1. Kann ein Ehevertrag nachträglich geschlossen werden?
Voraussetzung ist allerdings, dass beide Ehepartner mit den Regelungen einverstanden sind. Ein Ehevertrag kann weder einseitig erzwungen noch nachträglich ohne Zustimmung des anderen Ehepartners geändert werden.
Ohne Ehevertrag leben Ehepartner grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch einen Ehevertrag kann stattdessen Gütertrennung vereinbart oder eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft geschaffen werden, bei der nur einzelne vermögensrechtliche Aspekte angepasst werden.
Wie bereits ein „klassischer“ Ehevertrag vor der Hochzeit muss auch ein nachträglicher Ehevertrag notariell beurkundet werden (§ 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs/BGB). Ohne eine notarielle Beurkundung ist die Vereinbarung grundsätzlich unwirksam.
2. Wann ist ein nachträglicher Ehevertrag sinnvoll?
Ein häufiger Anlass ist die Geburt gemeinsamer Kinder und die damit verbundene Veränderung der Rollenverteilung innerhalb der Ehe. Denn gibt ein Ehepartner seine berufliche Tätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung ganz oder teilweise auf, kann dies ohne vertragliche Absicherung erhebliche finanzielle Risiken mit sich bringen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf Vermögensaufbau und Altersvorsorge im Falle einer späteren Scheidung.
Auch größere Vermögenswerte führen häufig erst während der Ehe zu einem Regelungsbedarf.
Typische Beispiele sind:
- Erwerb einer Immobilie,
- erfolgreiche berufliche Karriere
- Unternehmensgründung oder Selbstständigkeit,
- Einstieg eines Ehepartners in ein Familienunternehmen,
- Erbschaften oder Schenkungen,
- erhebliche Einkommens- oder Vermögensunterschiede,
- internationale Vermögensverhältnisse oder geplanter Auslandsaufenthalt.
3. Was kann in einem nachträglichen Ehevertrag geregelt werden?
Ein während der Ehe geschlossener Ehevertrag kann grundsätzlich dieselben Regelungen enthalten wie ein Ehevertrag vor der Hochzeit. Die Ehepartner können ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse individuell anpassen und den gesetzlichen Güterstand ganz oder teilweise abändern.
In der Praxis betreffen nachträgliche Eheverträge häufig insbesondere folgende Bereiche:
Güterstand und Vermögenswerte
- Wechsel zur Gütertrennung oder modifizierten Zugewinngemeinschaft
- Ausschluss einzelner Vermögenswerte (z. B. Immobilien, Unternehmensbeteiligungen)
Unterhalt
- Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt
- Regelungen zu Sonder- oder Mehrbedarf gemeinsamer Kinder
Versorgungsausgleich
- Ausschluss oder Anpassung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs,
- Ausschluss einzelner Renten- oder Versorgungsansprüche
Haftung, Schulden
- Regelungen zur Haftung für gemeinsame Darlehen oder Verbindlichkeiten.
- Freistellungsvereinbarungen für den Fall, dass ein Ehepartner nach außen weiter haftet, obwohl der andere die Verbindlichkeit intern übernehmen soll
Internationale Bezüge
- Vereinbarungen bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt oder geplantem Wegzug eines Ehepartners
- Regelungen zu im Ausland belegenen Immobilien, Bankkonten oder sonstigen Vermögenswerten
4. Besonderheiten nach längerer Ehe
Bei langjährigen Ehen sind die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse häufig über viele Jahre gewachsen und gefestigt. Ein nachträglicher Ehevertrag greift daher in bereits bestehende wirtschaftliche Strukturen ein und wirft andere Fragen auf als ein Ehevertrag, der noch vor der Hochzeit geschlossen wird.
Bereits entstandener Zugewinn
Während vor der Hochzeit noch kein Zugewinn besteht, haben sich bei langjährigen Ehen häufig bereits erhebliche Vermögenswerte aufgebaut. Soll nachträglich Gütertrennung vereinbart oder der Zugewinnausgleich angepasst werden, stellt sich die Frage, wie mit dem bereits entstandenen Zugewinn umgegangen wird.
In der Praxis empfiehlt es sich häufig, den bis zum Vertragsschluss entstandenen Zugewinn zu berechnen und gegebenenfalls durch Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen, bevor ein neuer Güterstand vereinbart wird.
Versorgungsausgleich und Altersvorsorge
Je länger eine Ehe besteht, desto umfangreicher sind regelmäßig die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und sonstigen Versorgungsansprüche. Ein nachträglicher Ausschluss oder eine Einschränkung des Versorgungsausgleichs ist zwar grundsätzlich möglich, setzt bei langjährigen Ehen jedoch häufig voraus, dass beide Ehepartner weiterhin angemessen für das Alter abgesichert bleiben.
Hat ein Ehepartner wegen Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen über längere Zeit keine oder nur geringe eigene Anwartschaften erworben, ist ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs häufig nur gegen entsprechende Kompensation möglich.
Nachehelicher Unterhalt und ehebedingte Nachteile
Ähnliches gilt für Regelungen zum nachehelichen Unterhalt: Während sich bei kurzen Ehen ohne Kinder ein Unterhaltsverzicht häufig vergleichsweise unkompliziert vereinbaren lässt, können bei langjährigen Ehen ehebedingte Nachteile bei Einkommen, Karriereentwicklung oder Altersvorsorge oftmals nicht mehr vollständig ausgeglichen werden.
Zudem steigt mit zunehmendem Alter das Risiko krankheitsbedingter Einschränkungen oder einer Erwerbsunfähigkeit. Regelungen, die bei jüngeren Ehepartnern noch ausgewogen erscheinen, können im fortgeschrittenen Alter erhebliche wirtschaftliche Folgen haben und unangemessen sein.
Soll dennoch ein weitreichender Unterhaltsverzicht vereinbart werden, bedarf dies meist zusätzlicher wirtschaftlicher Absicherungen des betroffenen Ehepartners, etwa durch Ausgleichszahlungen, Vermögensübertragungen oder ergänzende Vorsorgeregelungen.
5. Nachträglicher Ehevertrag bei Trennung
Ein nachträglicher Ehevertrag kann auch dann noch sinnvoll sein, wenn die Ehe bereits in einer Krise steckt oder eine Trennung unmittelbar bevorsteht. Viele Ehepartner möchten in dieser Situation ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbindlich ordnen, um bei der Scheidung langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen bei der Vermögensaufteilung zu vermeiden.
Ist die Trennung bereits vollzogen, spricht man regelmäßig nicht mehr von einem klassischen Ehevertrag, sondern von einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung.
Da die Interessenlage der Ehepartner in der Trennungsphase auseinandergeht, sollten die angestrebten Regelungen gründlich geprüft werden.
6. Kosten eines nachträglichen Ehevertrags
Für einen nachträglichen Ehevertrag fallen grundsätzlich dieselben Kosten an wie für einen Ehevertrag vor der Hochzeit. Hierzu zählen insbesondere Notarkosten sowie gegebenenfalls zusätzliche Anwaltskosten. Die Höhe der Gebühren richtet sich insbesondere nach dem Vermögen der Ehepartner, den vereinbarten Regelungen sowie den davon betroffenen wirtschaftlichen Werten (z. B. Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen).
In der Regel tragen die Eheleute die Kosten jeweils zur Hälfte. Bei erheblichen Vermögensunterschieden kann jedoch auch eine abweichende Kostenverteilung vereinbart werden. Beauftragt jeder Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt, trägt grundsätzlich auch jeder seine eigenen Anwaltskosten.
7. Fazit
- Ein Ehevertrag kann auch nach der Hochzeit geschlossen werden und ist insbesondere bei erheblichen Vermögensunterschieden, Unternehmensbeteiligungen oder einer einseitigen Rollenverteilung in der Ehe sinnvoll.
- Häufige Regelungsgegenstände sind Änderungen des Güterstands, Regelungen zum Versorgungsausgleich und zu Unterhaltsansprüchen.
- Auch nachträgliche Eheverträge müssen notariell beurkundet werden und dürfen keinen Ehepartner unangemessen benachteiligen.
- Je länger eine Ehe besteht, desto schwieriger wird ein weitreichender Ausschluss von Unterhalts- oder Versorgungsansprüchen.
- Ist die Trennung bereits vollzogen, spricht man nicht mehr von einem Ehevertrag, sondern einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
- Bei komplexen wirtschaftlichen Verhältnissen empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.