die Vaterschaft zurückgefordert werden?
Der Beitrag gibt einen Überblick.
2. Vaterschaft anerkennen: Wie wird man eigentlich zum rechtlichen Vater?
Der biologische Vater ist nicht automatisch auch der rechtliche Vater. Die mit bestimmten Rechten und Pflichten verbundene rechtliche Vaterschaft kann gemäß § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf folgende Arten begründet werden:
Geburt des Kindes während der Ehe
Bekommt ein verheiratetes Paar ein Kind, gilt automatisch der Ehemann als Vater des Kindes, auch wenn er womöglich nicht der Erzeuger des Kindes ist.
Vaterschaft anerkennen
Bei unverheirateten Paaren greift diese gesetzliche Vermutung nicht, so dass eine rechtliche Vaterschaft nur durch Anerkennung entstehen kann. Dafür ist die Zustimmung der Mutter erforderlich.
Sowohl die Anerkennung des Vaters als auch die Zustimmung der Mutter müssen öffentlich beurkundet werden, was bei einem Notar, Amtsgericht, Jugend- oder Standesamt möglich ist.
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft kommt bei unverheirateten Müttern in Betracht, wenn der leibliche Vater die Anerkennung der Vaterschaft verweigert oder wenn mehrere Erzeuger in Betracht kommen.
3. Darf ich einen Vaterschaftstest machen?
Eine DNA-Analyse zur Vaterschaftsklärung setzt daher die vorherige Zustimmung des Kindes bzw. der Mutter voraus, wenn das Kind noch zu klein ist. Wird die Einwilligung verweigert, kann sie vom Familiengericht erteilt werden. Die Familiengerichte tun dies auch regelmäßig, außer wenn das Wohl eines noch minderjährigen Kindes durch den Test erheblich gefährdet wäre.
Der DNA-Test dient zunächst nur der Ermittlung der genetischen Abstammung. Das Ergebnis eines Vaterschaftstests ist also nicht gleichbedeutend mit der juristischen An- oder Aberkennung einer Vaterschaft – dafür bedarf es einer Vaterschaftsanfechtungsklage. Vor Gericht wird ein Vaterschaftstest dabei lediglich als ein Indiz für eine Vaterschaft oder ihre Widerlegung gewertet.
4. Wie läuft eine Vaterschaftsanfechtungsklage ab?
Wer Zweifel an der Vaterschaft hat oder weiß, dass ihm ein Kuckuckskind untergeschoben wurde, hat gemäß § 1598a BGB einen Anspruch auf Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes durch einen DNA-Test. Sollte die Mutter die notwendige Einwilligung verweigern, kann diese durch das Familiengericht ersetzt werden. Aber auch wenn das Testergebnis den Verdacht bestätigt, gilt der Scheinvater weiterhin als rechtlicher Vater. Möchte er die Vaterschaft aberkennen lassen, bleibt nur der Weg über eine gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft.
Zuständiges Gericht
Zuständig für Vaterschaftsanfechtungen ist das Familiengericht des Bezirkes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Aufenthaltsort nicht bekannt, ist das Gericht am Wohnort des Antragstellers zuständig.
Einleitung des Verfahrens per Antrag
Das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft wird durch einen Antrag beim zuständigen Gericht eingeleitet. Antragsberechtigt sind gemäß § 1600 Abs. 1 BGB die folgenden Personen:
- der rechtliche Vater (Vaterschaft aufgrund Ehe oder Anerkennung)
- der mögliche biologische Erzeuger
- die Mutter
- das Kind bzw. sein gesetzlicher Vertreter
Achtung Frist: Eine Anfechtung der Vaterschaft ist nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller durch bestimmte Umstände begründete Zweifel an der Vaterschaft bekommen hat, bei Gericht eingereicht wird.
Eine Ausnahme gilt nur für das betroffene Kind, bei dem die Zweijahresfrist erst ab Eintritt der Volljährigkeit zu laufen beginnt.
Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
- Bezeichnung des zuständigen Familiengerichts als Empfänger
- Vor- und Nachname des Antragstellers und aller beteiligten Personen (Vater, Mutter, Kind)
- Geburtsurkunde des Kindes
- Gründe für die Vaterschaftsanfechtung
- Etwaige Nachweise
- Unterschrift des Antragstellers
Berechtigte Gründe für eine Vaterschaftsanfechtung
Eine Vaterschaft kann nicht auf bloßen Verdacht hin angefochten werden, weil z. B. der Ehemann wegen fehlender optischer Ähnlichkeit Zweifel an der Vaterschaft hat. Es müssen vielmehr bestimmte Umstände vorliegen, bei denen berechtigterweise Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
Anerkannt sind z.B.:
- Kenntnis oder konkreter Verdacht von einem Seitensprung der Mutter im Zeitraum der Zeugung
- Kein sexueller Kontakt im Empfängniszeitraum
- Unfruchtbarkeit des rechtlichen Vaters
- Geburt des Kindes vor der Ehe
Verfahrenseröffnung durch das Gericht
Wenn die dargelegten Gründe ausreichend sind, eröffnet das Gericht das Verfahren und gewährt den Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Mündliche Verhandlung
Das Familiengericht legt einen Termin zur Anhörung der Beteiligten fest. Dabei können auch Zeugen geladen werden.
Anordnung eines Vaterschaftstests
Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Vaterschaft tatsächlich zweifelhaft ist, ordnet es einen Vaterschaftstest in Form eines DNA-Tests an. Dafür kann die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses vom Antragsteller verlangt werden.
Gerichtsbeschluss
Die Entscheidung des Gerichts über die Vaterschaftsanfechtung richtet sich nach dem Ergebnis des DNA-Tests: Bestätigt der Test die Vaterschaft, bleibt diese mit allen Rechten und Pflichten bestehen. Bei einem abweichenden Testergebnis ist die Anfechtungsklage erfolgreich, was wichtige Rechtsfolgen im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen und für den Erbfall nach sich zieht.
Kosten
Bei Vaterschaftsanfechtungen wird gemäß § 47 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) in der Regel ein Streitwert von 2.000 Euro angesetzt.
Rechenbeispiel: Ehemann M hat Zweifel an der Vaterschaft seines Kindes K und reicht einen Antrag auf Vaterschaftsanfechtung bei Gericht ein. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt. Bei Einschaltung eines Anwalts entstehen folgende Gebühren:
Verfahrensgebühr 1,3 | 215,80 Euro |
Terminsgebühr 1,2 | 199,20 Euro |
Post- und Telekommunikationspauschale | 20,00 Euro |
Zwischensumme | 435,00 Euro |
+ 19 % Umsatzsteuer | 82,65 Euro |
Gesamt | 517,65 Euro |
Hinzu kommt eine Gerichtskostengebühr (2,0) in Höhe von 196,00 Euro. Für das Abstammungsgutachten in Form eines DNA-Tests muss mit einem Betrag von 1.000 bis 2.000 Euro gerechnet werden.
Ist der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft erfolgreich, teilen sich die Beteiligten (mit Ausnahme des Kindes) die Gerichtskosten. Scheitert die Anfechtung, trägt der Antragsteller die gesamten Gerichtskosten allein. Die Anwaltskosten übernehmen die Parteien jeweils selbst.
5. Kann Unterhalt für Kuckuckskinder zurückgefordert werden?
Nach einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung entfallen mit sofortiger Wirkung Unterhaltsverpflichtungen und das Sorgerecht gegenüber dem Kind. Das Kind kann auch keine Erbansprüche mehr geltend machen.
Damit ist es für viele geprellte Scheinväter aber noch nicht getan. Wer erfährt, dass er nicht der Vater des Kindes ist, wird in vielen Fällen das Geld zurückfordern wollen, das er im Glauben an die eigene Vaterschaft für das Kind aufgebracht hat. Wenigstens der finanzielle „Schaden“ soll wieder ausgeglichen werden.
Gegen wen können Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden?
Folgende Ansprüche kommen in Betracht:
- Ansprüche gegen das „Kuckuckskind“: Diese werden meist schon deshalb ausscheiden, weil die Unterhaltszahlungen für laufende Kosten für das Kind verbraucht worden sind und daher nicht zurückgefordert werden können.
- Schadensersatzansprüche gegen die Mutter: Solche Ansprüche sind theoretisch möglich – hier müsste der Mutter allerdings nachgewiesen werden, dass sie von der Möglichkeit der Vaterschaft des „Dritten“ tatsächlich gewusst hat und dessen Namen kennt. Auch wenn dem mitunter freilich so sein wird – dieser Nachweis ist in der Praxis nur sehr schwer zu führen.
Ein Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH), in dem der Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung die Mutter auf Schadensersatz bezüglich des geleisteten Unterhalts in Anspruch nahm, weil diese die Identität des biologischen Vaters nicht preisgab. Die Mutter argumentierte, dass sie sich nach 40 Jahren nicht mehr an die Identität des Erzeugers erinnern könne. Der BGH gab ihr recht. Der Seitensprung selbst – auch wenn daraus ein Kind hervorgegangen ist – führt nicht zu Schadensersatzansprüchen des Ehemannes, denn es besteht keine Pflicht, einen Seitensprung zu offenbaren.
Anders ist es nur zu bewerten, wenn die Frau bestehende Zweifel des Vaters an der Vaterschaft durch falsche Angaben oder durch ausdrückliches Leugnen zerstreut (BGH, Beschluss vom 20.2.2013, Az. XII ZB 412/11).
Ein einfaches Vergessen muss der Scheinvater aber nicht hinnehmen. Die Ehefrau muss gute Gründe parat haben, warum sie sich nicht mehr an den biologischen Vater erinnern kann.
Abgesehen davon stellt das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes ein schwerwiegendes Fehlverhalten unter Ehegatten (§ 1579 Nr. 7 BGB) dar. Dies kann im Scheidungsfall zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen oder die Anfechtung einer Schenkung wegen arglistiger Täuschung begründen.
- Ansprüche gegen den wirklichen Vater: Grundsätzlich kann der Scheinvater vom leiblichen Vater den geleisteten Unterhalt zurückverlangen. Hier stellt sich aber oft das Problem, dass der Scheinvater gerade nicht weiß, wer der wirkliche Vater ist. Dies weiß meistens (aber auch nicht immer) nur die Mutter des Kindes.
Muss die Mutter den Namen des wirklichen Vaters preisgeben?
Sofern sich die Mutter weigert, dem Scheinvater den Namen des biologischen Vaters mitzuteilen, kann der Scheinvater sie jedoch nicht einfach auf Auskunft verklagen, um in einem zweiten Schritt Schadensersatzansprüche gegenüber dem Erzeuger geltend zu machen:
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2015 haben Scheinväter entgegen früherer Rechtsprechung keine Auskunftsansprüche gegen die Mutter, weil diese dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Ein solcher Auskunftsanspruch setzt daher eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus. Die Verfassungsrichter stellten auch fest, dass ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter nicht durch die Gerichte im Wege der Rechtsfortbildung angenommen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2015, Az. 1 BvR 472/14).
Scheinväter haben damit eine schwache Position: Solange der Bundestag keine entsprechende gesetzliche Regelung schafft, können sie von der Mutter keine Auskunft über den biologischen Vater verlangen.
Bei Falschangaben der Mutter: Unterhaltskürzung möglich
Der BGH entschied allerdings: Wird dem Mann ein Kuckuckskind „untergeschoben“, obwohl die Mutter mit der Möglichkeit rechnet, dass das Kind von einem anderen ist, kann dies zu einer erheblichen Absenkung des (nachehelichen) Ehegattenunterhalts führen (BGH, Urteil vom 15.2.2012, Az. XII ZR 137/09).
Ein ausdrückliches Leugnen durch die Mutter oder ein „Anlügen“ ist dafür übrigens nicht erforderlich: Es reicht für eine Kürzung der Unterhaltspflicht wegen „grober Unbilligkeit“ demnach aus, wenn die Mutter an der Vaterschaft zweifelt und dem Mann diese Unsicherheit nicht mitteilt. Im vorliegenden Fall hatte die Frau ihre Zweifel über die Vaterschaft mehr als 20 Jahre lang geheim gehalten – der Mann hatte seine Lebensplanung und sein berufliches Fortkommen zu Gunsten der Pflege des geistig behinderten Kindes zurückgestellt.
6. Fazit
- DNA-Tests sind nur mit Einwilligung aller Beteiligten möglich. Heimliche Vaterschaftstests sind unzulässig und dürfen nicht vor Gericht verwendet werden.
- Die rechtliche Vaterschaft kann nur mit einer Anfechtung der Vaterschaft beendet werden.
- In der Regel muss der Antrag auf Vaterschaftsanfechtung innerhalb von 2 Jahren ab dem Auftreten begründeter Zweifel bei Gericht eingehen.
- Bei erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung wird die Vaterschaft rückwirkend aufgehoben und es entfallen ab sofort sämtliche Unterhalts- und Erbansprüche des Kindes.
- Der Scheinvater kann gezahlten Unterhalt vom biologischen Vater zurückfordern, falls er dessen Identität kennt. Er hat aber keinen Auskunftsanspruch gegen die Mutter auf Preisgabe der Identität.
- Schadensersatzansprüche gegen das Kuckuckskind oder die Mutter sind in der Praxis nur selten erfolgreich.