1. Kein Anwaltszwang vor dem Arbeitsgericht
  2. Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?
  3. Wann hat eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg?
  4. Kündigungsschutzklage ohne Anwalt einreichen
  5. Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt ab?
  6. Welche Kosten entstehen?
  7. Welche Risiken hat eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt?
  8. Fazit
  9. Video

1. Kein Anwaltszwang vor dem Arbeitsgericht

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie eine Kündigungsschutzklage nur mit anwaltlicher Unterstützung erheben können. Vor den Arbeitsgerichten besteht in der ersten Instanz jedoch grundsätzlich kein Anwaltszwang.

Arbeitnehmer können die Kündigungsschutzklage daher selbst beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen und sich im gesamten Verfahren der ersten Instanz selbst vertreten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz/ArbGG).

Ab der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien jedoch grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen nach § 11 ArbGG vertretungsberechtigten Bevollmächtigten (z. B. einen Gewerkschaftsvertreter) vertreten lassen.

Dass eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt zulässig ist, bedeutet jedoch nicht, dass sie in jedem Fall empfehlenswert ist. Ob eine Selbstvertretung sinnvoll ist, hängt insbesondere von der Komplexität des Falles, den Erfolgsaussichten der Klage und den finanziellen oder beruflichen Folgen der Kündigung für den Arbeitnehmer ab.


2. Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?

Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss schnell handeln. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen (§ 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz/KSchG). Maßgeblich ist dabei nicht das Datum des Kündigungsschreibens, sondern der Tag, an dem die Kündigung den Arbeitnehmer erreicht.

Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie tatsächlich unwirksam gewesen wäre (§ 7 KSchG). Arbeitnehmer müssen diese Frist daher unbedingt beachten, wenn sie gegen die Kündigung vorgehen wollen.

Übergibt der Arbeitgeber die Kündigung dem Arbeitnehmer persönlich, geht sie ihm in diesem Zeitpunkt zu.

Wird das Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten eingeworfen, hängt der Zeitpunkt des Zugangs davon ab, wann unter gewöhnlichen Umständen mit der nächsten Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Erfolgt der Einwurf am Vormittag, gilt die Kündigung regelmäßig noch am selben Tag als zugegangen. Bei einem Einwurf am späten Abend ist dies meist erst am folgenden Tag der Fall.

Beispiel: Geht dem Arbeitnehmer die Kündigung am Morgen des 3. Juli zu, beginnt die 3-Wochen-Frist am 4. Juli zu laufen und endet mit Ablauf des 24. Juli. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Es genügt daher nicht, die Klage erst am letzten Tag zur Post zu geben.

Nur in Ausnahmefällen kann eine Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werden (§ 5 KSchG). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht einhalten konnte. Dies kommt beispielsweise bei einer schweren Erkrankung oder anderen schwerwiegenden unverschuldeten Hindernissen in Betracht. Ein Urlaub genügt hierfür grundsätzlich nicht.

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Die Hürden sind in der Praxis hoch, so dass entsprechende Anträge nur selten Erfolg haben.


3. Wann hat eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg?

Ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt, hängt von der Wirksamkeit der Kündigung ab. Dabei kommt es sowohl auf inhaltliche als auch formelle Voraussetzungen der Kündigung an, die stets anhand der Umstände des Einzelfalls geprüft werden müssen.

Inhaltliche Voraussetzungen der Kündigung

Eine entscheidende Rolle spielt dabei die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: Gilt für ein Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz, kann der Arbeitgeber dieses nicht ohne Weiteres kündigen. Die Kündigung muss vielmehr sozial gerechtfertigt sein. Das ist nur der Fall, wenn sie aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgt.

  • Personenbedingte Kündigungen beruhen auf Umständen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (z. B. eine langfristige Erkrankung).
  • Verhaltensbedingte Kündigungen setzen dagegen regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat (z. B. beharrliche Arbeitsverweigerung).
  • Betriebsbedingte Kündigungen kommen in Betracht, wenn dringende betriebliche Erfordernisse (z. B. Umstrukturierungen) zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt jedoch nicht für jedes Arbeitsverhältnis. Es findet grundsätzlich nur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung bereits länger als sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG).

Formelle Voraussetzungen der Kündigung

Eine Kündigung kann unabhängig von einem bestehenden Kündigungsgrund unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber formelle Anforderungen nicht eingehalten hat.

Häufige Fehler sind beispielsweise:

  • die fehlende Schriftform der Kündigung (z. B. per E-Mail),
  • die Kündigung durch eine nicht vertretungsberechtigte Person,
  • eine unterbliebene Anhörung des Betriebsrats oder
  • fehlende Zustimmung des Integrationsamts (in manchen Bundesländern: Inklusionsamt) bei schwerbehinderten Arbeitnehmern.

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4. Kündigungsschutzklage ohne Anwalt einreichen

Eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt kann auf zwei Arten erhoben werden:

  1. Die Klage kann schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht oder
  2. persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts zu Protokoll erklärt werden.

Wie wird das zuständige Arbeitsgericht ermittelt?

Zuständig ist in der Regel das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich gearbeitet hat. Lässt sich kein gewöhnlicher Arbeitsort bestimmen, ist das Arbeitsgericht zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet oder zuletzt verrichtet hat (§ 48 Abs. 1a ArbGG).

Praxistipp: In den meisten Fällen lässt sich das zuständige Arbeitsgericht leicht bestimmen:

  • Tätigkeit im Betrieb oder in einer Niederlassung des Arbeitgebers: Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk sich der Arbeitsort befindet.
  • Überwiegende Tätigkeit im Homeoffice von zu Hause aus: Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk sich der Wohnort befindet.
  • Außendienst oder kein fester Arbeitsort: Zuständig ist regelmäßig das Arbeitsgericht, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer seine Tätigkeit gewöhnlich aufnimmt oder organisiert.

Schriftliche Klageeinreichung

Eine Kündigungsschutzklage muss bestimmte zwingende Mindestangaben enthalten. Dazu zählen:

  • Parteien: Vollständiger Name und ladungsfähige Anschrift des Arbeitnehmers (Kläger) und des Arbeitgebers (Beklagter).
  • Gericht: Die genaue Bezeichnung des zuständigen Arbeitsgerichts.
  • Klageantrag: Dass gerichtlich festgestellt werden soll, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde.
  • Kündigung: Datum des Kündigungsschreibens (damit klar ist, gegen welche Kündigung sich die Klage richtet) sowie der genaue Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (zur Prüfung der Einhaltung der 3-Wochen-Frist) beim Arbeitnehmer.
  • Klagegrund: Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich nach Auffassung des Arbeitnehmers die Unwirksamkeit der Kündigung ergibt.
  • Unterschrift: Eigenhändige Unterschrift des Klägers.

Darüber hinaus sollten in der Klageschrift folgende Angaben erfolgen, die dem Gericht die Bearbeitung erleichtern und dazu beitragen, die Erfolgsaussichten der Klage umfassend prüfen zu können:

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses und Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer: zur Prüfung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes,
  • bestehender Sonderkündigungsschutz: z. B. Schwerbehinderung oder Betriebsratsmitgliedschaft,
  • Bruttomonatsvergütung: zur Festsetzung des Streitwerts und der Gerichtskosten.

Folgende Unterlagen sollten – sofern vorhanden – der Klageschrift als Anlagen beigefügt werden:

  • Kündigungsschreiben,
  • Arbeitsvertrag,
  • Abmahnungen
  • Schriftwechsel mit dem Arbeitgeber.
Wurden bei Klageerhebung einzelne Gründe noch nicht vorgetragen, können diese grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachgereicht werden (§ 6 KSchG).

Klageaufnahme bei der Rechtsantragsstelle

Wer die Kündigungsschutzklage nicht selbst verfassen möchte, kann sich an die Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts wenden. Dort wird die Klage auf Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu Protokoll aufgenommen und anschließend beim Arbeitsgericht eingereicht.

Die Mitarbeiter der Rechtsantragsstelle helfen bei der Formulierung der Klageschrift und achten darauf, dass die erforderlichen Mindestangaben enthalten sind. Eine rechtliche Beratung findet jedoch nicht statt. Insbesondere wird nicht geprüft, ob die Kündigung wirksam ist, welche Erfolgsaussichten die Klage hat oder welche Anträge im Einzelfall sinnvoll sind.

Praxistipp: Informationen zu den Öffnungszeiten der Rechtsantragsstelle finden sich auf der Internetseite des zuständigen Arbeitsgerichts. Es empfiehlt sich, vorab einen Termin zu vereinbaren. Zum Termin sollten außerdem ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie dieselben Unterlagen mitgebracht werden, die einer schriftlich eingereichten Klageschrift als Anlagen beigefügt werden sollten.

5. Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt ab?

Nach Eingang der Kündigungsschutzklage bestimmt das Arbeitsgericht zunächst einen Termin zur Güteverhandlung (Gütetermin). Das weitere Verfahren läuft dann wie folgt ab:

Gütetermin

Ziel des Gütetermins ist es, den Rechtsstreit möglichst früh durch eine einvernehmliche Lösung zu beenden. Tatsächlich werden die meisten Kündigungsschutzverfahren bereits in diesem Verfahrensstadium abgeschlossen.

Was passiert im Gütetermin?

Der Gütetermin findet vor dem vorsitzenden Richter statt. Nach dem Aufruf der Sache nehmen die Parteien auf den ihnen zugewiesenen Plätzen gegenüber dem Richter Platz. Anschließend erläutert der Richter den bisherigen Sachstand und gibt beiden Parteien Gelegenheit, ihre Sicht des Sachverhalts darzustellen.

Arbeitnehmer müssen dabei keine juristischen Ausführungen zur Begründung ihrer Kündigungsschutzklage machen. Es genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und zu erläutern, warum sie die Kündigung für unwirksam halten. Die rechtliche Einordnung des Vorbringens ist Aufgabe des Gerichts.

Vergleich

Im Anschluss erörtert das Gericht mit den Parteien die Sach- und Rechtslage und gibt eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten der Klage. Gleichzeitig prüft es, ob der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet werden kann und versucht, die Beteiligten zu einer einvernehmlichen Lösung zu bewegen.

Im Rahmen eines Vergleichs werden häufig die Zahlung einer Abfindung, die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer bestimmten Zeugnisnote oder andere Bedingungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt.

Ein Vergleich muss allerdings nicht angenommen werden. Beide Parteien können einen Vergleichsvorschlag des Gerichts ablehnen oder Änderungen anregen. Bestehen Zweifel, ob ein Vergleich angenommen werden soll, kann häufig ein Vergleich auf Widerruf geschlossen werden. Dadurch erhält der Arbeitnehmer Zeit, den Vergleich zu prüfen oder rechtlichen Rat einzuholen. Wird der Vergleich innerhalb der vereinbarten Frist widerrufen, wird das Verfahren im Kammertermin fortgesetzt.

Praxistipp: Ein gerichtlich protokollierter Vergleich führt trotz Einvernehmlichkeit nicht zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld.

Kammertermin

Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, bestimmt das Arbeitsgericht einen Kammertermin. Anders als im Gütetermin steht nun nicht mehr die gütliche Einigung, sondern die Vorbereitung einer gerichtlichen Entscheidung im Vordergrund.

Die Verhandlung findet vor der vollständigen Kammer des Arbeitsgerichts statt. Diese besteht aus dem vorsitzenden Berufsrichter sowie zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen einer die Arbeitgeberseite und einer die Arbeitnehmerseite repräsentiert.

Dabei werden der Sachverhalt und die rechtlichen Streitpunkte eingehend erörtert. Soweit erforderlich, erhebt das Gericht Beweis, etwa durch die Vernehmung von Zeugen. Auch in diesem Verfahrensstadium kann das Verfahren jederzeit noch durch einen Vergleich beendet werden. Andernfalls entscheidet das Arbeitsgericht durch Urteil.

Hinweis: Verliert der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage und ist die Berufung zulässig, kann gegen das Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Vor dem Landesarbeitsgericht besteht jedoch Anwaltszwang. Das Verfahren kann dort daher nicht mehr ohne anwaltliche Vertretung geführt werden.

6. Welche Kosten entstehen?

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage ohne Anwalt hängen insbesondere davon ab, wie das Verfahren endet und ob der Arbeitnehmer anwaltlich vertreten wird.

Anwaltskosten

Beauftragt der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt, muss er dessen Gebühren in der ersten Instanz grundsätzlich selbst tragen. Dies gilt auch dann, wenn er den Kündigungsschutzprozess gewinnt (§ 12a ArbGG). Verzichtet er auf anwaltliche Vertretung, spart er diese Kosten.

Kommt es zu einem gerichtlichen Vergleich, fällt bei anwaltlicher Vertretung zusätzlich eine Einigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an. Auch diese Kosten spart der Arbeitnehmer, wenn er die Kündigungsschutzklage ohne Anwalt führt.

Zu den anwaltlichen Kosten zählen neben den gesetzlichen Gebühren auch eine Auslagenpauschale sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.

Gerichtskosten

Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Streitwert der Kündigungsschutzklage. Dieser beträgt bei einer reinen Kündigungsschutzklage in der Regel drei Bruttomonatsgehälter. Werden neben dem Kündigungsschutzantrag weitere Ansprüche geltend gemacht, z. B. auf ausstehenden Arbeitslohn, Urlaubsabgeltung oder ein Arbeitszeugnis, kann sich der Streitwert entsprechend erhöhen.

Die Gerichtskosten trägt grundsätzlich die unterliegende Partei. Haben beide Parteien nur teilweise Erfolg, werden die Gerichtskosten entsprechend verteilt.

Wird die Kündigungsschutzklage durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, fallen gar keine Gerichtskosten an.

Ergeben sich im Laufe des Verfahrens Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigungsschutzklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, kann eine frühzeitige Klagerücknahme Gerichtskosten sparen. Die genaue Höhe der Ersparnis hängt dann insbesondere davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Klage zurückgenommen wird.

Auslagen

Neben Anwalts- und Gerichtskosten können im Einzelfall weitere Auslagen entstehen. Hierzu zählen beispielsweise Reisekosten zu Gerichtsterminen, Kosten für die Ladung von Zeugen oder Auslagen für Sachverständige, soweit diese im Verfahren erforderlich werden. Solche Kosten fallen jedoch nicht in jedem Kündigungsschutzverfahren an.

Konkrete Beispielrechnungen

Die nachfolgenden Beispielrechnungen veranschaulichen, welche Kosten bei einer Kündigungsschutzklage mit und ohne anwaltliche Vertretung entstehen können.

Gegenübergestellt werden die beiden häufigsten Verfahrensausgänge: Die Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich sowie durch Urteil.

Beispielrechnung 1: Gerichtlicher Vergleich

Bruttomonatsgehalt: 4.000 Euro
Streitwert: 12.000 Euro

Kostenposition Ohne Anwalt (in Euro) Mit Anwalt (in Euro)
Verfahrensgebühr 1,3 0 919,10
Terminsgebühr 1,2 0 848,40
Einigungsgebühr 1,0 0 707,00
Auslagenpauschale 0 20,00
Umsatzsteuer 19% 0 473,96
Gerichtskosten 2,0 0 0
Gesamtkosten 0 2.968,46

Beispielrechnung 2: Urteil

Bruttomonatsgehalt: 4.000 Euro
Streitwert: 12.000 Euro

Kostenposition Ohne Anwalt (in Euro) Mit Anwalt (in Euro)
Verfahrensgebühr 1,3 0 919,10
Terminsgebühr 1,2 0 848,40
Einigungsgebühr 1,0 0 0
Auslagenpauschale 0 20,00
Umsatzsteuer 19% 0 339,63
Gerichtskosten 2,0 627,00 627,00
Gesamtkosten 627,00 2.754,13

Die Beispielrechnungen zeigen, dass die Kostenersparnis bei einer Kündigungsschutzklage ohne anwaltliche Vertretung erheblich sein kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wird.

Wer lieber eine Kündigungsschutzklage mit Anwalt erheben möchte, sich eine anwaltliche Vertretung aber nicht leisten kann, muss darauf nicht verzichten. In diesen Fällen kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der Arbeitnehmer die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufbringen kann.

7. Welche Risiken hat eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt?

Nicht jede Kündigungsschutzklage erfordert zwingend eine anwaltliche Vertretung. Beruht die Unwirksamkeit der Kündigung beispielsweise auf einem offensichtlichen Formfehler und ist der Sachverhalt überschaubar, kann eine Eigenvertretung durchaus sinnvoll sein.

Mit zunehmender Komplexität des Falles steigen jedoch auch die rechtlichen Anforderungen und damit das Risiko, entscheidende Fehler zu machen. Das gilt insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen oder Betriebsübergängen sowie in Fällen mit Sonderkündigungsschutz oder schwierigen Beweisfragen (z. B. bei Mobbing-Vorwürfen).

Im Einzelnen bestehen bei einer Eigenvertretung insbesondere folgende Risiken:

Form- und Fristfehler

Während sich Formfehler (z. B. ein unklar formulierter Klageantrag) häufig noch korrigieren lassen, führt das Versäumen der dreiwöchigen Klagefrist in aller Regel dazu, dass die Kündigung als wirksam gilt und ein weiteres Vorgehen ausgeschlossen ist.

Unvollständiger Sachvortrag

Werden entscheidungserhebliche Tatsachen oder Unwirksamkeitsgründe übersehen oder nicht ausreichend vorgetragen, kann dies die Erfolgsaussichten der Klage erheblich beeinträchtigen.

Beweisführung

Nicht jeder Tatsachenvortrag genügt. Entscheidend ist, welche Tatsachen bewiesen werden müssen und welche Beweismittel hierfür geeignet sind. Fehler bei der Benennung von Zeugen oder Urkunden können sich nachteilig auswirken.

Vergleichsverhandlungen

Im Gütetermin wird häufig über eine einvernehmliche Lösung verhandelt. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann die Erfolgsaussichten oftmals besser einschätzen, Vergleichsvorschläge rechtlich bewerten und häufig günstigere Vergleichsbedingungen, z. B. eine höhere Abfindung oder eine bessere Zeugnisnote, aushandeln.

Verhandlungen auf Augenhöhe

Ist der Arbeitgeber anwaltlich vertreten, steht dem Arbeitnehmer häufig ein erfahrener Prozessvertreter gegenüber. Dieser kennt die arbeitsgerichtliche Praxis, führt Vergleichsverhandlungen routiniert und kann rechtliche Argumente gezielt einsetzen. Ohne anwaltliche Vertretung kann es deshalb schwieriger sein, auf Augenhöhe zu verhandeln.

Prozessstrategie

In vielen Kündigungsschutzverfahren kommen mehrere Unwirksamkeitsgründe in Betracht. Ein Rechtsanwalt kann beurteilen, welche Argumente erfolgversprechend sind, welche Tatsachen vorgetragen werden sollten und welche Anträge im Verfahren sinnvoll sind.

Unsere Empfehlung: Nehmen Sie nach Erhalt einer Kündigung auf jeden Fall unsere anwaltliche Erstberatung in Anspruch. So können Sie Ihre Erfolgschancen besser einschätzen. In diesem Gespräch prüfen wir Fristen, Erfolgsaussichten und mögliche Abfindungschancen und besprechen mit Ihnen, welcher nächste Schritt sinnvoll ist – natürlich kostenlos und unverbindlich!

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8. Fazit

  • Eine Kündigungsschutzklage kann in der ersten Instanz grundsätzlich auch ohne anwaltliche Vertretung erhoben werden.
  • Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen.
  • Arbeitnehmer können die Kündigungsschutzklage schriftlich einreichen oder bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts zur Niederschrift erklären.
  • Wer die Kündigungsschutzklage ohne Anwalt erhebt, spart die Kosten der anwaltlichen Vertretung. Bei einem gerichtlichen Vergleich entfallen auch die Gerichtskosten.
  • Ein erfahrener Anwalt erzielt in Vergleichsverhandlungen häufig höhere Abfindungen.
  • Kann sich ein Arbeitnehmer keinen Anwalt leisten, kommt die Beantragung von Prozesskostenhilfe in Betracht.

9. Video