- Ab wann kann man die Scheidung einreichen?
- Wo kann man die Scheidung einreichen?
- Notwendige Unterlagen
- Vom Scheidungsantrag zum Scheidungsbeschluss: Ablauf einer Scheidung
- Kosten einer Scheidung
- Video
- Fazit
- Häufige Fragen
1. Ab wann kann man die Scheidung einreichen?
Laut Gesetz kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Doch was bedeutet das genau?
Der Gesetzgeber erklärt das Scheitern der Ehe anhand des sogenannten Zerrüttungsprinzips. Dieses besagt, dass eine Ehe als gescheitert gilt, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wieder herzustellen ist, § 1565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Unerheblich ist dabei, aus welchem Grund es zu dieser Situation gekommen ist oder welcher der beiden Beteiligten dafür verantwortlich ist.
In der Theorie erscheint dies klar und eindeutig, in der Praxis dagegen stellt sich diese Feststellung meist als schwierig dar. Aus diesem Grund wird als Maßstab das Trennungsjahr herangezogen, um das Scheitern der Ehe tatsächlich nachzuweisen.
Ein Trennungsjahr
Nachdem ein solches Trennungsjahr schließlich erfüllt wurde und außerdem auch auf beiden Seiten Einigkeit über die Scheidung besteht, wird das Scheitern der Ehe vom Richter vermutet.
Gerade in Scheidungsangelegenheiten besteht aber in vielen Fällen keine Einigkeit zwischen den Ehepartnern. Sollte deshalb nur einer der Beteiligten die Scheidung wollen und der andere Teil dem Antrag nicht zustimmen, muss zusätzlich zum Trennungsjahr dem Richter auch noch das Scheitern der Ehe glaubhaft gemacht werden. Hierfür genügt es in der Regel, wenn ein Ehegatte die Ehe nicht fortsetzen möchte und dies auch im Scheidungsantrag und in der Anhörung zur Scheidung genau darlegt.
Drei Trennungsjahre
Diese Pflicht entfällt, wenn die Ehepartner bereits drei Jahre voneinander getrennt leben. In diesem Fall wird nämlich das Scheitern der Ehe automatisch und unwiderlegbar vermutet, unabhängig davon, ob einer der beiden Partner noch an der Ehe festhalten möchte oder nicht.
Blitzscheidung
Eine Scheidung ohne Trennungsjahr (sog. „Blitzscheidung“) ist dagegen nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich. Grundsätzlich müssen hier besonders gewichtige Gründe vorliegen, die in der Person des anderen liegen und ein Festhalten an der Ehe als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen.
2. Wo kann man die Scheidung einreichen?
Für Ehescheidungen ist grundsätzlich das Familiengericht zuständig. Welches das jeweils ist, richtet sich nach dem Wohnort der Eheleute und danach, ob es Kinder gibt oder nicht.
- Kinderlose Eheleute mit gemeinsamem Wohnort: Zuständig ist das Familiengericht am letzten gemeinsamen Wohnort, solange einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der gerichtlichen Zustellung des Scheidungsantrags dort noch wohnhaft ist.
- Kinderlose Eheleute mit getrennten Wohnorten: Leben die Beteiligten mittlerweile jedoch beide an anderen Orten, kommt es bei der Zuständigkeit auf den Wohnort des Antragsgegners – also derjenige, der nicht den Antrag zur Scheidung stellt – an.
- Ehepaare mit minderjährigen Kindern: Zuständig ist das Familiengericht am Wohnort der Kinder. Damit soll gewährleistet werden, dass die schutzwürdigen Minderjährigen nicht dem Stress ausgesetzt werden, in einer solch belastenden Situation unter Umständen auch noch zu einem Gericht an einem anderen Ort fahren zu müssen.
- Ehepaare, die im Ausland leben: Für diese Konstellationen ist in der Regel das Familiengericht Berlin-Schöneberg zuständig. Für eine genaue Einschätzung der gerichtlichen Zuständigkeit wenden Sie sich in solchen Fällen am besten an einen Fachanwalt für Familienrecht.
3. Notwendige Unterlagen
Neben dem Scheidungsantrag gehören dazu in der Regel das Familienstammbuch und Einkommensnachweise. Gegebenenfalls können auch Nachweise über das Trennungsjahr verlangt werden.
4. Vom Scheidungsantrag zum Scheidungsbeschluss: Ablauf einer Scheidung
Das Scheidungsverfahren gliedert sich in verschiedene Abschnitte, wobei schon vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens auf einige Punkte geachtet werden muss:
Trennungsjahr absolvieren
Um eine Scheidung beantragen zu können, müssen die Eheleute mindestens 10 Monate getrennt gelebt haben, sofern die Voraussetzungen für eine Blitzscheidung nicht erfüllt sind. Das Trennungsjahr muss bis zum Scheidungstermin erfüllt sein.
Scheidungsanwalt beauftragen
Ohne einen Rechtsanwalt kann daher kein Scheidungsantrag eingereicht werden. Wenn sich die Ex-Partner einig sind, reicht die Beauftragung eines einzigen Scheidungsanwalts aus. So können immerhin Anwaltskosten gespart werden. Der Anwalt klärt auch darüber auf, welche Unterlagen für den Antrag zusammengestellt werden müssen.
Scheidungsantrag stellen
Das Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag, den der Anwalt beim zuständigen Gericht stellt. Die Scheidung beantragen kann grundsätzlich jeder der beiden Ehepartner.
Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses
Wer letztendlich den Scheidungsantrag stellt, muss zunächst die Gerichtsgebühren vorschießen. Erst dann wird das Gericht aktiv. Am Ende des Verfahrens muss allerdings der Antragsgegner dem Antragsteller die Hälfte dieser im Voraus gezahlten Kosten erstatten, so dass im Ergebnis keiner der Eheleute benachteiligt wird.
Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehepartner
Nachdem die Scheidung beantragt und der Gerichtskostenvorschuss gezahlt wurde, stellt das Gericht dem Antragsgegner den Scheidungsantrag zu.
Fragebogen zum Versorgungsausgleich ausfüllen
Außerdem sendet das Gericht den Beteiligten jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich zu, der zusammen mit der Ehescheidung geregelt wird. Dabei werden die Rentenansprüche, die die Partner während der Ehe erworben haben, ausgeglichen und dem jeweils anderen gutgeschrieben.
Den Versorgungsausgleich nimmt das Gericht normalerweise automatisch vor. Anders ist dies nur, wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat. In diesem Fall wird der Versorgungsausgleich nur auf besonderen Antrag durchgeführt. Liegen dem Gericht die erforderlichen Daten vor, beginnt es mit der Berechnung der Renten, was unter Umständen einige Monate in Anspruch nehmen kann.
Einbringung von Scheidungsfolgesachen (z.B. Unterhalt oder Zugewinnausgleich)
Darüber hinaus können auch noch weitere sogenannte Scheidungsfolgesachen in das Scheidungsverfahren mit eingebracht werden, wie z.B.:
Ob über diese Punkte entschieden wird, hängt davon ab, ob die Beteiligten dies beantragen. Es kommt also vor allem darauf an, ob hier Einvernehmen herrscht oder nicht.
Scheidungstermin
Im nächsten Schritt wird dann ein gerichtlicher Scheidungstermin angesetzt, zu dem beide Beteiligten persönlich erscheinen müssen, um vom Richter noch einmal angehört zu werden. Dieser Termin dauert – im Gegensatz zum ganzen Verfahren davor – aber meist nur einige Minuten.
Scheidungsbeschluss: Sie sind geschieden!
Der Termin endet mit dem Scheidungsbeschluss, der die Scheidung der Ehe feststellt. Erst mit der Rechtskraft des Beschlusses, also entweder nach einem Monat (wenn keine Seite gegen den Scheidungsbeschluss ein Rechtsmittel einlegt) oder aber sofort (wenn beide Seiten auf Rechtsmittel verzichten) gilt die Ehe offiziell als geschieden.
5. Kosten einer Scheidung
Scheidungskosten entstehen durch Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten. Beide sind gesetzlich geregelt und hängen in erster Linie vom Einkommen und Vermögen der Ehepartner ab.
Wenn sich die Eheleute einig sind und eine einvernehmliche Scheidung möglich ist, können wie folgt Kosten eingespart werden:
- Verzicht auf zwei Anwälte und Beauftragung eines Anwaltes, dessen Kosten sich die Ehepartner teilen können.
- Eine Regelung der klärungsbedürftigen Punkte (z.B. Zugewinnausgleich, Unterhalt) in einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann das spätere Scheidungsverfahren vereinfachen und dadurch Kosten einsparen.
Bei geringem Einkommen kann auch Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Mit unserem Scheidungskostenrechner können Sie die voraussichtlichen Kosten Ihrer Scheidung ermitteln:
6. Video
7. Fazit
- Man kann sich frühestens nach einem Trennungsjahr scheiden lassen, sofern kein Härtefall vorliegt.
- Der Scheidungsantrag kann nur von einem Rechtsanwalt eingereicht werden.
- Scheidungskosten entstehen durch Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten. Beide sind gesetzlich geregelt und hängen in erster Linie vom Einkommen und Vermögen der Ehepartner ab. Bei einer einvernehmlichen Scheidung können Kosten gespart werden, z.B. durch die Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts.
- Nachdem der Scheidungsantrag eingereicht und der Gerichtskostenvorschuss gezahlt wurde, stellt das Gericht den Scheidungsantrag dem Ex-Partner zu.
- Anschließend werden ggf. ein Versorgungsausgleich durchgeführt und Scheidungsfolgesachen verhandelt.
- Nach Durchführung des Scheidungstermins gilt die Ehe mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als geschieden.