1. Was ist ein Ehevertrag?

Ein Ehevertrag ist eine individuelle Vereinbarung zwischen Ehepartnern oder Verlobten, mit der sie für den Fall der Trennung oder Scheidung festlegen, wie ihr Vermögen aufgeteilt wird und welche Regelungen zu Güterstand, Unterhalt und Altersvorsorge gelten.

Gesetzliche Ausgangslage ohne Ehevertrag

Schließen Ehepartner keinen Ehevertrag, gelten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen des Familienrechts.

Güterstand

Der gesetzliche Güterstand ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Dabei bleibt das Vermögen der Ehepartner während der Ehe grundsätzlich getrennt. Kommt es zur Scheidung, werden die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Eheschließung mit denen zum Zeitpunkt der Scheidung miteinander verglichen. Der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs wird ausgeglichen, so dass der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn die Hälfte der Differenz an den anderen abgegeben muss (sog. Zugewinnausgleich).

Auch bei einer Scheidung ohne Ehevertrag gilt: Jeder Ehepartner haftet grundsätzlich nur für seine eigene Schulden. Eine gemeinsame Haftung besteht nur, wenn beide gemeinsam einen Vertrag abschließen.

Unterhalt

Nach einer Scheidung kann ein Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt vom anderen verlangen. Die Höhe und Dauer der Ansprüche hängen dabei grundsätzlich von der Vermögenslage der Ehepartner sowie dem während der Ehe gelebten Lebensstandard ab.

Unterhaltsansprüche entstehen insbesondere dann, wenn ein Ehepartner nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen (sog. nachehelicher Unterhalt). Dies kann etwa der Fall sein, wenn wegen der Betreuung von Kindern keine oder nur eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit möglich ist oder eine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeübt werden kann.

Der häufigste Unterhaltsfall ist der sogenannte Aufstockungsunterhalt. Er soll Einkommensunterschiede zwischen den geschiedenen Ehepartnern ausgleichen und wird in der Praxis häufig für einen Zeitraum von etwa einem Drittel der Ehedauer zugesprochen.

Altersvorsorge

Im gesetzlichen Normalfall findet im Rahmen der Scheidung ein Versorgungsausgleich statt. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern hälftig aufgeteilt.

Maßgeblich sind dabei ausschließlich die während der Ehezeit erworbenen Ansprüche. Einmalige Kapitalleistungen (z. B. aus Lebensversicherungen) werden dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ziel ist es, beide Ehepartner gleichmäßig an der während der Ehe aufgebauten Altersabsicherung zu beteiligen.

Individuelle Regelungen durch Ehevertrag

In Eheverträgen werden besonders häufig folgende Vereinbarungen getroffen:

Änderung des Güterstands

Ehepartner können einen anderen Güterstand als die gesetzliche Zugewinngemeinschaft festlegen. Weit verbreitet ist dabei die Vereinbarung von Gütertrennung. Ebenso kommt eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft in Betracht. Der häufigste Fall besteht darin, den Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung auszuschließen. Im Todesfall bleibt der Zugewinnausgleich dagegen bestehen und erhöht den gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehepartners. Daneben können auch einzelne Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden, z. B. Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder ererbtes Vermögen.

Unterhaltsregelungen

Auch der nacheheliche Unterhalt kann Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sein. Denkbar sind etwa zeitliche Begrenzungen, bestimmte Voraussetzungen für das Entstehen von Ansprüchen oder eine Begrenzung der Höhe möglicher Zahlungen.

Altersvorsorge

Darüber hinaus kann der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen oder durch andere Ausgleichsregelungen ersetzt werden.

Ehepartner können auch ergänzend festlegen, wie bestimmte Vermögenswerte berücksichtigt werden sollen, etwa durch einmalige Ausgleichszahlungen oder die Einbeziehung von Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen.

Weitere typische Regelungsbereiche

Häufig vereinbart werden auch

  • die Nutzung der Ehewohnung,
  • die Aufteilung von Immobilien,
  • die Abstimmung mit erbrechtlichen Regelungen sowie
  • der Umgang mit gemeinsamen Verbindlichkeiten.

2. Für wen ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Ein Ehevertrag ist nicht nur in Ausnahmefällen oder bei besonders großen Vermögen empfehlenswert, sondern kann in vielen Lebenssituationen eine klare und ausgewogene Regelung schaffen. Besonders relevant ist er, wenn die gesetzlichen Vorgaben nicht zu den individuellen Verhältnissen der Ehepartner passen.

Typische Konstellationen, in denen ein Ehevertrag in Betracht kommt:

  • Selbstständige und Unternehmer: Da betriebliche Vermögenswerte in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen werden, kann es ohne vertragliche Regelung im Scheidungsfall zu signifikanten finanziellen Belastungen kommen. Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich in bar zu leisten, so dass im Einzelfall erhebliche Mittel aus dem Unternehmen aufgebracht werden müssen, was bis zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens führen kann.
  • Deutlich unterschiedliche Vermögensverhältnisse: Wenn ein Ehepartner erheblich mehr Vermögen in die Ehe einbringt oder während der Ehe aufbaut, kann eine individuelle Regelung sinnvoll sein.
  • Unterschiedliche Rollenverteilung in der Ehe: Übernimmt ein Partner überwiegend Kinderbetreuung und Haushaltsführung und verzichtet ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit, sollten die wirtschaftlichen Folgen frühzeitig geregelt werden, damit im Scheidungsfall eine ausreichende finanzielle Absicherung besteht.
  • Zweitehen oder Patchwork-Familien: Bei einer weiteren Ehe, insbesondere wenn bereits Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind oder Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem früheren Partner bestehen, kann eine individuelle Gestaltung angebracht sein.
  • Internationale Bezüge: Bei Ehepartnern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder bei einem Wohnsitz im Ausland kann ein Ehevertrag helfen, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

3. Inhaltliche Grenzen eines Ehevertrags

Die Gestaltungsfreiheit eines Ehevertrags ist rechtlich begrenzt. Vereinbarungen werden von den Gerichten daraufhin überprüft, ob sie einen Ehepartner unangemessen benachteiligen, und sind in diesem Fall ganz oder teilweise unwirksam.

Die gerichtliche Kontrolle erfolgt dabei im Rahmen einer zweistufigen Prüfung:

Sittenwidrigkeit bei Vertragsschluss

Zunächst wird geprüft, ob der Ehevertrag bereits bei seinem Abschluss so unausgewogen ist, dass er gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB).

Eine Unwirksamkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn der Vertrag einseitig wesentliche Scheidungsfolgen ausschließt und dadurch ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht entsteht. Das betrifft vor allem Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich, also diejenigen Punkte, die im Scheidungsfall die Existenz sichern sollen.

Neben dem Inhalt des Vertrages sind auch die Umstände seines Zustandekommens maßgeblich. Problematisch kann es sein, wenn ein Ehepartner die Bedingungen einseitig vorgibt, der andere Partner keine eigene Beratung hat oder unter erheblichem Druck steht, z. B. kurz vor der Hochzeit oder während einer Schwangerschaft. In solchen Fällen kann die Ausnutzung dieser Situation zur (teilweisen) Unwirksamkeit des Ehevertrags führen.

Bei Täuschung (z. B. bei Verschleierung des tatsächlichen Vermögens) oder widerrechtlicher Drohung im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss kann auch eine Anfechtung des Ehevertrags in Betracht kommen.

Bewertungskriterien der Rechtsprechung: In der Rechtsprechung haben sich folgende Bewertungskriterien herausgebildet, die zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags führen können:

  • eine einseitige Lastenverteilung zulasten eines Ehepartners (z. B. bei vollständiger Übernahme von Kinderbetreuung und Haushalt ohne Erwerbstätigkeit)
  • eine deutlich schwächere wirtschaftliche oder persönliche Ausgangsposition eines Ehepartners beim Vertragsschluss (z. B. bei erheblichen Vermögensunterschieden, fehlender eigener Einkünfte, Sprachdefiziten eines Partners oder gesundheitlichen bzw. psychischen Beeinträchtigungen)
  • eine unzureichende Einbindung in die Vertragsverhandlungen, insbesondere fehlende Möglichkeit zur vorherigen Prüfung des Vertrags
  • ein kompensationsloser Verzicht auf wesentliche Ansprüche

Entscheidend ist dabei, dass nicht jede Regelung für sich genommen unwirksam sein muss. Vielmehr kann sich eine unangemessene Benachteiligung erst aus der Gesamtschau aller Vereinbarungen sowie den Umständen des Vertragsschlusses ergeben.

Beispiel: Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte einen Ehevertrag für sittenwidrig, weil eine wirtschaftlich schwächere Ehefrau kurz nach der Geburt des gemeinsamen Kindes kompensationslos auf nachehelichen Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich verzichtet hatte.

Sie war nicht in die Vertragsverhandlungen eingebunden, während der Ehe überwiegend in Teilzeit im Familienbetrieb tätig und erkrankte später an Multipler Sklerose. Die im Einzelnen als zulässig erachteten Vereinbarungen bewertete der BGH in ihrer Kombination als unangemessene Benachteiligung der Ehefrau (BGH, Beschluss vom 15.03.2017, Az. XII ZB 109/16).

Unzumutbarkeit im Scheidungsfall

Ist der Ehevertrag bei seinem Abschluss wirksam, bedeutet das nicht, dass er auch im Scheidungsfall uneingeschränkt gilt.

Ein Ehevertrag kann unbeachtlich sein, wenn seine Durchführung zu untragbaren Ergebnissen führt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Lebensverhältnisse während der Ehe erheblich anders entwickeln als ursprünglich angenommen, beispielsweise durch längere Kinderbetreuung, Krankheit oder dauerhaft unterschiedliche Einkommensverhältnisse.

Praxistipp: Ein Ehevertrag sollte sorgfältig und ausgewogen gestaltet werden. Ehepartner sollten insbesondere ihre wirtschaftliche Ausgangslage, die Verhandlungssituation sowie ihre Rollenverteilung während der Ehe berücksichtigen.

Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Regelungsbereiche gleich frei gestaltbar sind: Während der Zugewinnausgleich weitgehend flexibel geregelt ist, unterliegen Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich strengeren Anforderungen.

Auch nach mehreren Jahren kann es sinnvoll sein, einen bestehenden Ehevertrag zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht ist regelmäßig sinnvoll, um spätere Unwirksamkeiten zu vermeiden.

4. Formale Anforderungen an einen Ehevertrag

Ein Ehevertrag kommt durch eine Einigung der Ehepartner über die gewünschten Regelungen zustande. Im Unterschied zu vielen anderen Verträgen ist er jedoch nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird (§ 1410 BGB).

Die notarielle Beurkundung dient dem Schutz beider Ehepartner. Der Notar ist verpflichtet, die Parteien über die rechtliche Tragweite des Vertrags zu belehren und darauf hinzuwirken, dass die Vereinbarungen ausgewogen und rechtlich zulässig sind. Ohne diese notarielle Form ist der Ehevertrag grundsätzlich nichtig.

Der Abschluss eines Ehevertrags erfolgt in der Praxis regelmäßig in mehreren Schritten:

  • Abstimmung der Inhalte: Die Ehepartner klären, welche gesetzlichen Regelungen sie abändern möchten, z. B. zum Güterstand, zum Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich.
  • Rechtliche Beratung und Gestaltung: Häufig wird zunächst ein Vertragsentwurf von einem Rechtsanwalt oder dem Notar erstellt. Eine anwaltliche Beratung ist vor allem bei komplexen Vermögensverhältnissen oder unterschiedlichen Interessenlagen der Ehepartner sinnvoll.
  • Überprüfung und Abstimmung des Entwurfs: Der Vertragsentwurf wird von beiden Seiten geprüft und gegebenenfalls angepasst.
  • Notartermin: Der Vertrag wird im Beisein beider Ehepartner vom Notar verlesen und erläutert. Beide Parteien haben die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Änderungen vorzunehmen.
  • Beurkundung und Unterzeichnung: Erst mit der notariellen Beurkundung wird der Ehevertrag wirksam.

5. Ehevertrag vor oder nach der Hochzeit?

Ein Ehevertrag wird häufig vor der Eheschließung vereinbart, kann aber auch während der bestehenden Ehe abgeschlossen werden. In beiden Fällen ist die notarielle Beurkundung zwingende Voraussetzung für seine Wirksamkeit.

Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann sich auf den Inhalt der Vereinbarung auswirken:

  • Vor der Eheschließung geht es meist um vorausschauende Regelungen, etwa zur Vermögens- oder Unterhaltsgestaltung.
  • Bei einem nachträglichen Ehevertrag müssen bereits bestehende Vermögensverhältnisse und die konkrete Lebenssituation der Ehepartner berücksichtigt werden.

6. Kosten eines Ehevertrags

Grundsätzlich setzen sich die Kosten aus zwei Bestandteilen zusammen:

  1. den Notarkosten für die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung sowie – je nach Einzelfall –
  2. der Vergütung eines Rechtsanwalts für die Beratung und Vertragsgestaltung.

Während sich die Notarkosten am Vermögen der Ehepartner orientieren, bemisst sich die anwaltliche Vergütung nach dem Umfang und der Komplexität der vertraglichen Regelungen.


7. Muster

Nachfolgend finden Sie ein Beispiel für eine kombinierte Ehevertrags- und Scheidungsvereinbarung. Das Muster dient lediglich als Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Wir übernehmen daher keine Haftung für Vollständigkeit, Korrektheit und Aktualität der gesamten Vertragsvorlage oder einzelner Teile davon.

Das Muster enthält auch Regelungen für den Fall einer bereits eingetretenen Trennung, die nicht Bestandteil jedes Ehevertrags sind. Unabhängig davon müssen sämtliche Vereinbarungen an die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalls angepasst werden.

Wir unterstützen Sie gerne, um eine auf ihre individuelle Situation zugeschnittene Lösung zu erstellen oder prüfen Ihren Vertragsentwurf.

EHEVERTRAGS- UND SCHEIDUNGSVEREINBARUNG

zwischen

Frau _______________________________________________________

(nachfolgend: „Ehefrau“ genannt)

und

Herrn ______________________________________________________

(nachfolgend: „Ehemann“ genannt)

bezüglich einvernehmlicher Trennung

§ 1 Vorbemerkung, persönliche Verhältnisse

Die Parteien sind am [Tag.Monat.Jahr] vor dem Standesamt [Ort] zur Heiratseintrag-Nr. [Nummer]  die Ehe eingegangen. Die Ehefrau ist [Nationalität] Staatsangehörige, der Ehemann ist [Nationalität] Staatsangehöriger. Die Parteien haben ein gemeinsames Kind, [Vorname], geboren am [Geburtsdatum].

Nach der Eheschließung hatten die Parteien den letzten gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland.

Der Ehemann ist angestellt in der [Unternehmen], die Ehefrau ist seit dem [Datum] als [Beruf] tätig. Die Parteien verfügen damit über ein Einkommen, das ihren Lebensunterhalt sicherstellt, sowie auch über eine ausreichende Altersversorgung.

Die Parteien treffen hinsichtlich ihrer einvernehmlichen Trennung mit sofortiger Wirkung folgende Vereinbarung:

§ 2 Trennung

Die Parteien erklären, dass eine einvernehmliche Trennung seit dem [Datum] vorliegt und sie seitdem dauernd getrennt leben. Die gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung wurde seitdem eingestellt und die Eheleute führen auch im Übrigen einen voneinander unabhängigen Lebenswandel im Sinne des § 1567 BGB.

Bislang hat noch keiner der Parteien einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht gestellt.

Die Parteien vereinbaren, nach Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsverfahren beim örtlich zuständigen Familiengericht einzuleiten.

§ 3 Ehevertrag, güterrechtliche Vereinbarung

Die Parteien sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und haben bisher keinen Ehevertrag geschlossen.

Die Parteien heben hiermit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren mit sofortiger Wirkung für die weitere Dauer ihrer Ehe den Güterstand der Gütertrennung.

§ 4 Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung

Die Parteien treffen folgende Vereinbarungen, um den mit dem Güterstandswechsel ausgelösten Anspruch auf Zugewinnausgleich zu erfüllen und zugleich bisher gemeinschaftliches Vermögen auseinanderzusetzen:

[Zum Beispiel: Partei 1 bekommt das Guthaben auf dem Konto XY, dafür behält Partei 2 das Aktiendepot und zahlt an Partei 1 zusätzlich 10.000 EUR.]

Dieser Vertrag regelt Zugewinnausgleichsansprüche der Eheleute abschließend. Der Zugewinn ist mit der oben aufgeführten Regelung ausgeglichen, weitere Zugewinnausgleichsansprüche bestehen nicht. Vorsorglich erklären die Parteien den Verzicht auf jeglichen etwaigen weiteren Zugewinnausgleich und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

§ 5 Versorgungsausgleich

Die Parteien schließen den Versorgungsausgleich aus.

Der Ehemann bezieht für seine Lebensführung ausreichende Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Ehefrau ist berufstätig und in der Lage, eine ausreichende Altersversorgung sicher zu stellen.

(Weitere Erläuterungen – zum Beispiel: Beide Beteiligten haben keine ehebedingten Nachteile erlitten. Beide sind noch jung und können ausreichend für ihr Alter vorsorgen.)

§ 6 Ehegattenunterhalt

Die Parteien vereinbaren den gegenseitigen und vollständigen Verzicht auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts, auch für den Fall der Not, und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an. Der Verzicht gilt auch für den Fall von Gesetzesänderungen und Änderungen der Rechtsprechung.

§ 7 Kindesunterhalt

  1. Der Lebensmittelpunkt des Kindes befindet sich bei der Ehefrau, diese erbringt ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Kind im Wege des Naturalunterhalts.
  2. Der Ehemann ist zum Barunterhalt verpflichtet und wird somit für das gemeinsame Kind einen Kindesunterhalt in Höhe von [Betrag] EUR im Monat zahlen.
  3. Der Kindesunterhalt richtet sich nach den jeweiligen Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Auf der Seite des Ehemannes wird ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von [Betrag EUR zugrunde gelegt. Der Ehemann verpflichtet sich daher für das Kind einen monatlichen Betrag zu zahlen, der [Prozentsatz] % des jeweiligen Mindestunterhalts der Altersstufe [Alter] Jahre entspricht, abzüglich des hälftigen Kindergeldes (§ 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der sich bei Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.Als Unterhaltszahlung ergibt sich sonach derzeit monatlich [Betrag] EUR.

    Das Kindergeld steht dem betreuenden Elternteil in voller Höhe zu. Es ist bei der Unterhaltsberechnung bereits hälftig zugunsten des Ehemannes berücksichtigt worden.

    Vorstehende Verpflichtung zur Zahlung des Barunterhalts wird jeweils als Vertrag zu Gunsten Dritter vereinbart, aus dem das Kind unmittelbar berechtigt ist. Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats zu zahlen, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. Der Vertrag zu Gunsten Dritter endet mit der Vollendung des jeweiligen 18. Lebensjahrs des Kindes. Danach gelten ausschließlich die gesetzlichen Regeln.

  4. Hinsichtlich des Barunterhalts wird der Ehemann eine Urkunde beim Jugendamt in der vorgenannten Höhe errichten lassen.

§ 8 Elterliche Sorge und Umgang

  1. Seit der Trennung hat das gemeinsame Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter. Die Ehegatten sind sich einig, dass das gemeinsame Kind weiter bei der Mutter wohnen soll.
  2. Die Ehegatten erklären übereinstimmend, keinen Antrag an das Familiengericht zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils hiervon stellen zu wollen. Es soll vielmehr bei der gesetzlichen Regelung des § 1687 BGB verbleiben, wonach den Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder zusteht.
  3. Ein Antrag auf Regelung des Umgangs wird gleichfalls nicht gestellt. Die Ehegatten sind sich darüber einig, dass das Umgangsrecht eines jeden Ehegatten großzügig gehandhabt werden soll. Sie verpflichten sich, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Erziehung erschweren würde. Die Einzelheiten werden die Ehegatten untereinander absprechen. Auf die Wünsche des Kindes ist Rücksicht zu nehmen.

§ 9 Ehewohnung, Haushaltsgegenstände

Die Parteien sind sich über die Aufteilung der Haushaltsgegenstände einig; einer Regelung dazu bedarf es nicht. Die Ehewohnung wird weiter von der Ehefrau und dem Kind bewohnt / alternativ bspw.: Die Ehewohnung ist bereits gekündigt und keiner wird in der Wohnung verbleiben.

§ 10 Sonstiges Vermögen

Sonstiges gemeinsames Vermögen ist nicht mehr vorhanden. Insbesondere bestehen keine gemeinsamen Konten oder Verträge mehr.

§ 11 Schlussbestimmung

Die Kosten dieser Urkunde tragen die Ehegatten zu gleichen Teilen, ebenso die gerichtlichen Kosten des Scheidungsverfahrens. Etwa anfallende Verkehrssteuern trägt jeder für sich. Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung trägt jeder für den von ihm beauftragten Rechtsanwalt selbst.

Unterzeichnet:

Ort: ___________________________                  Datum: ___________________________

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Unterschrift Ehefrau Unterschrift Ehemann

Ehevertrag: Kostenloses Muster zum Download
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8. Fazit

  • Mit einem Ehevertrag können die gesetzlichen Regelungen an die eigenen Lebensverhältnisse angepasst werden.
  • Besonders sinnvoll ist ein Ehevertrag bei Selbständigkeit, großen Vermögensunterschieden oder einseitigen Rollenverteilungen.
  • Ein Ehevertrag ist rechtlich angreifbar, wenn er zu einer gravierenden Benachteiligung eines Ehepartners führt. Maßgeblich ist dabei eine Gesamtbetrachtung aller getroffenen Vereinbarungen sowie der Umstände des Vertragsschlusses.
  • Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch während der Ehe geschlossen werden und muss notariell beurkundet werden.
  • Die Kosten eines Ehevertrags richten sich nach dem Vermögen der Ehepartner und dem Umfang der Regelungen.