1. Darf das Rauchen in der Arbeitszeit verboten werden?

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen, insbesondere die der Nichtraucher. Daher müssen sie dafür sorgen, dass kein Tabakrauch in die Atemluft von Nichtrauchern gelangt. Zur Umsetzung dieser Pflicht können Unternehmen konkrete Maßnahmen zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz treffen (z. B. Raucherzonen einrichten) und im Übrigen ein Rauchverbot erlassen.

Ein vollständiges Rauchverbot während der Arbeit ist nur ausnahmsweise zulässig, z. B. wenn Nichtraucher und Raucher räumlich nicht getrennt werden können, leicht entzündliche Stoffe vorhanden sind oder in besonders sensiblen Umgebungen wie Krankenhäusern.

2. Muss der Arbeitgeber Raucherpausen erlauben?

Raucher haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Raucherpausen während der Arbeit. Arbeitgeber sind daher grundsätzlich nicht verpflichtet, das Rauchen während der Arbeitszeit zu gestatten oder entsprechende Pausen zu ermöglichen. Vielmehr können sie im Rahmen ihres Direktionsrechts bestimmen, dass während der Arbeitszeit nicht geraucht werden darf.

Dabei darf der Arbeitgeber jedoch nicht willkürlich handeln: Gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) ist sein Direktionsrecht insoweit begrenzt, als er Anweisungen nur nach billigem Ermessen erlassen darf.

Das bedeutet: Alle Maßnahmen des Arbeitgebers müssen sachlich begründet und verhältnismäßig sein. Ein pauschales Rauchverbot ohne erkennbaren Anlass kann daher rechtlich angreifbar sein, wenn es übermäßig stark in die Persönlichkeitsrechte der rauchenden Beschäftigten eingreift.

Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen (wie z. B. Rauchverbote bei Lagerung explosiver Stoffe) wird in der Praxis zur Förderung eines positiven Betriebsklimas häufig ein Ausgleich zwischen rauchenden und nichtrauchenden Beschäftigten gesucht, etwa durch das Einrichten von Raucherzonen oder das Zulassen von Raucherpausen.


3. Gehören Raucherpausen zur Arbeitszeit?

Raucherpausen zählen – ähnlich wie Toilettenpausen – grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit und werden dementsprechend nicht bezahlt. Raucher dürfen ihre gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitspausen (z. B. mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden) zum Rauchen nutzen, sofern kein vollständiges Rauchverbot im Betrieb gilt. Darüber hinausgehende Raucherpausen müssen häufig zeitlich erfasst und nachgearbeitet werden.


4. Wie viele Raucherpausen sind während der Arbeitszeit erlaubt?

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf zusätzliche Raucherpausen außerhalb seiner regulären Pausenzeiten. Gewährt der Arbeitgeber dennoch solche Pausen, kann er verlangen, dass die Zeit dokumentiert wird, beispielsweise durch Ausstempeln oder andere Zeiterfassungssysteme. So wird sichergestellt, dass die versäumte Arbeitszeit nachgeholt oder abgezogen wird.

Aber Vorsicht: Wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit raucht ohne auszustempeln, kann dies als Arbeitszeitbetrug betrachtet werden. In einem solchen Fall kann nach einer Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist auch eine fristlose Kündigung denkbar (LAG Thüringen, Urteil vom 03.05.2022, Az. 1 Sa 18/21).

5. Was passiert bei Unfällen in der Raucherpause?

Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer während der Ausübung seiner Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Dies gilt jedoch nicht für Raucherpausen, da das Rauchen eine private Angelegenheit ist, die keinen Bezug zur Arbeit aufweist. Auch die Wege von und zur Raucherpause (z. B. zum Raucherraum) sind nicht versichert.

Bei einem Unfall während des Rauchens oder auf dem Weg dorthin liegt also kein Arbeitsunfall vor und die Behandlungskosten müssen von der Krankenkasse des Mitarbeiters getragen werden.

Etwas anderes kann gelten, wenn der Unfall auf einem Weg innerhalb des Betriebs passiert ist und der Arbeitnehmer nicht nur zum Rauchen, sondern auch zum Mittagessen unterwegs war. Denn während Wege zur Einnahme von Genussmitteln wie Tabakwaren grundsätzlich unversichert sind, genießen Wege von und zur Nahrungsaufnahme Versicherungsschutz.

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat in einem solchen Fall entschieden, dass ein Unfall gesetzlich versichert ist, wenn der Arbeitnehmer denselben Weg auch ohne die Raucherpause für die Mittagspause genutzt hätte (Bayerisches LSG, Urteil vom 27.11.2017, Az. L 2 U 368/15).

6. Was kann in Betriebsvereinbarungen zu Raucherpausen geregelt werden?

Bei Unternehmen mit Betriebsrat werden Regelungen zu Raucherpausen häufig in Betriebsvereinbarungen festgelegt.

Typische Inhalte sind beispielsweise:

  • Wie oft und wie lange geraucht werden darf.
  • Ob während der Raucherpause ausgestempelt werden muss.
  • Wo das Rauchen erlaubt ist (z. B. nur in ausgewiesenen Raucherzonen).
  • Ob die Zeit nachgeholt oder vom Arbeitszeitkonto abgezogen wird.
  • Wie mit Verstößen umgegangen wird.
Praxishinweis: Die getroffenen Regelungen sollten unbedingt einheitlich und transparent angewendet werden, um Konflikte und Ungleichbehandlungen unter den Beschäftigten zu vermeiden. Gerade bei häufigen oder längeren Raucherpausen kann eine klare Dokumentationspflicht helfen, Unklarheiten bei der Arbeitszeiterfassung vorzubeugen. Ebenso sollte konkret festgelegt sein, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Verstößen drohen (z. B. Abmahnung, Kündigung).

7. Raucherpausen im Homeoffice – Gelten hier dieselben Regelungen?

Auch im Homeoffice gilt grundsätzlich: Raucherpausen zählen nicht zur Arbeitszeit, sofern sie außerhalb der festgelegten Pausen genommen werden. Arbeitnehmer müssen also auch zu Hause sicherstellen, dass sie solche Unterbrechungen der Arbeitszeit ordnungsgemäß dokumentieren, sofern eine Zeiterfassung im Unternehmen vorgesehen ist.

Gibt der Arbeitnehmer seine Pausen nicht oder nicht im korrekten Umfang an, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, sofern der Arbeitgeber davon Wind bekommt. Insbesondere dann, wenn die Arbeitszeit im Homeoffice regelmäßig nicht korrekt erfasst wird, kann schnell der Verdacht eines Arbeitszeitbetrugs im Raum stehen. Arbeitnehmer sind daher gut beraten, auch im Homeoffice sorgfältig und transparent mit Pausen umzugehen, ganz gleich, ob es sich um einen Kaffee oder eine Zigarette handelt.

8. Fazit

  • Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Raucherpausen, Raucher dürfen aber nicht unangemessen benachteiligt werden.
  • Raucherpausen gehören nicht zur Arbeitszeit und Arbeitnehmer sind während dieser Zeit nicht gesetzlich unfallversichert.
  • Der Arbeitgeber kann über die normalen Arbeitspausen hinausgehende Raucherpausen erlauben und eine Zeiterfassung dieser Pausen verlangen. Raucherpausen ohne Ausstempeln können als Arbeitszeitbetrug bewertet werden und zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
  • In Betriebsvereinbarungen können genaue Regelungen zur Handhabung von Raucherpausen bestimmt werden.
  • Im Homeoffice gelten dieselben Regelungen zu Raucherpausen wie im Betrieb.