1. Darf ich zum Schutz vor dem Coronavirus Home Office machen?

Das Virus ändert zunächst einmal nichts am Arbeitsort. Wer also für gewöhnlich im Betrieb zu arbeiten hat, darf nicht einfach ins Home Office wechseln. Es lohnt sich daher ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag. Sind Sie dort zu Home Office berechtigt, dürfen Sie zu Hause arbeiten. Ist dies nicht der Fall, drohen Abmahnung oder gar die Kündigung.

So weit die Rechtslage. Natürlich bietet es sich in den meisten Fällen an, den Arbeitgeber um Erlaubnis zum Home Office zu bitten. Ähnlich wie bei einer Grippewelle wird er mitunter einverstanden sein. Dauer und Arbeitszeit sollten dann laufend abgesprochen werden.

Es ist erst recht nicht erlaubt, aus bloßer Sorge vor dem Coronavirus die Arbeit zu verweigern. Es droht eine Abmahnung und im schlimmsten Fall die Kündigung.

2. Darf der Arbeitgeber mich nach Hause schicken?

Sollten Sie arbeitsfähig und nicht infiziert sein, darf der Arbeitgeber Sie wegen eines Verdachts zwar nach Hause schicken; den Lohn muss er aber weiterzahlen.

Er kann Sie auch nicht dazu zwingen, von zu Hause aus zu arbeiten. Anders ist es nur, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag ihn dazu berechtigt.

3. Ich bin mit Corona infiziert oder ein Verdachtsfall – was gilt am Arbeitsplatz?

Arbeitgeber informieren

Sie müssen Ihren Arbeitgeber über die Infizierung informieren. Er darf Sie außerdem auch ohne Kenntnis der Infektion fragen, ob Sie

  • zuletzt in einem Risikogebiet unterwegs waren oder
  • Kontakt zu Infizierten hatten.

Gehalt während der Quarantäne

Werden Sie unter (Haus-)Quarantäne gestellt, erhalten Sie für die Dauer von sechs Wochen Ihren Lohn in voller Höhe weiter.

Wenn Sie infiziert und deshalb arbeitsunfähig erkrankt sein sollten, ergibt sich dies aus den üblichen gesetzlichen Regelungen zum Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall.

In den anderen Fällen hat der unter Quarantäne gestellte Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Für die ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber, der sich die Zahlung von den zuständigen Behörden zurückholen kann. Darf der Arbeitgeber Sie ins Home Office schicken und sind Sie arbeitsfähig, zahlt der Arbeitgeber natürlich das reguläre Gehalt, ohne dass dieses erstattet wird

Sollten Sie nach Ablauf von sechs Wochen immer noch unter Quarantäne stehen, erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse oder eine Entschädigung in selber Höhe vom Staat. Von wem Sie das Geld erhalten, hängt davon ab, ob Sie aufgrund einer Infektion arbeitsunfähig erkrankt sind.

4. Ich war in einem Corona-Risikogebiet im Urlaub – was muss ich beachten?

Das Robert-Koch-Institut (RKI) benennt in Abhängigkeit von den Infektionszahlen weltweit Gebiete, die als besonders gefährlich für einen Aufenthalt anzusehen sind. In der Regel ist eine Einstufung als Risikogebiet mit einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts verbunden.

Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Normalerweise muss der Arbeitgeber nicht über das Urlaubsziel informiert werden. Der Arbeitgeber muss die anderen Angestellten aber bestmöglich vor Gefahren schützen, insofern auch vor einer Covid-19-Infektion. Aus diesem Grund muss die Firma wissen, wo Sie Ihren Urlaub verbracht haben. Spätestens auf Nachfrage des Arbeitgebers sollten Sie also Ihr Urlaubsziel preisgeben. Empfehlenswert ist es allerdings, den Chef von sich aus über eine geplante Reise zu informieren.

Quarantäne- und Testpflicht

Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet müssen schon seit geraumer Zeit in eine zur Zeit 14-tägige Quarantäne. Diese lässt sich bis zum 30. September 2020 vermeiden, indem innerhalb von 48 Stunden nach der Rückkehr ein Corona-Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Bis zum 15. September 2020 waren diese verpflichtenden Tests kostenlos.

Ab dem 01.10.2020 ändern sich die Regelungen aber: Alle Rückkehrer aus einem Risikogebiet müssen dann verpflichtend in Quarantäne. Frühestens fünf Tage nach der Rückkehr können sie einen Corona-Test machen, dessen Kosten sie selber tragen müssen. Die Quarantäne dauert anschließend mindestens so lange an, bis das Testergebnis vorliegt. Bei einem positiven Test muss sich der Betroffene in eine 14-tägige Quarantäne begeben.

Lohnanspruch während der Quarantäne

Ob Sie auch während der Quarantäne Ihren Lohn erhalten, hängt ab dem 01.10.2020 stark davon ab, wann Ihr Reiseziel als Risikogebiet eingestuft wurde.

  • Wenn das Reiseziel bereits vor Antritt der Reise den Status als Risikogebiet trug, haben Sie keinen Lohnanspruch mehr. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall davon aus, dass die anschließende Quarantäne quasi selbstverschuldet ist. Deswegen soll ein finanzielles Entgegenkommen ausscheiden. Bis Ende September bleibt der Lohnanspruch hingegen bestehen, selbst wenn das Reiseziel schon vor Reisebeginn ein Risikogebiet war.
  • Wenn das Reiseziel hingegen erst während Ihres Aufenthalts dort als Risikogebiet eingestuft wird, bleibt Ihr Lohnanspruch uneingeschränkt bestehen, denn Sie konnten zu Beginn der Reise nicht wissen, dass Sie in ein Risikogebiet fahren.

Wenn Sie während der Reise an Covid-19 erkranken, gilt derselben Grundsatz: Sind Sie sehenden Auges in ein Risikogebiet gereist, entfällt Ihr Lohnanspruch.

Urlaub während der Quarantäne

Die mindestens fünftägige Quarantäne bis zum Corona-Test ab Anfang Oktober muss ebenfalls als Urlaub beim Arbeitgeber beantragt werden. Die Quarantäne hindert Sie daran, Ihrer Beschäftigung nachzugehen. Sie müssen die Quarantäne also bei Ihren Urlaubsplanungen berücksichtigen. Der wegen der Quarantäne beantragte Urlaub wird von Ihrem Arbeitgeber regulär bezahlt, sofern Sie nicht wissentlich in ein Risikogebiet gereist sind. Allerdings verringert sich durch die Quarantäne insofern auch Ihre für das Jahr verbleibende Urlaubszeit.

Sofern Ihr Arbeitgeber Ihnen eine vorübergehende Tätigkeit im Homeoffice ermöglicht, besteht dieses Problem allerdings nicht. Dann können Sie von zu Hause trotz der Quarantäne arbeiten und müssen keinen Urlaub beantragen. Hier empfiehlt sich also eine Absprache mit Ihrem Arbeitgeber schon vor dem Urlaub.

4. Kindergarten oder Schule wegen Corona geschlossen – muss ich arbeiten?

Ihr Arbeitgeber kann von Ihnen nichts Unzumutbares verlangen. Fehlt eine Betreuungsmöglichkeit für Ihr Kind, dürfen Sie zu Hause bleiben. Bleibt es beim Ausfall von ein paar Tagen, so ist Ihnen regelmäßig auch für diese Tage das Gehalt zu zahlen.

Vorsicht: Dieses Recht auf Lohnfortzahlung kann im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein. Achten Sie dort auf Bestimmungen zu § 616 BGB.

Beachten Sie bitte, dass für die Lohnfortzahlung folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  • Ihr Kind ist tatsächlich dauerhaft betreuungsbedürftig. Das wird bei älteren Kindern eher zu verneinen sein.
  • Es ist Ihnen nicht möglich, eine andere Betreuungsmöglichkeit zu nutzen. Dies sollte laufend geprüft werden.

Ob Kindergärten oder Schulen langfristig geschlossen bleiben, kann noch niemand sicher vorhersagen. Wie lange Sie Ihr Kind zu Hause betreuen dürfen und weiter Gehalt erhalten, ist vom Einzelfall abhängig. Dabei zählen Faktoren wie:

  • Arbeiten Sie erst seit kurzer Zeit für den Betrieb?
  • Sind Ihnen Ausweichmöglichkeiten zumutbar?

Bisher wurden in der Rechtsprechung ein bis zwei Wochen meist für zulässig gehalten. Bietet sich danach tatsächlich keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit, muss mit Entfall des Lohnes gerechnet werden. Zur Verweigerung der Arbeit sind sie dennoch in der Regel berechtigt. Eine Abmahnung oder Kündigung droht also nicht. Sie müssen aber stets glaubwürdig nachweisen können, dass keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.

Auch hier sollte unbedingt das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Im Zweifelsfall gibt es die Möglichkeit, Überstunden abzubauen oder im Home Office zu arbeiten.

5. Der Betrieb wird wegen Corona geschlossen – bekomme ich Gehalt?

Schließt der Chef oder die Behörde den Betrieb, fällt dies in das Risiko des Arbeitgebers.

Sie erhalten also weiterhin Lohn.

6. Erhalte ich Lohn, wenn der Nah- und Fernverkehr eingestellt wird?

Können Sie nicht arbeiten, weil Sie die Arbeit schon nicht erreichen, sieht es leider schlecht aus. Da der Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko trägt, erhält er in diesen Fällen keinen Lohn. Mit einer Abmahnung oder Kündigung muss er allerdings nicht rechnen – vorausgesetzt, es findet sich tatsächlich keine alternative Anreisemöglichkeit (PKW, Fahrrad, Fahrgemeinschaft,…).

7. Kann der Arbeitgeber mich zu einer Dienstreise in ein Risikogebiet verpflichten?

Grundsätzlich dürfen Sie Dienstreisen nicht einfach aus Sorge vor dem Coronavirus ablehnen. Etwas anderes gilt natürlich für Hochrisikoregionen wie Wuhan. Es sollten laufend Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und Einschätzungen des Robert Koch-Instituts beobachtet werden. Im Zweifel wird der Arbeitgeber nach einem entsprechenden Hinweis ohnehin von der Dienstreise Abstand nehmen wollen. Ob er seine Fürsorgepflicht bei Anordnung einer Dienstreise in betroffene Regionen verletzt, hängt davon ab

  • wie schwer die Region betroffen ist (hier fällt die Reisewarnung deutlich ins Gewicht)
  • welche wirtschaftlichen Folgen bei Ausfall drohen
  • und wie gefährdet der Mitarbeiter ist (z.B. wegen Vorerkrankungen).

8. Darf der Chef Überstunden anordnen, weil andere Mitarbeiter ausfallen?

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber in Notsituationen Überstunden anordnen. Der Arbeitnehmer hat dem wegen seiner Treuepflicht Folge zu leisten. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Spätestens, wenn die Überstunden zur Dauerlösung werden, sollten Sie arbeitsrechtlichen Rat suchen.

9. Kann der Arbeitgeber mich zum Abbau von Überstunden zwingen?

Wenn wegen des Coronavirus Kunden ausbleiben oder das Unternehmen aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen wird, schickt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter meist nachhause. Es käme ihm gelegen, wenn er zugleich anordnen könnte, dass die Arbeitnehmer in dieser Zeit ihre Überstunden abfeiern. Ob das möglich ist, hängt stark von den Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag ab.

Ist dort geregelt, dass Überstunden zu vergüten sind und gerade kein Freizeitausgleich erfolgt, kann der Arbeitgeber auch während der Coronakrise nicht einfach einen Freizeitausgleich anordnen. Den Arbeitnehmern ist in diesem Fall also auch dann Gehalt zu zahlen, wenn sie nicht am Arbeitsplatz erscheinen müssen.

Ist hingegen im Arbeits- oder Tarifvertrag ein Freizeitausgleich vorgesehen, kommt es weiter darauf an, ob der Arbeitgeber auch die zeitliche Lage des Ausgleichs bestimmen darf. Liegt dies in den Händen des Arbeitnehmers, kann dieser weiterhin selbst bestimmen, wann und ob er Freizeit nehmen möchte.

Sieht der Arbeits- oder Tarifvertrag beide Möglichkeiten vor (Bezahlung oder Freizeitausgleich), darf der Arbeitgeber wählen und daher den Freizeitausgleich von sich aus anordnen.

10. Kann ich wegen Corona gekündigt werden?

Es kommen mehrere Konstellationen in Betracht, in denen der Arbeitgeber wegen des Coronavirus kündigt.

Grundsätzlich gilt aber auch während der Coronakrise der gewöhnliche Kündigungsschutz!

Wir haben alle Informationen zur betriebsbedingten oder fristlosen Kündigung wegen Corona in einem eigenen Artikel für Sie aufbereitet.