1. Streitthema Umziehzeiten: Arbeitszeit oder nicht?

Die Frage, ob Umkleidezeiten am Arbeitsplatz zur Arbeitszeit zählen und zu vergüten sind, beschäftigt viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Besonders in Branchen, in denen das Tragen besonderer Arbeits- oder Schutzkleidung verpflichtend ist, können sich daraus erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen ergeben.

Als Umziehzeit bezeichnet man den Zeitraum, den ein Arbeitnehmer benötigt, um zu Arbeitsbeginn die vorgeschriebene Dienstkleidung anzulegen und nach Arbeitsende wieder auszuziehen.

Je nach Art der Kleidung kann dies täglich mehrere Minuten bis zu einer halben Stunde dauern. Über ein gesamtes Arbeitsjahr gerechnet kann sich so eine beträchtliche Zeitspanne ergeben. Für Arbeitnehmer ist es daher wichtig zu wissen, unter welchen Voraussetzungen das Umziehen als Arbeitszeit im rechtlichen Sinne gilt und bezahlt werden muss.


2. Regelungen zur Umziehzeit

Gesetzliche Regelungen zur Umkleidezeit

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert in § 2 Abs. 1 die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.

Diese Definition dient in erster Linie dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz, etwa zur Begrenzung der täglichen Arbeitszeit. Eine Aussage darüber, ob bestimmte Tätigkeiten wie das Umkleiden vergütet werden müssen, enthält das Gesetz jedoch nicht.

Für die Vergütungspflicht ist § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgeblich. Dort heißt es im zweiten Absatz, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die vereinbarte Vergütung für die versprochene Arbeitsleistung zu zahlen. Unter Arbeit ist dabei jede Tätigkeit zu verstehen, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses – nämlich dem des Arbeitgebers – dient (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 23.04.2024, Az. 5 AZR 212/23).

Entscheidend ist also, ob das Umkleiden im konkreten Fall zur arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zählt. Konkrete Regelungen zur Umkleidezeit fehlen auch hier.

Die Beurteilung, ob Umkleidezeiten zur Arbeitszeit gehören, muss daher im Einzelfall erfolgen, wofür die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung bestimmte Leitlinien entwickelt hat.

Regelungen zur Umziehzeit in Tarif- und Arbeitsverträgen

Unabhängig von der gesetzlichen Ausgangslage können Tarifverträge und individuelle Arbeitsverträge Regelungen dazu enthalten, ob und in welchem Umfang Umkleidezeiten als Arbeitszeit gelten und vergütet werden.

Dabei gilt: Auch wenn das Umkleiden rechtlich als Arbeitszeit einzuordnen ist, bedeutet das nicht automatisch, dass auch ein Anspruch auf Vergütung besteht. Das BAG hat entschieden, dass Vergütungsansprüche für Umkleidezeiten im Arbeitsvertrag wirksam ausgeschlossen werden können (BAG, Urteil vom 26.10.2016, Az. 5 AZR 168/16).

Voraussetzung ist allerdings, dass der Ausschluss eindeutig und unmissverständlich formuliert, welche Vergütungsansprüche betroffen sind. Bei Unklarheiten ist der Ausschluss unwirksam und der Arbeitgeber bleibt zur Bezahlung der Umkleidezeiten verpflichtet.

Zudem muss der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden: Der Arbeitgeber darf einzelne Gruppen von Beschäftigten nicht unterschiedlich behandeln, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht.

So hielt das BAG es in einem Fall aus der Metall- und Elektroindustrie zwar grundsätzlich für zulässig, dass Vergütungsansprüche für das Anlegen von Schutzkleidung im Betrieb vertraglich ausgeschlossen werden. Das Gericht erklärte die Regelung dennoch für unwirksam, weil sie nur für Mitarbeiter galt, die sich vor und nach ihrer Schicht umzogen, nicht aber für diejenigen, bei denen das Umkleiden während der Schicht stattfand (BAG, Urteil vom 13.12.2016, Az. 9 AZR 574/15).

Eine solche Ungleichbehandlung ist rechtlich unzulässig und führt zur Unwirksamkeit des gesamten Vergütungsausschlusses.

Neben einem Ausschluss der Vergütung für Umziehzeiten kann auch eine geringere Vergütung festgelegt werden (z. B. greift für das Umkleiden beim Bereitschaftsdienst die in der Regel niedrigere Vergütung für Bereitschaftszeiten).


3. Wann gehört das Umziehen zur (vergütungspflichtigen) Arbeitszeit?

Fehlen im konkreten Fall tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelungen zur Umkleidezeit, muss geprüft werden, ob das Umkleiden nach den Kriterien der Rechtsprechung als Arbeitszeit gilt und bezahlt werden muss.

Bei der Prüfung kommt es vor allem darauf an, ob das Umziehen ausschließlich fremdnützig erfolgt oder auch ein eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers erfüllt.

Grundsätzlich sind Umkleidezeiten im Betrieb als Arbeitszeit zu bewerten, wenn

  • der Arbeitgeber das Tragen bestimmter Kleidung vorgibt und das Umkleiden im Betrieb stattfinden muss oder
  • die Kleidung so auffällig ist, dass es dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, sie auf dem Weg von oder zur Arbeit zu tragen.

Ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Bezahlung der Umziehzeit gegenüber dem Arbeitgeber besteht, lässt sich wie folgt klären:

1. Prüfschritt: Schreibt der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeits- oder Schutzkleidung vor?

Gibt es keine Vorgaben des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitskleidung und zieht sich der Arbeitnehmer dennoch im Betrieb um (z. B. weil er mit dem Fahrrad ins Büro gefahren ist und keine verschwitzte Kleidung tragen möchte) ist das Umziehen reine Privatsache, denn es dient ausschließlich dem Bedürfnis des Arbeitnehmers, frische Kleidung zu tragen.

Ordnet der Arbeitgeber dagegen das Tragen von bestimmter Arbeitskleidung an, kommt es darauf an, ob das Umkleiden ausschließlich fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers erfolgt oder auch eigene Bedürfnisse des Arbeitnehmers befriedigt.

2. Prüfschritt: Muss die Arbeitskleidung im Betrieb angezogen werden?

Verlangt der Arbeitgeber, dass die vorgegebene Dienstkleidung ausschließlich vor Ort an-und ausgezogen wird, erfolgt das Umziehen ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und zählt damit zur Arbeitszeit, die bezahlt werden muss. Der Arbeitgeber muss nämlich alle Tätigkeiten vergüten, die er vom Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts verlangt (BAG, Urteil vom 19.09.2012, Az. 5 AZR 678/11).

Typische Beispiele sind das Tragen von Schutzkleidung in Laboren oder von Arbeitskleidung in medizinischen Einrichtungen und in lebensmittelverarbeitenden Betrieben, wo strenge Hygienevorschriften gelten.

3. Prüfschritt: Ist die Kleidung besonders auffällig?

Wird den Beschäftigten freigestellt, ob sie sich zu Hause oder im Betrieb umziehen, kommt es darauf an, ob die Kleidung im öffentlichen Raum als besonders auffällig gilt:

  • Bei unauffälliger Kleidung, die keine Rückschlüsse auf den Arbeitgeber oder die Branche zulässt, scheidet eine Vergütung für das Umkleiden aus.
  • Anders bei besonders auffälliger Kleidung, also solchen Kleidungsstücken, die deutlich sichtbar mit einem Firmenlogo den Arbeitgeber erkennen lassen oder die eine Uniform darstellen, die auf eine bestimmte Tätigkeit oder eine Branche hinweist.

Auch Arbeitskleidung ohne Schriftzug kann als auffällig gelten, wenn sie mit bestimmten Berufen eindeutig in Verbindung gebracht wird (BAG, Urteil vom 06.09.2017, Az. 5 AZR 382/16). Ein Beispiel dafür ist weiße Kleidung, wie sie typischerweise von Pflegekräften oder medizinischem Personal getragen wird.

Ist das Tragen dieser Kleidung auf dem Weg zur Arbeit nicht zumutbar, weil dadurch die berufliche Zugehörigkeit nach außen erkennbar wird, wird die Umkleidezeit im Betrieb als Arbeitszeit behandelt, wenn der Arbeitnehmer sich im Betrieb umzieht. Entscheidet er sich jedoch dafür, die Arbeitskleidung bereits zu Hause anzuziehen, erfüllt das Anziehen auch eigene Interessen des Arbeitnehmers (weil er z. B. keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss) und eine Bezahlung scheidet aus (BAG, Urteil vom 17.11.2015, Az. 1 ABR 76/13).

4. Auf einen Blick: Wann muss Umziehen bezahlt werden?

Prüfschema: Wann muss Umziehen bezahlt werden?

5. Zählen Wegezeiten und Duschen zur Arbeitszeit?

Wird das Umkleiden im Betrieb als Arbeitszeit anerkannt, stellt sich in vielen Fällen die Folgefrage, ob auch die Wege zwischen Umkleideraum und Arbeitsplatz sowie gegebenenfalls das Duschen vor oder nach der Tätigkeit zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören.

Wege innerhalb des Betriebs

Muss sich der Arbeitnehmer im Betrieb umziehen, dann ist er ab dem Moment des Betretens der Umkleide nicht mehr frei in seiner Zeiteinteilung und handelt ausschließlich fremdnützig. Die Notwendigkeit zum Umziehen und zum Aufsuchen des Umkleideraums beruhen dann auf der Anweisung des Arbeitgebers, während der Arbeitszeit Dienstkleidung zu tragen. In diesem Fall zählen auch die innerbetrieblichen Wege von und zur Umkleide zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 23.04.2024, 5 AZR 212/23).

Duschen im Betrieb

Anders ist die Bewertung beim Duschen. Grundsätzlich gilt hierzu: Das Duschen vor oder nach der Arbeit ist – auch wenn eine Dusche im Betrieb zur Verfügung steht – in aller Regel dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen und zählt daher nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber das Duschen ausdrücklich anordnet oder wenn objektive Gründe dafürsprechen, dass das Duschen im Betrieb erforderlich ist. Dies kann insbesondere in stark verschmutzenden Tätigkeiten oder im Umgang mit Gefahrstoffen in Betracht kommen (BAG, Urteil vom 23.04.2024, Az. 5 AZR 212/23).


6. Anspruch auf Vergütung für Umkleidezeit im Streitfall durchsetzen

Ist das Umkleiden als Arbeitszeit zu bewerten, entsteht daraus ein Anspruch auf Vergütung nach § 611a Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber die Zeiten bislang nicht erfasst oder vergütet hat, sofern er sie nicht wirksam ausgeschlossen hat. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer darlegen und im Streitfall beweisen kann, dass die Tätigkeit auf Veranlassung des Arbeitgebers ausgeführt wurde.

Geltendmachung und Fristen

Wer von seinem Arbeitgeber Vergütungsansprüche für Umkleide- und Wegezeiten mit einer Lohnklage einfordern will, muss zunächst klären, ob arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten. Solche Fristen legen fest, bis wann Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Häufig liegt die Frist bei wenigen Monaten ab Fälligkeit der Vergütung. Nach Ablauf der Frist können selbst berechtigte Forderungen dauerhaft verfallen.

Nachweispflicht des Arbeitnehmers

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm geleistete Arbeitszeit. Das bedeutet: Er muss konkret schildern, wie viel Zeit er regelmäßig für das Umkleiden und die innerbetrieblichen Wege aufwendet, an welchen Tagen dies geschah und warum dies erforderlich war.

Hilfreich für den Nachweis sind hierbei:

  • schriftliche Notizen oder Aufzeichnungen über die Abläufe im Betrieb,
  • Aussagen von Kollegen oder Vorgesetzten oder
  • betriebliche Anweisungen, aus denen sich die Pflicht zum Umziehen ergibt.

Wenn Umkleidezeiten zweifelsfrei auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, der Arbeitnehmer aber den zeitlichen Umfang nicht ausreichend darlegen und beweisen kann, wird das Gericht die erforderlichen Zeiten schätzen (BAG, Urteil vom 06.09.2017, Az. 5 AZR 382/16).

Praxistipp: Dokumentieren Sie regelmäßig, wann und wie lange Sie sich im Betrieb umziehen und welche Wege Sie dabei zurücklegen. Auch scheinbar kleine Zeiträume können über Wochen und Monate erhebliche Beträge ergeben. Führen Sie ein einfaches Zeitprotokoll oder machen Sie sich zeitnah kurze Notizen (auch zu möglichen Kollegen, die Ihre Notizen bezeugen können). So haben Sie im Streitfall eine belastbare Grundlage, falls Sie den Umfang der geleisteten Umkleidezeiten nachweisen müssen.

7. Fazit

  • Als Umziehzeit gilt die notwendige Zeit für das An- und Ablegen von Arbeitskleidung vor und nach Arbeitsbeginn.
  • Umkleidezeiten zählen zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn das Tragen bestimmter Arbeitskleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist und das Umziehen im Betrieb erfolgen muss.
  • Auch besonders auffällige Kleidung (z. B. Uniform, Firmenlogo, weiße Kleidung) kann eine Vergütungspflicht für die Umkleidezeit begründen, wenn das Tragen auf dem Arbeitsweg unzumutbar ist.
  • Wegezeiten zwischen Umkleideraum und Arbeitsplatz gehören zur Arbeitszeit, wenn das Umziehen auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt.
  • Duschen ist nur bei starker Verschmutzung und beim Umgang mit Gefahrstoffen als Arbeitszeit anzusehen.
  • Ist das Umkleiden Arbeitszeit, muss es grundsätzlich auch vergütet werden, es sei denn, eine wirksame Regelung im Tarif- oder Arbeitsvertrag schließt die Vergütung aus.
  • Arbeitnehmer müssen Umkleidezeiten, für die sie eine Vergütung geltend machen, im Streitfall nachvollziehbar dokumentieren und belegen.