1. Wovon hängen die Kosten eines Ehevertrags ab?
Die Kosten eines Ehevertrags lassen sich nicht pauschal beziffern. Sie hängen maßgeblich von den Vermögensverhältnissen der Ehepartner sowie vom Umfang der gewünschten Regelungen ab.
Grundsätzlich sind zwei Kostenblöcke zu unterscheiden:
- Die Notarkosten für die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung,
- Je nach Bedarf die Kosten für die anwaltliche Beratung und Vertragsgestaltung.
Während die Notarkosten gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und bundesweit einheitlich sind, können die Anwaltskosten entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Grundlage einer individuellen Vergütungsvereinbarung berechnet werden.
2. Notarkosten beim Ehevertrag
Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird (§ 1410 BGB). Daher fallen in jedem Fall Notarkosten an.
Bei der Höhe der Kosten sind Notare an die gesetzlich festgelegten Gebührensätze gebunden, Preisverhandlungen sind nicht möglich. Die Gebühren entstehen zudem unabhängig vom inhaltlichen Umfang der Beratung.
Beurkundungsgebühr
Einbezogen werden dabei typischerweise Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere sowie Unternehmensbeteiligungen. Dabei kommt es auf den Wert dieser Vermögenspositionen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.
In der Regel wird das Vermögen beider Ehegatten zugrunde gelegt, wobei Verbindlichkeiten berücksichtigt und bis zur Hälfte des maßgeblichen Wertes abgezogen werden. Entscheidend ist damit das sogenannte Reinvermögen der Ehegatten.
Bezieht sich der Ehevertrag dagegen ausschließlich auf das Vermögen eines Ehepartners, ist nur dessen Vermögen für die Berechnung maßgeblich.
Für die Höhe der Beurkundungsgebühr wird bei Eheverträgen eine doppelte Gebühr (2,0) angesetzt (Kostenverzeichnis (KV) Nr. 21100 GNotKG).
Die folgende Tabelle zeigt die Beurkundungsgebühren für ausgewählte Geschäftswerte nach der aktuell geltenden Gebührentabelle B des GNotKG:
| Geschäftswert (bis … Euro) | Beurkundungsgebühr (2,0) in Euro |
| 50.000 | 330 |
| 110.000 | 546 |
| 200.000 | 870 |
| 500.000 | 1.870 |
| 1.000.000 | 3.470 |
| 2.000.000 | 6.670 |
| 3.000.000 | 9.870 |
Die Übersicht zeigt, dass die Beurkundungsgebühr zwar mit dem Geschäftswert steigt, allerdings nicht linear, sondern nach festen Gebührensprüngen. Die angegebenen Gebühren gelten jeweils bis zur nächsten Wertstufe der Gebührentabelle.
Weitere Kosten
Neben der Beurkundungsgebühr können weitere Kosten anfallen, insbesondere:
- gesetzliche Umsatzsteuer,
- Auslagen (z. B. für Versandkosten, Kopien oder Abrufe aus öffentlichen Registern),
- zusätzliche notarielle Tätigkeiten (z. B. Einholung von Unterlagen oder Stellung von Grundbuchanträgen und deren Abwicklung im Zusammenhang mit Immobilien),
- Kosten für Übersetzungen oder Dolmetscher, wenn einer der Ehepartner der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist.
Beispiel: Bei einem Geschäftswert von 500.000 Euro fällt für die notarielle Beurkundung eine doppelte Gebühr in Höhe von 1.870 Euro an. Einschließlich Umsatzsteuer ergeben sich daraus Notarkosten von 2.225,30 Euro. Liegt der Geschäftswert bei 1.000.000 Euro, beträgt die Beurkundungsgebühr 3.470 Euro und einschließlich Umsatzsteuer 4.129,30 Euro.
3. Höhe der Anwaltskosten
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Beratung und Gestaltung eines Ehevertrags ist rechtlich nicht zwingend erforderlich, in der Praxis jedoch häufig sinnvoll, insbesondere bei komplexeren Vermögensverhältnissen oder unterschiedlichen Interessen der Ehepartner.
Geschäftsgebühr
Bei einer Abrechnung gemäß RVG richtet sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert des Ehevertrags sowie dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.
Auf Grundlage des Gegenstandswerts wird eine sogenannte Geschäftsgebühr berechnet, die in Standardfällen mit einem Gebührensatz von 1,3 angesetzt wird und die Beratung, die Vertragsgestaltung sowie den gesamten Schriftverkehr umfasst. Bei komplexeren Sachverhalten kann auch eine höhere Gebühr anfallen.
Nach der aktuell geltenden Gebührentabelle des RVG ergeben sich für ausgewählte Gegenstandswerte folgende Geschäftsgebühren:
| Gegenstandswert (bis… Euro) | Geschäftsgebühr (1,3) in Euro |
| 50.000 | 1.764,10 |
| 110.000 | 2.281,50 |
| 200.000 | 3.057,60 |
| 500.000 | 4.877,60 |
| 1.000.000 | 7.152,60 |
| 2.000.000 | 11.702,60 |
| 3.000.000 | 16.252,60 |
Beispiel: Beträgt der Gegenstandswert eines Ehevertrags 1.000.000 Euro, beträgt die 1,3-fache Geschäftsgebühr (Vergütungsverzeichnis Nr. 2300 RVG) 7.152,60 Euro. Hinzu kommen gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 1.358,99 Euro sowie eine Auslagenpauschale von 20 Euro (z. B. für Post, Telekommunikation oder Kopien).
Einigungsgebühr
Zusätzlich entsteht regelmäßig eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 Gebühren, wenn durch den Ehevertrag bestehende Unklarheiten oder Streitpunkte zwischen den Ehepartnern einvernehmlich geregelt werden.
Übersetzungskosten
Bei internationalen Sachverhalten können weitere Kosten durch Übersetzungen von Unterlagen oder die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstehen.
4. Wodurch steigen die Kosten eines Ehevertrages?
Eine zentrale Rolle spielt dabei die Höhe des Vermögens, da sich die Notarkosten unmittelbar am Geschäftswert orientieren. Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen können die Kosten zusätzlich in die Höhe treiben, da solche Vermögenswerte meist zusätzlichen Regelungsbedarf auslösen.
Die Anwaltskosten steigen mit der Anzahl und dem Umfang der im Ehevertrag geregelten Bereiche. Dies gilt, wenn einzelne Regelungsbereiche wie der Zugewinnausgleich, Unterhaltsfragen oder der Versorgungsausgleich inhaltlich komplex ausgestaltet sind oder miteinander kombiniert werden.
Mehrkosten können zudem entstehen, wenn zwischen den Ehepartnern ein erhöhter Abstimmungsbedarf besteht, etwa weil Vertragsentwürfe mehrfach überarbeitet werden müssen.
Internationale Bezüge können ebenfalls zu einem höheren Aufwand führen, etwa wenn Vermögenswerte im Ausland zu berücksichtigen sind oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten eine zusätzliche Abstimmung erforderlich machen. In diesem Zusammenhang können neben Übersetzungskosten auch Behördenkosten anfallen, z. B. für Apostillen, Legalisationen oder die Beschaffung ausländischer Dokumente.
5. Wie lassen sich Kosten beim Ehevertrag reduzieren?
Auch wenn die Notarkosten nicht verhandelbar sind, bestehen in der Praxis verschiedene Möglichkeiten, den Gesamtaufwand zu begrenzen. Dazu zählen:
- Frühzeitige Klärung der Vermögensverhältnisse der Ehepartner,
- Abstimmung der wesentlichen Inhalte des Ehevertrags vor dem Notartermin,
- Klare und widerspruchsfreie Vorgaben für die Vertragsgestaltung,
- Vermeidung unnötiger Überarbeitungen durch strukturierte Vorbereitung,
- gezielte anwaltliche Beratung im Vorfeld zur Klärung komplexer Regelungsinhalte.
6. Kosten bei Änderungen eines Ehevertrags
Änderungen oder Ergänzungen eines Ehevertrags müssen ebenfalls notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB). Dadurch fallen erneut Notarkosten an. Die Gebühren richten sich auch in diesem Fall nach dem Geschäftswert, der sich aus den geänderten oder neu geregelten Punkten ergibt.
Werden für die Anpassung auch anwaltliche Leistungen in Anspruch genommen, entstehen zusätzlich Anwaltskosten.
7. Fazit
- Die Kosten eines Ehevertrags setzen sich aus Notarkosten und ggf. zusätzlichen Anwaltskosten zusammen.
- Die Notarkosten sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Geschäftswert, also den Vermögensverhältnissen der Ehepartner.
- Die Anwaltskosten hängen von Umfang und Ausgestaltung der im Ehevertrag geregelten Bereiche ab.
- Auch Änderungen eines bestehenden Ehevertrags lösen Kosten aus.
- Höhere Kosten können insbesondere bei Immobilien und Beteiligungen an Unternehmen, internationalen Sachverhalten oder streitigen Positionen entstehen.
- Die tatsächlichen Gesamtkosten lassen sich nur im konkreten Einzelfall bestimmen.