1. Wann entfällt nachehelicher Unterhalt automatisch?

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nicht dauerhaft, sondern nur solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Fällt der Unterhaltsgrund weg oder ändern sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, kann der Anspruch ganz oder teilweise entfallen.

In bestimmten Konstellationen endet der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt automatisch von Gesetzes wegen, also ohne gerichtliche Entscheidung. Dazu gehören insbesondere:

  • Tod eines Ehegatten: Stirbt entweder der Unterhaltspflichtige oder der Unterhaltsberechtigte, endet die Unterhaltspflicht. Ein Übergang auf die Erben findet nicht statt.
  • Wiederheirat des Berechtigten: Heiratet der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte erneut, ist sein Lebensunterhalt künftig vom neuen Partner zu sichern. Ein Anspruch gegen den früheren Ehegatten entfällt vollständig.
  • Abfindung statt laufender Zahlungen: Wird in einer notariell beurkundeten oder im Scheidungsverfahren protokollierten Vereinbarung eine einmalige Abfindungszahlung festgelegt, endet der laufende Unterhaltsanspruch mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung.
Praxistipp: Wer sich auf eine Abfindung einlässt, sollte sich unbedingt von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen, um einen angemessenen Betrag zu kalkulieren. Die Summen können hoch sein und nachträgliche Anpassungen sind in aller Regel ausgeschlossen.

2. Kürzung oder Befristung von nachehelichem Unterhalt

Nach § 1578b BGB kann der nacheheliche Unterhalt herabgesetzt oder zeitlich befristet werden, wenn es unfair wäre, den Pflichtigen dauerhaft und uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen. Dabei geht es nicht um ein Fehlverhalten des Berechtigten, sondern allein um die Frage, ob die Unterhaltslast in der konkreten Situation noch gerechtfertigt ist.

Die Gerichte prüfen individuell, ob und in welchem Umfang durch die Ehezeit bedingte Nachteile entstanden sind, etwa durch die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit zugunsten von Kindererziehung oder Haushaltsführung. Sind solche Nachteile nachweisbar, bleibt der Anspruch in der Regel ungekürzt und unbefristet bestehen. Fehlen dagegen erhebliche ehebedingte Nachteile, etwa weil die Ehe nur kurz war oder der Berechtigte schon vor der Scheidung wieder eigenes Einkommen erzielt hat, kommt eine Kürzung auf den „angemessenen Lebensbedarf“ oder eine zeitliche Begrenzung in Betracht.

Wichtig: In der Praxis wird der Unterhaltsanspruch in aller Regel befristet zugesprochen. Dabei wird die Befristung häufig auf ein Drittel der Ehezeit angesetzt. Gleichzeitig kann der Unterhalt auch herabgesetzt werden, z. B. durch eine fortlaufende Reduzierung während der festgesetzten Befristung. Da sich die Umstände auch nach der Scheidung ändern können, sollte man bestehende Unterhaltsregelungen regelmäßig überprüfen lassen.

Die Belange gemeinsamer Kinder gehen allerdings vor: Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB kann nicht ohne Weiteres verkürzt oder ausgeschlossen werden.


3. Ist auch ein lebenslanger Unterhalt nach Scheidung möglich?

Viele Unterhaltspflichtige fragen sich: Wie lange muss man Unterhalt zahlen? Damit verbunden ist oft die Sorge, auf Dauer finanziell gebunden zu bleiben.

Ein lebenslanger Anspruch ist zwar möglich, heute aber die Ausnahme. Er kommt in Betracht, wenn erhebliche ehebedingte Nachteile bestehen, z. B. weil ein Ehepartner seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben hat und nun aus Alters- oder Gesundheitsgründen keine Chance mehr hat, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Typisch sind lange Ehen mit starker wirtschaftlicher Verflechtung, jahrzehntelanger Haushalts- und Familienführung oder Fälle, in denen der Berechtigte krank oder bereits im Rentenalter ist.

In solchen Konstellationen prüfen die Gerichte genau, ob eine zeitliche Begrenzung nach § 1578b BGB unzumutbar wäre. Nur wenn eine eigenständige Lebensführung realistisch ausgeschlossen ist, bleibt der Anspruch lebenslang bestehen.

Auch vertraglich kann ein lebenslanger Unterhalt vereinbart werden, etwa in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Eine solche Regelung ist aber nur wirksam, wenn sie nicht gegen gesetzliche Schutzvorschriften verstößt (dazu mehr unter Abschnitt 6).


4. Verwirkung des Unterhalts

Es gibt nur wenige, aber besonders schwerwiegende Fälle, in denen die Leistung von nachehelichem Unterhalt unzumutbar ist. Das Gesetz spricht in § 1579 BGB von „grober Unbilligkeit“. Gemeint sind zum einen Situationen, in denen sich der Unterhaltsberechtigte rücksichtslos gegenüber seinem Ex-Partner verhalten hat. Zum anderen nennt das Gesetz objektive Gründe, die einen Unterhaltsanspruch untragbar machen.

Darunter fallen folgende Fälle:

  • Kurze Ehe (§ 1579 Nr. 1 BGB): Dies betrifft Ehen von in der Regel unter drei Jahren. Zeiten der Kinderbetreuung verlängern dabei die maßgebliche Ehezeit.
  • Neue verfestigte Lebensgemeinschaft (§ 1579 Nr. 2 BGB): Dauerhaftes Zusammenleben mit einem neuen Partner in eheähnlicher Form. Eine solche Gemeinschaft wird meist nach zwei bis drei Jahren angenommen, kann aber auch früher vorliegen, wenn z. B. ein gemeinsamer Haushalt, Finanzen oder Kinderplanung bestehen.
  • Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen (§ 1579 Nr. 3 BGB): Schwere Straftat des Unterhaltsberechtigten gegen den Pflichtigen oder dessen enge Angehörige.
  • Mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit (§ 1579 Nr. 4 BGB): Absichtliche Verursachung der eigenen Bedürftigkeit, z. B. durch grundlose Kündigung oder Ablehnung einer Arbeit.
  • Schwerwiegende Beeinträchtigung von Vermögensinteressen (§ 1579 Nr. 5 BGB): Wirtschaftlich schädigendes Verhalten gegenüber dem Pflichtigen, z. B. durch missbräuchliche Kreditaufnahmen oder mutwillige Rufschädigung.
  • Grobe Verletzung der Pflicht zum Familienunterhalt (§ 1579 Nr. 6 BGB): Wer bereits während der Ehe seine Pflicht, zum gemeinsamen Familienunterhalt beizutragen, über längere Zeit schwer verletzt hat (z. B. durch konsequente Arbeitsverweigerung), kann später nicht ohne Weiteres Unterhalt verlangen.
  • Besonders schweres Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB): Ein eindeutig beim Berechtigten liegendes, gravierendes Fehlverhalten wie eine langjährige Affäre oder arglistiges Verhalten.
  • Andere gleich schwerwiegende Gründe (§ 1579 Nr. 8 BGB): Als Auffangregelung können auch andere Fälle zur Verwirkung führen, wenn sie vom Gewicht her den genannten Fällen entsprechen.

5. Unterhalt trotz Fremdgehen?

Ein einmaliger Seitensprung führt nach der Rechtsprechung in der Regel nicht zum Verlust des Unterhalts. Zwar gilt ein Verstoß gegen die eheliche Treue grundsätzlich als Fehlverhalten im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB, doch reicht er allein nicht aus, um den Unterhaltsanspruch zu kürzen oder ganz auszuschließen.

Anders kann es aussehen, wenn der Ehebruch schwerwiegend und nachhaltig ist, etwa in Form einer langjährigen Affäre, die zum Scheitern der Ehe geführt hat. In solchen Fällen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine weitere Inanspruchnahme des Pflichtigen unzumutbar sein kann.

Beispiele aus der Rechtsprechung zum Ehebruch

  • Eine Ehefrau begann während der langen berufsbedingten Abwesenheiten ihres Mannes eine heimliche Beziehung mit einem langjährigen gemeinsamen Freund des Ehepaars, der zuvor aufgrund einer Notlage sogar im ehelichen Haus vorübergehend wohnte. Die Affäre setzte sie auch nach der Aufdeckung offen im gemeinsamen Haus fort. Das Gericht wertete dieses Verhalten als besonders schwerwiegenden Vertrauensbruch und lehnte einen Anspruch der Frau auf Trennungsunterhalt als unerträglich ab (OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2011, Az. 13 UF 3/11).
  • Eine Ehefrau trennte sich von ihrem Mann, ohne von dessen langjähriger Affäre zu wissen. Der Ehemann bat um Versöhnung, sodass die Frau wieder in die gemeinsame Wohnung einzog. Die Affäre setzte er jedoch trotz der Versöhnung fort, wodurch es zur endgültigen Trennung kam. Dieses Verhalten wertete das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg als schwerwiegende Missachtung der Ehegattin und versagte den Anspruch des Mannes auf Trennungsunterhalt in vollem Umfang (OLG Bamberg, Beschluss vom 06.06.2024, Az. 2 UF 222/23).

Ein einmaliger Seitensprung führt für sich genommen noch nicht zur Verwirkung des Unterhalts. Dies kann allerdings anders sein, wenn daraus ein Kind hervorgeht, das dem Ehemann als eigenes untergeschoben wird („Kuckuckskind“). Als schwerwiegendes Fehlverhalten gilt dabei bereits, wenn die Ehefrau bestehende Zweifel an der Vaterschaft verschweigt und ihren Mann bewusst im Unklaren lässt (BGH, Urteil vom 15.2.2012, XII ZR 137/09).

6. Verzicht durch vertraglichen Ausschluss des Unterhalts

Darüber hinaus können Ehegatten, die sich frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen, den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ausschließen. Das geht zum Beispiel durch entsprechende Klauseln in einem Ehevertrag oder durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung.

So verlockend diese Option auf den ersten Blick auch wirken mag, ist es in der Praxis sehr schwierig, einen völligen Unterhaltsverzicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass nur Bedürftigen oder durch die Scheidung benachteiligten Personen Unterhalt zusteht, weshalb er diese besonders schützen will. Daher ist ein solcher Verzicht nur innerhalb enger Grenzen wirksam.

Einerseits bestehen strenge Formvorschriften. Ein Unterhaltsverzicht muss notariell beurkundet oder im Scheidungsverfahren gerichtlich protokolliert werden. Mündliche Absprachen oder einfache schriftliche Vereinbarungen sind nicht gültig.

Aber: Für Vereinbarungen nach einer Scheidung sind die Formvorschriften gelockert. Hier genügt in aller Regel eine schriftliche Vereinbarung unter den Ex-Eheleuten.

Zum anderen prüfen die Gerichte inhaltlich, ob die Vereinbarung fair ist. Nichtig sind etwa Klauseln, die einen Ehegatten sittenwidrig benachteiligen (z. B. wenn der Partner durch Täuschung oder Druck zum Verzicht gezwungen werden soll) oder den Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder ausschließen. Auch Vereinbarungen, die den Sozialstaat belasten würden (z. B. weil der Berechtigte nach dem Verzicht auf staatliche Hilfe angewiesen wäre), können für unwirksam erklärt werden.

Praxistipp: Wer einen Unterhaltsverzicht erwägt, sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Viele Vereinbarungen, die ohne anwaltlichen Rat geschlossen wurden, halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.

7. Fazit

  • Unterhalt endet automatisch bei Tod, Wiederheirat oder Abfindung.
  • Gerichte können den Anspruch kürzen oder befristen, wenn keine erheblichen ehebedingten Nachteile vorliegen.
  • Lebenslanger Unterhalt kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa nach langen Ehen oder bei Krankheit und hohem Alter.
  • Der Anspruch auf Unterhalt kann bei grobem Fehlverhalten – z.B. mutwillig herbeigeführter Bedürftigkeit, schweren Straftaten oder langjährigen Affären – entfallen.
  • Ein vertraglicher Verzicht ist möglich durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung. Es gelten jedoch strenge formelle und inhaltliche Anforderungen.

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