1. Was versteht man unter Hausrat?

Bei einer Trennung oder Scheidung sind viele Fragen zu klären:

Daneben müssen die alltäglichen Gegenstände des Zusammenlebens aufgeteilt werden – der sogenannte Hausrat. Doch was gehört eigentlich alles zum Hausrat?

Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Sachen, die für das gemeinsame Leben der Eheleute und ihrer Kinder bestimmt sind. Maßgeblich ist, ob sie der Wohnung, dem Haushalt oder der Freizeitgestaltung der Familie dienen. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an, es ist also egal, wer im Kaufvertrag steht oder die Rechnung bezahlt hat.

Der Begriff ist sehr weit gefasst: Auch wertvolle Dinge wie Antiquitäten oder selten genutzte Gegenstände können dazugehören, wenn sie der gemeinsamen Lebensführung dienen. Entscheidend ist allein die Zweckbestimmung, also ob beide Partner den Gegenstand für das Familienleben vorgesehen haben. Das gilt auch für Gegenstände, die schon vor der Ehe angeschafft wurden.

Typische Haushaltsgegenstände

Zum Hausrat zählen vor allem die Dinge, die im gemeinsamen Haushalt verwendet werden, z. B.:

  • Möbel
  • Lampen
  • Vorhänge
  • Teppiche
  • Geschirr und Besteck
  • Küchen- und Haushaltsgeräte
  • Fernsehgeräte und Unterhaltungselektronik

Forderungen gegen Dritte

Zum Hausrat zählen nicht nur die sichtbaren Gegenstände wie Möbel oder Haushaltsgeräte. Auch Forderungen können zum gemeinsamen Hausrat gehören, sofern sie sich auf Haushaltsgegenstände beziehen, z. B.:

  • Garantie- und Gewährleistungsrechte: Ansprüche, die sich aus Mängeln oder Schäden an Haushaltsgegenständen ergeben.
  • Rückgewähr- und Herausgabeansprüche: Etwa gegenüber einem Handwerker nach erfolgter Reparatur eines Haushaltsgegenstands.
  • Ersatzansprüche gegen den Versicherer für einen zerstörten Haushaltsgegenstand (unabhängig davon, auf wen der Versicherungsvertrag läuft).

Keine Haushaltsgegenstände

Nicht alles, was in einer Wohnung steht, gehört automatisch zum Hausrat. Nicht dazu zählen insbesondere:

  • Persönliche Gegenstände der Ehegatten und Kinder (z. B. Kleidung, Schmuck, Musikinstrumente, Familienandenken, Sportausrüstung)
  • Schenkungen an einen der Ehepartner
  • Erbschaften
  • Gegenstände für den beruflichen Gebrauch (z. B. Arbeitsgeräte, Fachliteratur)
  • Vermögenswerte und Wertanlagen (z. B. Guthaben auf Bankkonten, Sparbücher, Wertpapiere, Münzsammlungen, Kunstwerke als Anlageobjekte)
  • Gegenstände, die nach dem Zeitpunkt der Trennung für den eigenen Haushalt erworben werden
Ob ein Gegenstand letztlich zum gemeinsamen Hausrat zählt oder eher als persönlicher Gegenstand zu bewerten ist, hängt immer von der konkreten Verwendung und Zweckbestimmung ab: Wird z. B. ein Musikinstrument von der gesamten Familie zum Musizieren genutzt, gehört es zum Hausrat, wenn es nur von einem bestimmten Familienmitglied benutzt wird, ist es dessen persönlicher Gegenstand.

2. Einzelfälle beim Hausrat

Auto

Dient ein Pkw ganz oder überwiegend dem ehelichen und familiären Zusammenleben (z. B. Einkauf, Ausflüge, Reisen oder Kinderbetreuung) und nicht in erster Linie persönlichen oder beruflichen Zwecken eines Ehegatten, wird er in der Regel als Haushaltsgegenstand bewertet. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob nur ein Ehegatte im Kfz-Brief eingetragen ist.

Manche Gerichte lassen für eine Einstufung des Fahrzeugs als Haushaltsgegenstand bereits genügen, dass das Auto gelegentlich für familiäre Zwecke genutzt wird. In diese Kategorie fallen automatisch alle Fälle, in denen der Familie nur ein einziges Fahrzeug für Fahrten zum Arbeitsplatz sowie für familiäre Zwecke zur Verfügung steht (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 6.4.2017, Az. 5 UF 295/16).
Verfügt jeder der Eheleute über ein Auto, das er/sie allein nutzt, gehören die Fahrzeuge nicht zum Hausrat. Bei Alleineigentum sind sie jedoch beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

Haustiere

Haustiere sind zwar keine körperlichen Gegenstände, werden vom Gesetzgeber aber wie Sachen behandelt. Familientiere (z. B. Hunde, Katzen) und solche, die zum Verzehr innerhalb der Familie bestimmt sind (z. B. Enten, Hühner), zählen zum Hausrat, nicht dagegen Tiere, die nur zum Verkauf gehalten werden (z. B. Welpenzucht).

Einbauküche

Bei Einbauküchen hängt die Einordnung als Haushaltsgegenstand vom Grad der Verbindung mit dem Wohnraum ab:

  • Handelt es sich um standardisierte Baukastensysteme, die leicht ab- und wieder aufgebaut werden können, zählen sie zum Hausrat.
  • Ist die Küche jedoch fest mit der Wohnung verbunden und ein Ausbau nur mit erheblichen Schäden möglich, gilt sie als wesentlicher Bestandteil der Immobilie und damit nicht als Hausrat. In diesem Fall bleibt die Küche bei dem Ehegatten, der weiterhin in der Immobilie wohnt. Unter Umständen muss jedoch eine Ausgleichszahlung gegenüber dem anderen geleistet werden.

Luxusgüter

Hochwertige Gegenstände können zum Hausrat zählen, wenn sie im Alltag der Familie genutzt werden. Ein wertvolles Gemälde, das die Wohnung schmückt, fällt damit unter den Hausrat. Dient ein Gegenstand dagegen ausschließlich als Wertanlage (z. B. im Safe verwahrte Kunst oder Schmuck), gehört er nicht zum Hausrat.

3. So gelingt die einvernehmliche Aufteilung des Hausrats

Der Gesetzgeber überlässt es grundsätzlich den Eheleuten, bei Trennung und Scheidung den Hausrat fair aufzuteilen. In der Praxis geschieht dies meist schon während des Trennungsjahres.

Praktische Tipps für die Hausratsteilung

Damit die Aufteilung gelingt, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Bestandsaufnahme: Zunächst sollte eine vollständige Liste aller Haushaltsgegenstände angefertigt werden. Bei wertvollen oder besonders wichtigen Dingen ist es sinnvoll, zusätzlich Fotos zu machen.
  2. Zuordnen und Ausgleichszahlungen berechnen: Im nächsten Schritt werden die Gegenstände danach geordnet, ob sie von einem der Ehegatten in die Ehe eingebracht, während der Ehe gemeinsam angeschafft oder einem Ehegatten eindeutig persönlich zuzuordnen sind. Bei gemeinschaftlichem Eigentum empfiehlt es sich zu überlegen, wer welchen Gegenstand übernehmen möchte und die Ausgleichszahlung für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten zu berechnen.
    Maßgeblich sind hierfür nicht die Anschaffungskosten, sondern der Wert zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme (sog. „Verkehrswert“ oder „Zeitwert“).

    Dieser richtet sich nach Alter, Zustand und Verkäuflichkeit. In der Praxis genügt es zur Berechnung des Zeitwertes meist, sich gemeinsam an realistischen Gebrauchtpreisen zu orientieren, z. B. anhand von Verkaufsportalen wie eBay Kleinanzeigen. Rechnungen oder Kaufbelege können zur Orientierung dienen, wobei pro Nutzungsjahr pauschale Abschläge sinnvoll sind. Dies gilt besonders bei Elektrogeräten und Möbeln, die schnell an Wert verlieren. Wichtig ist, dass beide Ehegatten die angesetzten Werte akzeptieren. Ansonsten kann ein Sachverständiger eingeschaltet werden, was jedoch zusätzliche Kosten verursacht.

    Für den Nachweis von Alleineigentum sollten Rechnungen oder andere Unterlagen zusammengestellt werden.

  3. Verteilen und dokumentieren: Anschließend wird gemeinsam entschieden, wer welche Gegenstände erhält. Die getroffenen Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich festgehalten werden, z. B. in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.
Die Eheleute sind in ihrer Aufteilung weitgehend frei. Auch die Überlassung des gesamten Hausrats an einen Ehepartner gegen finanziellen Ausgleich ist möglich. Nicht zulässig ist jedoch, dass einer den gesamten Hausrat beim anderen lässt, sich komplett neu einrichtet und die Kosten anschließend als trennungsbedingten Mehrbedarf beim Unterhalt geltend macht.

Kein Zugriff auf den Hausrat ohne Absprache

Haushaltsgegenstände dürfen nach der Trennung nicht eigenmächtig entfernt, verkauft oder zerstört werden. Tut ein Ehegatte dies dennoch, kann der andere die Herausgabe verlangen oder Schadensersatz fordern. Gerade bei wertvollen Gegenständen sollten Fotos angefertigt werden, um im Streitfall nachweisen zu können, dass diese im gemeinsamen Haushalt vorhanden waren.

Vorteile einer Einigung

  • Niedrigere Kosten: Kommt es zu keiner Einigung und wird das Familiengericht eingeschaltet, erhöht sich der sogenannte Verfahrenswert um das Verfahren der Hausratsteilung und somit auch die zu zahlenden Gerichts- und Anwaltskosten. Deshalb ist ein fairer Kompromiss in beiderseitigem Interesse.
  • Schnellere Scheidung: Eine einvernehmliche Lösung schont die Nerven und beschleunigt meist das Scheidungsverfahren.

4. Gerichtliche Hausratsteilung bei Trennung und Scheidung

Können sich die Eheleute nicht auf eine einvernehmliche Lösung einigen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten, wie der Hausrat aufzuteilen ist. Dabei gibt es je nach Zeitpunkt zwei unterschiedliche Verfahrenswege:

  1. Während der Trennung (§ 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs/BGB): Hier geht es nur um eine vorläufige Nutzung von Haushaltsgegenständen bis zur Scheidung. Ein Ehegatte kann bestimmte Gegenstände zugesprochen bekommen, wenn er sie dringender benötigt, auch wenn sie im Alleineigentum des anderen stehen. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unverändert.
  2. Nach der Scheidung (§ 1568b BGB): In diesem Verfahren wird der Hausrat endgültig verteilt. Das Gericht entscheidet verbindlich, wem die einzelnen Gegenstände dauerhaft zugeordnet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der antragstellende Ehegatte Allein- oder Miteigentum an den begehrten Sachen hat.

Während der Trennung (§ 1361a BGB)

§ 1361a BGB setzt zunächst voraus, dass die Eheleute tatsächlich getrennt leben. Nach dem Gesetz liegt Getrenntleben vor, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehepartner erkennbar nicht willens ist, diese wiederherzustellen.

In der Praxis zeigt sich das daran, dass z. B. getrennte Schlafzimmer genutzt werden, Einkäufe, Wäsche und Mahlzeiten unabhängig voneinander organisiert werden und gemeinsame Freizeitgestaltung nicht mehr stattfindet.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann jeder Ehepartner bis zur Scheidung verlangen, bestimmte Haushaltsgegenstände vorübergehend allein zu nutzen, unabhängig davon, wem die Dinge rechtlich gehören. Das Gericht erstellt dafür zunächst eine Übersicht über alle vorhandenen Haushaltsgegenstände und prüft im Anschluss, wie die Haushaltsgegenstände am besten unter den Eheleuten aufgeteilt werden können. Maßstab bei der Prüfung ist die sogenannte Billigkeit, also eine gerechte Abwägung der Interessen beider Ehegatten.

Das Gericht berücksichtigt dabei insbesondere:

  • Wohl der Kinder: Haushaltsgegenstände, die für die Versorgung und Betreuung der Kinder wichtig sind (z. B. Waschmaschine, Küchenausstattung, Familienauto), sollen möglichst beim betreuenden Elternteil verbleiben.
  • Bisherige Nutzung: Wurde ein Gegenstand überwiegend von einem Ehegatten genutzt und benötigt er diesen in Zukunft stärker, spricht das für eine Zuweisung an diesen.
  • Wirtschaftliche Verhältnisse: Steht ein Ehepartner finanziell schlechter da, erhält er eher die Gegenstände, da eine Neuanschaffung für ihn eine größere Belastung wäre.

Für die Gebrauchsüberlassung kann das Gericht eine Nutzungsvergütung anordnen. Deren Höhe orientiert sich am Verkehrswert des Gegenstands sowie an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

Nach der Scheidung (§ 1568b BGB)

Die während der Trennung nach § 1361a BGB getroffenen Anordnungen verlieren mit Rechtskraft der Scheidung ihre Wirkung. Soll anschließend eine endgültige Zuordnung mit Eigentumsübertragung erfolgen, muss deshalb ein gesonderter Antrag nach § 1568b BGB gestellt werden. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn keine gütliche Einigung möglich ist oder ein Ehegatte Gegenstände dauerhaft beanspruchen möchte, die ihm zuvor nur vorläufig zugeteilt waren.

Maßgeblich sind dabei die Eigentumsverhältnisse: Es können nur Gegenstände endgültig herausverlangt werden, an denen Allein- oder Miteigentum besteht.

Im Ehealltag ist es oft schwer festzustellen, wem ein Haushaltsgegenstand gehört. Deshalb sieht das Gesetz eine Vermutung vor, wonach alles, was für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde, im Miteigentum beider Ehegatten steht. Macht einer der Eheleute Alleineigentum geltend, muss er dies durch Kaufverträge, Rechnungen oder Überweisungsbelege nachweisen.

Die Zuteilung erfolgt grundsätzlich in natura, das heißt durch die tatsächliche Übergabe der einzelnen Sachen. Ist dabei keine wertmäßig gleiche Verteilung möglich, kann das Gericht einen angemessenen finanziellen Ausgleich bestimmen.


5. Verfahren und Kosten bei gerichtlicher Hausratsteilung

Im gerichtlichen Verfahren sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

Antragserfordernis

Eine gerichtliche Hausratsteilung findet ausschließlich auf Antrag eines Ehegatten statt. Das Gericht prüft die Verteilung also nicht von Amts wegen.

Antragsberechtigt sind nur Eheleute. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gibt es keinen speziellen familienrechtlichen Anspruch. Diese müssen ihre Ansprüche nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts durchsetzen.

Beim Antrag selbst müssen alle Haushaltsgegenstände so konkret wie möglich benannt und beschrieben werden.

Zuständigkeit des Gerichts

Die Hausratsteilung ist eine sogenannte Haushaltssache im Sinne von § 200 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und fällt damit in die Zuständigkeit des Familiengerichts beim Amtsgericht.

Örtlich zuständig ist nach § 201 Nr. 1 FamFG grundsätzlich das Gericht, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist oder war. Das bedeutet:

  • Läuft noch kein Scheidungsverfahren, richtet sich die Zuständigkeit bei Anträgen nach § 1361a BGB zunächst nach dem gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten. Ist einer der Eheleute bereits ausgezogen, ist ersatzweise das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners zuständig.
  • Sobald das Scheidungsverfahren eingeleitet wird, ist zwingend das Scheidungsgericht für die Hausratsteilung zuständig, das Verfahren wird also dorthin abgegeben.
  • Nach rechtskräftiger Scheidung sind Anträge nach § 1568b BGB ebenfalls bei dem Gericht, das die Scheidung durchgeführt hat, zu stellen.

Hinweis: Vor Gericht können ausschließlich Gegenstände verteilt werden, die grundsätzlich als Hausrat eingeordnet werden können. Ein Antrag mit Dingen, die von vornherein nicht als Haushaltsgegenstand in Frage kommen, wird in diesen Punkten als unzulässig abgewiesen. Die Kosten dafür trägt der Antragsteller.

Beispiel: Verlangt ein Ehegatte etwa die Zuweisung von GmbH-Anteilen und wertvollen Gemälden, ist der Antrag hinsichtlich der GmbH-Anteile unzulässig, da Unternehmensbeteiligungen nie zum Hausrat zählen. Bei den Gemälden kommt es dagegen auf den tatsächlichen Verwendungszweck an: Dienten sie der Dekoration der Ehewohnung, gehören sie zum Hausrat, wurden sie ausschließlich als Kapitalanlage erworben, nicht. In diesem Fall ist der Antrag zulässig, weil das Gericht den Nutzungszweck der Gemälde prüft, um eine Einstufung vornehmen zu können.

Verfahrenswert und Kosten

Der Verfahrenswert wird vom Gericht festgelegt und richtet sich nach Umfang und Wert der betroffenen Gegenstände. Dabei wird in der Praxis der Zeitwert der streitigen Gegenstände abzüglich eines gewissen Abschlags angesetzt. Im Verfahren nach § 1361a BGB wird dabei ein Mindestwert von 2.000 Euro, beim Verfahren gemäß § 1568b BGB von 3.000 Euro zugrunde gelegt.

Da sich die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren am Verfahrenswert orientieren, steigen die Kosten bei umfangreichem oder wertvollem Hausrat entsprechend.

Verbundverfahren oder isoliertes Verfahren?

Die Hausratsteilung kann entweder als sogenannte Folgesache im Verbund mit der Scheidung oder in einem isolierten Verfahren beantragt werden. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile:

  • Verbundverfahren: Scheidung und Hausratsteilung werden in einem Verfahren zusammen entschieden. Dabei wird alles wird in einem Schritt geklärt, was in der Regel Kosten spart. Ist allerdings der Streit über den Hausrat umfangreich, kann sich die Scheidung dadurch erheblich verzögern.
  • Isoliertes Verfahren: Hier läuft die Hausratsteilung getrennt von der Scheidung. Dadurch kann die Scheidung schneller rechtskräftig werden, es entstehen jedoch zusätzliche Kosten, da zwei Verfahren geführt werden müssen.

Vorläufige Anordnungen

In dringenden Fällen (z. B. wenn die Versorgung der Kinder gefährdet wäre oder ein Ehepartner Haushaltsgegenstände eigenmächtig entfernt) kann das Gericht auf Antrag auch einstweilige Anordnungen treffen. Diese dienen dem vorläufigen Schutz und gelten bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

6. Fazit

  • Zum Hausrat gehören alle Gegenstände, die dem gemeinsamen Familienleben dienen. Dabei spielt es keine Rolle, wer sie bezahlt hat.
  • Die persönlichen Gegenstände der Eheleute zählen nicht zum Hausrat.
  • Als Familienwagen genutzte Autos sind Haushaltsgegenstände.
  • Während der Trennung darf kein Ehegatte eigenmächtig über Hausrat verfügen. Heimliches Beiseiteschaffen kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
  • Bei einer einvernehmlichen Aufteilung sollten alle Haushaltsgegenstände aufgelistet, nach Zugehörigkeit geordnet und die Vereinbarungen schriftlich dokumentiert werden. Bei Streit entscheidet auf Antrag das Familiengericht.
  • Haushaltsgegenstände können während der Trennung vorläufig zur Nutzung zugewiesen werden, wobei u.a. das Kindeswohl und die bisherige Nutzung berücksichtigt werden.
  • Nach der Scheidung kann Hausrat endgültig herausverlangt werden.
  • Im Verbund mit der Scheidung lässt sich die Hausratsteilung meist kostengünstiger regeln. Hingegen ermöglicht ein isoliertes Verfahren eine schnellere Scheidung.