1. Hat man als Arbeitnehmer an Karneval einen Anspruch auf Urlaub?

Arbeitsrechtlich sind die Karnevalstage – also auch Weiberfastnacht/Altweiber und Rosenmontag –  keine gesetzlichen Feiertage. Ein rechtlicher Anspruch auf bezahlte oder auch unbezahlte Freistellung besteht daher grundsätzlich nicht. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn sich entsprechende Freistellungsregelungen im Tarif- oder Arbeitsvertrag finden lassen.

Auch in den Karnevalshochburgen des Rheinlands wie Köln, Mainz und Düsseldorf ist insbesondere auch der Rosenmontag kein gesetzlicher Feiertag, allerdings ist hier ein Anspruch aus sog. betrieblicher Übung denkbar. Von einer betrieblichen Übung spricht man, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren arbeitsfrei gewährt, so dass die Arbeitnehmer davon ausgehen können, dass der Arbeitgeber ihnen diese Vergünstigung auch in Zukunft gewährt. Die betriebliche Übung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber schriftlich zum Ausdruck bringt, dass er sich nicht rechtlich verpflichten möchte, wenn er seinen Mitarbeitern frei gibt.

Wenn sich ein Anspruch weder aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag noch aus dem Gewohnheitsrecht herleiten lässt, besteht selbstverständlich die Möglichkeit, Urlaub zu beantragen. Es kann hier natürlich sein, dass der Arbeitgeber diesen aus betrieblichen Gründen ablehnt, so dass der Arbeitnehmer auch an den Karnevalstagen arbeiten muss. Dies wird jedoch eher die Ausnahme sein, da der Arbeitgeber bei der Bewilligung von Urlaub auch die Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen hat. Beantragen alle Arbeitnehmer zur gleichen Zeit Urlaub und kann untereinander keine Einigung erzielt werden, wird in der Regel nach dem Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ entscheiden.

2. Darf man als Arbeitnehmer die Arbeit eher verlassen?

Verlässt der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz unentschuldigt früher, so stellt dies eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Für dieses Verhalten kann der Arbeitgeber eine Abmahnung und schlimmstenfalls – im Wiederholungsfall – sogar die verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.

3. Vorglühen bei der Arbeit – ist der Verzehr von Alkohol bei der Arbeit erlaubt?

Gibt es im Betrieb Arbeitsanordnungen, welche Alkohol am Arbeitsplatz verbieten, müssen sich die Arbeitnehmer auch an den Karnevalstagen daran halten. Im Falle des Zuwiderhandelns kann der Vorgesetzte wiederum eine Abmahnung aussprechen, so dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Solange dies nicht der Fall ist und ein Glas Alkohol am Arbeitsplatz jedoch nicht die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, dürfte nichts dagegen einzuwenden sein.

4. Darf man verkleidet bei der Arbeit erscheinen?

Für den Fall, dass keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und es im Betrieb keine verbindlichen Vorschriften über die Kleiderordnung gibt, spricht nichts dagegen, wenn die Karnevalisten an den Karnevalstagen kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen. Die Tätigkeit in einer Bank ist z.B. ein klassischer Beruf in dem es meistens eine verbindliche Kleiderordnung gibt.

5. Was passiert, wenn sich der Arbeitnehmer krankmeldet und stattdessen Karneval feiert?

Wenn der Arbeitnehmer „krank feiert“, kann dies ernste arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Meldet sich der Arbeitnehmer krank, obwohl er sich bester Gesundheit erfreut, um so unberechtigterweise den Lohn vom Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltfortzahlung zu erhalten, so ist dieses Verhalten auch strafrechtlich relevant, denn der Arbeitnehmer begeht einen Betrug zu Lasten des Arbeitgebers. Sollte der Vorgesetzte dem Mitarbeiter nachweisen, dass dieser seine Krankheit nur vortäuscht, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis u.U. sogar fristlos und ohne vorherige Abmahnung kündigen.

6. Darf man sich wegen eines Katers am nächsten Tag krank melden?

Hat der Arbeitnehmer am Abend etwas zu tief ins Glas geschaut und fühlt sich wegen eines „Katers“ am Folgetag so verkatert, dass er nicht arbeiten kann, so ist er unter Umständen tatsächlich arbeitsunfähig. Allerdings hat sich der Mitarbeiter ordnungsgemäß krank zu melden und ggf. sogar ein ärztliches Attest vorzulegen.