1. Definition der betrieblichen Übung
  2. Entstehung einer betrieblichen Übung
  3. Beseitigung einer betrieblichen Übung
  4. Fazit
  5. Häufige Fragen

1. Definition der betrieblichen Übung

Eine betriebliche Übung (auch: Betriebsübung) ist die regelmäßige und gleichförmige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen oder Zahlungen durch den Arbeitgeber. Sie führt dazu, dass Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass der Arbeitgeber sich auch zukünftig so verhalten wird.

Sofern eine entsprechende Leistung im Arbeitsvertrag geregelt ist, besteht ein vertraglicher Anspruch und es wird keine betriebliche Übung begründet. Eine betriebliche Übung kommt für alle Aspekte eines Arbeitsvertrages in Betracht, so auch für die Auszahlung von Weihnachtsgeld.

Der Begriff der betrieblichen Übung ist nicht gesetzlich geregelt, sondern hat sich durch Rechtsprechung herausgebildet. Juristisch gesehen ist eine betriebliche Übung als Vertragsangebot des Arbeitgebers anzusehen, das vom Arbeitnehmer durch schlüssiges Handeln angenommen wird. Umgangssprachlich wird eine betriebliche Übung auch als Gewohnheitsrecht bezeichnet, stellt aber juristisch streng genommen kein solches dar.


2. Entstehung einer betrieblichen Übung beim Weihnachtsgeld

Die Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen oder Zahlungen durch einen Arbeitgeber kann als Vertragsangebot ausgelegt werden. Dieses kann ein Arbeitnehmer ausdrücklich oder stillschweigend annehmen, ohne dass die Annahme dem Arbeitgeber gegenüber erklärt werden muss. Dadurch entsteht ein vertraglicher Anspruch auf die jeweilige Leistung, den der Arbeitnehmer auch einklagen kann.

Es ist gesetzlich nicht genau geregelt, wie oft sich ein Verhalten des Arbeitgebers wiederholen muss, damit von einer betrieblichen Übung auszugehen ist.

Bei der Zahlung von Weihnachtsgeld geht die Rechtsprechung jedoch davon aus, dass diese zur Begründung einer betrieblichen Übung mindestens drei Jahre hintereinander erfolgen muss. Dabei muss die Zahlung nicht unbedingt stets in gleicher Höhe erfolgt sein, so das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 13.05.2015, Az. 10 AZR 266/14).

Ein Arbeitgeber kann auch Weihnachtsgeld zahlen, um damit eine sonstige Rechtspflicht zu erfüllen (z.B. die Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung). In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer nicht vom Entstehen einer betrieblichen Übung ausgehen (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 30.05.2006, Az. 1 AZR 111/05). Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Rechtspflicht tatsächlich gar nicht besteht.

Früher ging die Rechtsprechung davon aus, dass eine betriebliche Übung dann nicht entsteht, wenn Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe gezahlt wurde. Diese Auffassung wird von den Gerichten inzwischen jedoch nicht mehr vertreten.


3. Beseitigung einer betrieblichen Übung

Ein Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung nicht einseitig aufheben, etwa durch Widerruf. Dies ist nur möglich, indem entweder die Parteien des Arbeitsvertrages eine Änderungsvereinbarung schließen oder der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausspricht.

Änderungsvereinbarung

Bei einer Änderungsvereinbarung einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf, dass eine zuvor praktizierte betriebliche Übung keinen Rechtsanspruch zur Folge haben soll.

Änderungskündigung

Bei einer Änderungskündigung wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, verbunden mit dem Angebot, einen neuen Arbeitsvertrag zu schließen. In einem solchen Fall würde der Arbeitgeber den alten Arbeitsvertrag, welcher z.B. die Zahlung von Weihnachtsgeld ausdrücklich vorsieht, kündigen, und dem Arbeitnehmer einen neuen Vertrag anbieten, der keine oder eine andere Weihnachtsgeldregelung enthält.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld kann nicht durch eine Betriebsvereinbarung beseitigt werden. Dies folgt aus dem Günstigkeitsprinzip, wonach Betriebsvereinbarungen nur solche Regelungen enthalten dürfen, die im Vergleich zum einzelnen Arbeitsvertrag günstiger sind.

Freiwilligkeitsvorbehalt

Der Arbeitgeber kann die Zahlung von Weihnachtsgeld auch unter einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt stellen und dadurch die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindern. Dazu muss er ausdrücklich und zweifelsfrei erklären, dass die Weihnachtsgeldzahlung freiwillig erfolgt, das heißt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Dies kann etwa durch einen Aushang an einem Schwarzen Brett im Unternehmen oder durch einen Hinweis auf dem Gehaltszettel erfolgen, der z. B. lauten kann

Der Weihnachtsbonus ist eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Der Freiwilligkeitsvorbehalt kann auch in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. In diesem Fall sollte er nach jeder Weihnachtsgeldzahlung für den Einzelfall neu gefasst werden, um Unklarheiten zu vermeiden.

Negative betriebliche Übung

In der Vergangenheit galt, dass ein Anspruch aus betrieblicher Übung sich wieder auflöst, wenn ein Arbeitgeber Weihnachtsgeldzahlungen wieder einstellt und die Arbeitnehmer dann drei Jahre lang widerspruchslos ihre Arbeit verrichten.

Diese Rechtsprechung hat durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts jedoch eine Änderung erfahren: Zahlt ein Arbeitgeber z. B. über Jahre ohne jeden Vorbehalt Weihnachtsgeld, so wird der Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung auf Zahlung von Weihnachtsgeld nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes ohne Vorliegen eines Rechtsanspruches für freiwillig erklärt (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 18.03.2009, Az. 10 AZR 281/08).

Eine betriebliche Übung löst sich auch nicht dadurch auf, dass ein Arbeitnehmer in einem einzelnen Jahr aufgrund der wirtschaftlichen Lage ausnahmsweise kein Weihnachtsgeld zahlt.

4. Fazit

  • Für das Entstehen einer betrieblichen Übung muss der Arbeitgeber mindestens drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld gezahlt haben.
  • Um einen Anspruch aus betrieblicher Übung zu vermeiden, kann der Arbeitgeber einen Freiwilligkeitsvorbehalt aussprechen oder eine gegenteilige betriebliche Übung praktizieren.
  • Der Anspruch aus betrieblicher Übung kann nicht einseitig aufgehoben werden. Dies ist nur möglich durch den Abschluss einer Änderungsvereinbarung oder das Aussprechen einer Änderungskündigung.

5. Häufige Fragen

Kann ich auch als Arbeitnehmer eine betriebliche Übung begründen?
Kann sich eine betriebliche Übung wieder auflösen?
Muss ich Geld zurückzahlen, wenn eine betriebliche Übung aufgehoben wird?