1. Muss die Firma eine Weihnachtsfeier veranstalten?

Ob der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier im Betrieb ausrichtet, ist grundsätzlich seine Entscheidung. In einigen – in der Praxis nicht seltenen – Fällen kann er dazu allerdings verpflichtet sein:

  • Das Unternehmen hat in den letzten Jahren immer eine Weihnachtsfeier abgehalten. Dann kann eine sog. betriebliche Übung entstehen, wonach es auch in Zukunft eine Feier ausrichten muss. Dazu kommt es allerdings nicht, wenn der Arbeitsvertrag die betriebliche Übung ausschließt oder die bisherigen Feiern unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt standen. Wann diese Ausschlüsse wirksam sind, hängt vom Einzelfall ab.
  • Es besteht eine entsprechende Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat.

2. Ist die Teilnahme an der Weihnachtsfeier Pflicht?

Nicht jeder Arbeitnehmer freut sich auf die Weihnachtsfeier im Betrieb. So mancher Kollege würde Arbeit und Privates wohl lieber strikt trennen und der Feier fernbleiben.

Diese Möglichkeit steht jedem Arbeitnehmer grundsätzlich offen. Weihnachtsfeiern finden zumeist außerhalb der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall kein Recht, die Freizeit des Arbeitnehmers zu beschneiden und die Teilnahme an der Weihnachtsfeier anzuordnen.

Auch wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit stattfindet, kann der Arbeitnehmer seine Teilnahme an der Veranstaltung absagen. Er wird in diesem Fall jedoch arbeiten müssen, während seine Kollegen feiern. Grundsätzlich darf er auch nicht früher nach Hause gehen. Ausnahmen müssen mit dem Arbeitgeber abgeklärt werden.

3. Kann der Chef mich von der Weihnachtsfeier ausladen?

Mancher Arbeitnehmer würde hingegen gerne an der Weihnachtsfeier teilnehmen, obwohl ihm dies von seinem Arbeitgeber untersagt wurde. Hier stellt sich daher die Frage, ob jeder Arbeitnehmer zur Teilnahme berechtigt ist.

Werden alle übrigen Mitarbeiter aus der Abteilung eingeladen, darf auch der ausgeladene Arbeitnehmer grundsätzlich teilnehmen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer schließlich gleich behandeln und darf niemanden benachteiligen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitgeber einen sachlichen Grund hat, dem Arbeitnehmer die Teilnahme zu untersagen (ArbG Köln, 8 Ca 5233/16). Einem Sanitäter könnte beispielsweise die Teilnahme untersagt werden, wenn er während der Weihnachtsfeier Bereitschaftsdienst hat. Auch kann eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat genauere Vorgaben über den Kreis der Teilnehmer machen.

4. Gehört die Weihnachtsfeier zur Arbeitszeit?

Die Weihnachtsfeier gehört nur dann zur Arbeitszeit, wenn sie während der Arbeitszeit stattfindet. Möchte der Arbeitgeber, dass die Zeit nachgearbeitet wird, muss er dies vorher anordnen. Außerdem ist der Betriebsrat zu beteiligen, weil sich so die Arbeitszeitverteilung ändert.

Wird jedoch nach Arbeitsende gefeiert, kann der Arbeitnehmer zuhause bleiben. Es handelt sich dann nicht um Arbeits-, sondern um Freizeit. Der Arbeitnehmer kann daher keinen Arbeitslohn für seine Teilnahme an der Weihnachtsfeier verlangen oder Überstunden ansammeln.

5. Abmahnung oder Kündigung wegen Verhalten auf der Weihnachtsfeier?

Während der Weihnachtsfeier herrscht oft eine ausgelassene Stimmung und es wird Alkohol konsumiert. Mancher Arbeitnehmer leistet sich aber gerade alkoholisiert einige Fehltritte und benimmt sich gegenüber Kollegen oder Vorgesetztem daneben. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob sein Arbeitgeber ihn abmahnen oder sogar kündigen kann.

Hier gilt: Der Arbeitnehmer sollte auch auf der Weihnachtsfeier gute Manieren nicht vergessen. Die Feier findet zwar oft außerhalb der Arbeitszeit statt, jedoch kann sich ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers trotzdem auf den betrieblichen Ablauf auswirken und den Betriebsfrieden stören. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn er handgreiflich wird, Kollegen schwer beleidigt oder sexuell belästigt.

Bei Fehlverhalten dieser Art muss der Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, selbst wenn die Weihnachtsfeier außerhalb des Betriebs stattfand. Teilweise wurde sogar eine fristlose Kündigung für wirksam gehalten (LAG Hamm, 18 Sa 836/04). Eine solche kommt allerdings nur in gravierenden Ausnahmefällen in Betracht.

6. Ist ein Unfall auf der Weihnachtsfeier versichert?

Bei einem Unfall während einer betrieblichen Weihnachtsfeier ist der Arbeitnehmer über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine vom Arbeitgeber veranstaltete oder aber zumindest ausdrücklich erlaubte Feier handelt. Auch muss die Weihnachtsfeier für alle Arbeitnehmer der Abteilung organisiert worden sein. Es darf sich daher nicht nur um ein privates Treffen einiger Kollegen handeln.

Aber Achtung: Mit dem offiziellen Ende der Weihnachtsfeier entfällt der Versicherungsschutz. Dies ist meist dann der Fall, wenn ein großer Teil der Kollegen die Weihnachtsfeier verlassen hat. Wenn einige Kollegen den Abend noch weiter gemeinsam fortsetzen, sind sie nicht mehr durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Geht etwas schief, handelt es sich nicht mehr um einen Arbeitsunfall.

7. Kann ich am nächsten Tag später zur Arbeit kommen?

Die Feier zog sich in die Länge oder der Arbeitnehmer hat über den Durst getrunken? Nun könnte manch Arbeitnehmer auf die Idee kommen, am nächsten Tag später zur Arbeit erscheinen. Der Vorgesetze müsse schließlich Verständnis haben nach einer betrieblichen Weihnachtsfeier.

Dies ist jedoch ein Irrtum. Wer feiern kann, muss am nächsten Tag auch arbeiten können. Ausnahmen müssen vorher mit dem Chef abgesprochen werden.

Zwar könnten Arbeitnehmer sich wegen ihres „Katers“ krankschreiben lassen. Auf Gehalt für die Dauer der Krankschreibung dürfen sie dann allerdings nicht hoffen. Schließlich muss die Arbeitsunfähigkeit für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung „unverschuldet“ sein. Der Arbeitgeber wird aber am Vorabend mitbekommen haben, dass dies nicht der Fall war.