1. Was versteht man unter einem Mangelfall?

Ein Mangelfall liegt dann vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten ausreicht.

In diesem Fall werden die Unterhaltsansprüche nach der in § 1609 BGB festgelegten Rangfolge bedient. Es wird dann zwischen einem einfachen und einem absoluten Mangelfall unterschieden:

  • Von einem einfachen Mangelfall ist die Rede, wenn das Einkommen des Unterhaltzahlungspflichten z.B. nur für die Person oder Personen ausreicht, die auf dem ersten Rang stehen. Dadurch geht die Person oder Personen auf dem zweiten Rang leer aus oder müssen sich mit dem übrig geblieben Rest zufriedengeben.
  • Von einem absoluten Mangelfall spricht man hingegen, wenn der Unterhaltspflichtige weder seinen eigenen Unterhalt noch den der unterhaltsberechtigten Person oder Personen finanziell stemmen kann. In dieser Situation muss eine sogenannte Mangelfallberechnung durchgeführt werden.

2. Rangfolge der Unterhaltsansprüche

Doch welche unterhaltsberechtigten Personen stehen überhaupt auf welchem Rang? Die entsprechende Rangfolge ist in § 1609 Nr. 1- 7 BGB geregelt:

Rang Unterhaltsberechtigte Personengruppe
1. Rang Minderjährige Kinder und volljährige, unverheiratete Kinder, die ihr 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese müssen im Haushalt mindestens eines Elternteiles leben und sich noch in der Schulausbildung befinden. Bei den Kindern kann es sich sowohl um leibliche als auch um adoptierte Kinder handeln. Die Ansprüche der Kinder sind gegenüber allen anderen in Betracht kommenden Unterhaltsberechtigten vorrangig.
 
Zudem besteht bei Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit: Der Unterhaltspflichtige muss den Mindestunterhalt also im Zweifel auch dadurch gewährleisten, dass er einen zusätzlichen Mini-Job annimmt oder auf die Suche nach einer besser bezahlten Anstellung geht.
 
Die Höhe des Mindestunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
2. Rang Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder dies im Fall einer Scheidung wären sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer (ab 20 Jahren).
3. Rang Geschiedene Ehegatten, die nicht unter den zweiten Rang fallen. Das sind Ehegatten, die kein gemeinsames Kind zu betreuen haben oder Ehegatten, bei welchen die Ehe nicht von langer Dauer war.
4. Rang Volljährige Kinder, die nicht mehr privilegiert sind, z.B. weil sie sich in Ausbildung oder Studium befinden bzw. über 21 Jahre alt sind.
5. Rang Enkelkinder und deren Abkömmlinge
6. Rang Eltern
7. Rang Weitere Verwandte der aufsteigenden Linie wie Großeltern und Urgroßeltern.

3. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Der Selbstbehalt ist das Einkommen, das dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt mindestens bleiben muss. Erst bei einem höheren Einkommen muss Unterhalt gezahlt werden.

Die Höhe des Selbstbehalts ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Relevant ist zum Beispiel, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, ob es sich um minderjährige oder volljährige Kinder handelt oder um Ehegatten bzw. kinderbetreuende Elternteile.


4. Wie werden die Fahrtkosten oder berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt?

Von den Einkünften des Unterhaltspflichtigen werden normalerweise bestimmte Posten abgezogen, um das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln. Hierunter fallen berufsbedingte Aufwendungen wie z.B. die Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit oder Gewerkschaftsbeiträge o.ä.

Um die berufsbedingten Aufwendungen geltend zu machen, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Pauschal: Es werden 5% des Nettoeinkommens als berufsbedingte Aufwendungen akzeptiert, ohne dass ein Nachweis erforderlich ist. Dies ist nicht bei allen Gerichten möglich.
  2. Konkret: Alternativ kann man die tatsächlichen Kosten nachweisen und geltend machen. Dabei werden für die Fahrtkosten 0,42 EUR pro gefahrenen Kilometer und 220 Arbeitstage im Jahr angesetzt. Bei Entfernungen über 31 km wird ein niedrigerer Satz (bspw. 0,28 EUR) angesetzt.

Rechenbeispiel: Ein Arbeitnehmer hat einen einfachen Arbeitsweg von 15 km. Seine abzugsfähigen Fahrtkosten werden wie folgt ermittelt:

0,42 EUR x 30 km x 220 = 2.772 EUR im Jahr
2.772 EUR : 12 Monate = 231 EUR pro Monat

Diese Aufwendungen sind bei der Frage, ob eine Mangelfallberechnung erforderlich ist, zu berücksichtigen. Jedoch sind bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Regel nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel absetzbar.

5. So funktioniert eine Mangelfallberechnung

Wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, die unterhaltsberechtigte Person oder Personen finanziell in vollem Umfang zu unterstützen, d.h. wenn ein absoluter Mangelfall vorliegt, erfolgt eine sogenannte Mangelfallberechnung.

Hierbei werden zunächst der zu zahlende Unterhalt der Unterhaltsberechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ermittelt. Leistungsfähig ist, wer Einkommen und verwertbares Vermögen über dem zu belassenden Selbstbehalt besitzt.

Der zu zahlende Unterhalt wird bei Bedarf jedoch um den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gekürzt, um somit seine Existenz zu schützen.

Praxistipp: Es ist nicht ratsam, falsche Angaben zu seinem Einkommen zu machen, um die Unterhaltspflicht zu umgehen. Das könnte strafbar sein.

Wenn festgestellt wird, dass der Unterhaltspflichtige ein höheres Einkomme erzielen könnte, so dass die Grenze des Selbstbehalts nicht mehr unterschritten wird, kann ein fiktives Einkommen für die Berechnung herangezogen werden. Es wird insofern vom Unterhaltspflichtigen erwartet, dass er mehr als 40 Stunden/Woche arbeitet, und bspw. zusätzlich einen Minijob annimmt, um wenigstens den Mindestunterhalt der Kinder leisten zu können.

Kann der Pflichtige trotz Ausschöpfung aller Mittel (also z.B. auch mit Minijob) den Mindestunterhalt nicht für alle Kinder leisten, muss als nächstes der Verteilungssatz berechnet werden. Dies geschieht dadurch, dass das zur Verfügung stehende Einkommen durch den theoretischen Gesamtunterhaltsanspruch geteilt wird.

Rechenbeispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (U): 1.750 EUR, Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1) – in allgemeiner Schulausbildung befindlich – 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3).

Notwendiger Eigenbedarf des U: 1.450 EUR

Verteilungsmasse: 1.750 EUR – 1.450 EUR = 300,00 EUR

Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:

K 1: 698,00 EUR – 259,00 EUR = 439,00 EUR
K 2: 558,00 EUR – 129,50 EUR = 428,50 EUR
K 3: 486,00 EUR – 129,50 EUR = 356,50 EUR
Summe = 1.224,00 EUR

Unterhalt:

K1: 439,00 EUR x 300 : 1.224,00 EUR = 107,60 EUR
K2: 428,50 EUR x 300 : 1.224,00 EUR = 105,02 EUR
K3: 356,50 EUR x 300 : 1.224,00 EUR = 87,38 EUR

6. Fazit

  • Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Abdeckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht, liegt ein Mangelfall vor. Man unterscheidet dabei zwischen einem einfachen (das Geld reicht für die Kinder) oder einem absoluten Mangelfall (auch die Kinder können nicht den vollen Unterhalt bekommen).
  • Die Unterhaltsberechtigten sind in verschiedene Ränge unterteilt und die Unterhaltszahlungen erfolgen in Abhängigkeit von der Rangfolge der Berechtigten, wobei die unterhaltsberechtigten Kinder immer den Vorrang haben.
  • Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ist bei den Unterhaltszahlungen zu beachten, da dessen Existenz gewahrt werden muss.
  • Wenn dem Unterhaltspflichtigen trotz erhöhter Erwerbsverpflichtung die finanziellen Mittel fehlen, um die unterhaltsberechtigten Personen zu unterstützen, muss eine Mangelfallberechnung durchgeführt werden. Diese soll eine faire Verteilung des verfügbaren Einkommens gewährleisten und gleichzeitig das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen schützen.