Das Umgangsrecht sorgt bei Eltern, die nicht beide mit ihrem Kind zusammen leben, immer wieder für Streit. Selbst in Fällen, in denen sich Vater und Mutter über den regelmäßigen Umgang geeinigt haben, kommt es oft doch noch zu Meinungsverschiedenheiten, wenn der umgangsberechtigte Elternteil die Ferien mit dem gemeinsamen Kind verbringen, vielleicht auch mit ihm verreisen möchte.

  1. Unterscheidung zwischen Umgangs-, Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht
  2. Umgangsrecht an Feiertagen
  3. Umgangsrecht in den Ferien
  4. Urlaubsreisen mit dem Kind
  5. Die Durchsetzung des Umgangsrechts
  6. Fazit
  7. Praxistipp
  8. Video

1. Unterscheidung zwischen Umgangs-, Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Umgangsrecht ist zunächst vom Sorgerecht und vom Aufenthaltsbestimmungsrecht zu unterscheiden. Das Sorgerecht richtet sich nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes und kann bei getrennten Elternpaaren beiden zusammen oder einem von ihnen alleine zustehen. Das Recht zur Aufenthaltsbestimmung ist mit dem Sorgerecht nicht identisch. Es bezeichnet vielmehr das Recht, über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, aber auch über kürzere Aufenthalte an anderen Orten, zu bestimmen. Relevant wird der Unterschied insbesondere in Fällen, in denen Eltern ein gemeinsames Sorgerecht haben, sich aber nicht über den Aufenthalt des Kindes einigen können. Dann kann das Familiengericht entscheiden, welcher der beiden Sorgeberechtigten das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten soll.

Das Umgangsrecht nach § 1684 BGB bezeichnet demgegenüber das Recht des Kindes zum Umgang mit jedem Elternteil sowie das Recht und die Pflicht beider Eltern zum Umgang mit dem Kind. In erster Linie geht es beim Umgangsrecht um das Besuchsrecht desjenigen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt.

Wichtig: Während der Wahrnehmung seines Umgangsrechts hat der betreffende Elternteil auch das Recht, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen!

Das gilt selbst dann, wenn im Übrigen dem Ex-Partner das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, denn dieses erstreckt sich nicht auf die Zeit des Umgangs des anderen Elternteils. Das Umgangsrecht wird faktisch zumeist in der Wohnung des berechtigten Elternteils wahrgenommen; er darf mit dem Kind aber grundsätzlich auch wegfahren, zum Beispiel Ausflüge unternehmen oder Besuche machen.

Das Gesetz enthält keine genauen zeitlichen Vorgaben für die Ausübung des Umgangsrechts. In der Praxis wird es aber häufig regelmäßig an jedem zweiten Wochenende wahrgenommen.

2. Umgangsrecht an Feiertagen

In einer Umgangsregelung sollte auch geklärt werden, bei wem das Kind Feiertage und Ferien verbringt. Wohnen die Eltern nicht allzu weit auseinander, so wird in Feiertagsregelungen oft vereinbart, dass der Nachwuchs Heiligabend bei einem und den ersten und/oder zweiten Weihnachtsfeiertag bei dem anderen Elternteil verbringt. Möglich ist auch die Festlegung, Weihnachten bei der Mutter und Ostern beim Vater zu verleben oder umgekehrt. Auch eine Aufteilung aller Feiertage des Jahres ist denkbar, ebenso wie die Vereinbarung, dass das Kind an bestimmten Feiertagen im jährlichen Wechsel bei Mutter und Vater ist.

3. Umgangsrecht in den Ferien

Praktisch oft noch bedeutsamer sind Regelungen über den Ferienaufenthalt des Kindes. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 23.03.2007) hat der Umgangsberechtigte grundsätzlich einen Anspruch darauf, zumindest einen Teil der Ferien mit dem Kind zu verbringen. Wie andere Umgangsregelungen unterliegt aber auch die Festlegung des Umgangs in den Ferien keinen starren gesetzlichen Vorgaben, sondern die Eltern haben einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie können also individuelle Absprachen treffen, die auch ihren jeweiligen beruflichen Verpflichtungen Rechnung tragen. In der Praxis wird häufig eine hälftige Teilung vereinbart, etwa dass das Kind eine Hälfte der Sommerferien mit der Mutter, die andere mit dem Vater verbringt. Oster- und Weihnachtsferien können ebenfalls aufgeteilt oder erstere bei einem Elternteil, letztere bei dem anderen verlebt werden. Möglich ist auch die Vereinbarung eines jährlichen Aufenthaltswechsels, zum Beispiel in ungeraden Jahren ein Osterferienaufenthalt beim Vater und Weihnachtsferienaufenthalt bei der Mutter, in geraden Jahren umgekehrt.

Maßstab ist bei alldem immer, welche Regelung dem Kindeswohl am besten gerecht wird. Das muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Kriterien sind unter anderem das Alter des Kindes und die Entfernung der elterlichen Wohnorte voneinander. Bei nur einwöchigen Ferien wird es zum Beispiel oft nicht dem Kindeswohl entsprechen, den Aufenthalt bei Mutter und Vater hälftig aufzuteilen, wenn dafür eine lange und anstrengende An- und Abreise in Kauf genommen werden muss. Dies gilt insbesondere bei kleineren Kindern. In solchen Fällen kann eine Vereinbarung vorzuziehen sein, nach der die einen Ferien komplett bei der Mutter, die anderen dafür beim Vater verbracht werden.

Bei allen Ferienregelungen sind jeweils die Ferientermine in dem Bundesland, in dem das Kind lebt, maßgeblich. Bei der Planung zu berücksichtigen sind außerdem ganz praktische Erwägungen, wie die üblichen Anreisezeiten am Ferienort. Diese fallen oft auf einen Samstag, sodass der Ferienumgang dann sinnvollerweise schon an dem diesem vorausgehenden Freitag beginnen sollte.

4. Urlaubsreisen mit dem Kind

Zum Umgangsrecht gehört es grundsätzlich auch, mit dem Kind zu verreisen. Wie bereits erörtert dürfen Vater bzw. Mutter während der Wahrnehmung ihres Umgangsrechts auch dann über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden, wenn der Ex-Partner über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt. Daraus folgt, dass sie mit dem Kind auch wegfahren dürfen. Es gibt jedoch Grenzen. Diese richten sich nach § 1687 BGB. Danach darf derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind jeweils gerade aufhält, über so genannte „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ ohne Absprache mit dem anderen entscheiden. Hiermit sind Dinge gemeint, die häufig vorkommen und die keine dauerhaften, erheblichen und schwer abzuändernden Auswirkungen auf das weitere Leben des Kindes haben. Im Umkehrschluss heißt dies, dass alle Angelegenheiten, die darüber hinaus gehen, hiervon gerade nicht erfasst sind. Über Dinge von erheblicher Bedeutung muss vielmehr der Sorgeberechtigte entscheiden bzw. – bei gemeinsamem Sorgerecht – beide Eltern gemeinsam.

Für den Fall einer Urlaubsreise bedeutet dies, dass der Umgangsberechtigte sie mit seinem Sprössling nur dann ohne die ausdrückliche Einwilligung des anderen Elternteils unternehmen darf, wenn sie alltäglich und für das Kind nicht von erheblicher Bedeutung ist. Darüber, wann dies der Fall ist, kommt es häufig zum Streit. Reisen innerhalb Deutschlands oder der EU wird man überwiegend als erlaubt anzusehen haben, sofern dabei die üblichen Verkehrsmittel genutzt werden. Anders kann es aussehen, wenn der Vater sein Kind zum Beispiel auf dem Motorrad mitnehmen möchte oder im Urlaub mit ihm gefährliche Sportarten auszuüben plant. In solchen Fällen wird man meist nicht mehr von einer Angelegenheit des täglichen Lebens ausgehen können, mit der Folge, dass der Umgangsberechtigte über solche Unternehmungen nicht alleine entscheiden darf. Besonders hohes Konfliktpotenzial besteht immer dann, wenn die Eltern Risiken unterschiedlich einschätzen.

Nicht nur bei sportlichen Betätigungen, auch bei Fernreisen führen solche unterschiedlichen Sichtweisen häufig zum Streit. Derartige Unternehmungen werden von der Rechtsprechung vielfach als Angelegenheit erheblicher Bedeutung eingestuft, über die nur gemeinsam entschieden werden darf bzw. die der alleine Sorgeberechtigte gestatten oder untersagen kann. Maßgeblich sind dabei Kriterien wie das genaue Zielland der Reise (OLG Hamburg, Az: 12 UF 80/11), ob es sich um eine gängige Touristendestination handelt oder ob für die Region Reisewarnungen bestehen. Zudem ist danach zu fragen, was für eine Art von Reise geplant ist, ob es zum Beispiel in gut erschlossene Gegenden oder aber in unwirtliches Gelände gehen soll, und wie alt das Kind ist (OLG Köln, Az. II-4 UF 232/11). All das muss in jedem Einzelfall abgewogen werden.

Im Fall von Auslandsreisen kommt manchmal auch noch ein anderer Aspekt ins Spiel: In bestimmten Fällen kann das Familiengericht den Umgang nach § 1684 Absatz IV aus Gründen des Kindeswohls einschränken oder mit Auflagen versehen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Entführungsgefahr besteht. Mitunter wird dann gerichtlich angeordnet, dass der Umgang nur in Deutschland stattfinden darf. Wurden solche Auflagen festgesetzt, so sind dem Umgangsberechtigten Auslandreisen mit dem Kind grundsätzlich nicht erlaubt.

5. Die Durchsetzung des Umgangsrechts

Im Falle einer Ehescheidung wird in dem entsprechenden Verfahren oft schon eine Umgangsregelung mit getroffen, die auch Ferienregelungen enthält. Ist dies nicht erfolgt oder waren die Eltern nie verheiratet, sondern wünscht zum Beispiel ein unehelicher Vater den Umgang mit seinem Kind, so sollten sich die Eltern idealerweise zusammensetzen und gemeinsam eine Umgangsregelung treffen. Gerade bei zerstrittenen Paaren ist dies aber nicht immer möglich. In manchen Streitfällen kann dann das Jugendamt vermitteln. Führt allerdings auch das zu keiner Lösung, so hat der Elternteil, der sein Umgangsrecht durchsetzen möchte, die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Umgang zu stellen.

Das Gericht wird zunächst ebenfalls versuchen, doch noch eine einvernehmliche Umgangsregelung herbeizuführen, es kann zum Beispiel einen Vergleich vorschlagen. Sind die Fronten gänzlich verhärtet und keine Einigung in Sicht, so wird das Gericht selbst über das Umgangsrecht entscheiden. In einer gerichtlichen Entscheidung oder einem gerichtlichen Vergleich kann der Umgang vollstreckbar festgelegt werden. Dazu muss darin konkret und unmissverständlich bestimmt sein, wann und in welchem Umfang ein Umgangsrecht besteht. Das Gericht kann dabei auch genau festschreiben, welche bzw. welchen Teil der Ferien das Kind mit welchem Elternteil verbringt.

An eine gerichtlich festgelegte vollstreckbare Umgangsregelung hat sich der andere Elternteil zu halten. Tut er dies nicht, so hat das Gericht die Möglichkeit, bei Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel Ordnungsmittel (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft nach § 89 FamFG zu ergreifen, Änderungen der Umgangsregelung vorzunehmen, etwa einen Umgangspfleger einzusetzen, oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge zu treffen. In Extremfällen droht dem Elternteil, der den Umgang des anderen hartnäckig vereitelt, sogar ein Sorgerechtsentzug. Bevor es zu Ordnungsmitteln oder anderen Sanktionen kommt, wird vom Umgangsberechtigten aber oft als letzter Versuch einer gütlichen Einigung noch ein Vermittlungsverfahren beim Familiengericht nach beantragt. Im Interesse des gemeinsamen Kindes, dem juristische Auseinandersetzungen der Eltern ja meist kaum verborgen bleiben können, macht es in vielen Fällen Sinn, auch diese Möglichkeit noch auszuschöpfen.

6. Fazit

  • Umgangsberechtigte haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, zumindest einen Teil der Ferien und Feiertage im Jahr mit ihrem Kind zu verbringen.
  • Während der Wahrnehmung des Umgangsrechts hat der Berechtigte das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes. Er darf mit ihm also auch wegfahren.
  • Bestimmte Reisen können allerdings als Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung einzustufen sein, über die der Umgangsberechtigte nicht alleine entscheiden darf
  • Bei Streit über das Umgangsrecht kann eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, in der der Umgang vollstreckbar festgelegt wird. Boykottiert ein Elternteil weiterhin hartnäckig den Umgang des anderen, so sind auch Ordnungsmittel und weitere Maßnahmen möglich.

7. Praxistipp

Da Streitigkeiten über dem Umgang dem Kindeswohl schaden können, sollten Eltern stets auf eine einvernehmliche Lösung hinarbeiten. Das Umgangsrecht gibt ihnen einen weiten Spielraum für flexible und individuelle Absprachen, die allen Beteiligten gerecht werden. Der Klarheit halber sollten Umgangsregelungen am besten schriftlich und so detailliert wie möglich festgehalten werden. Wir haben zu diesem Zweck eine Vorlage für eine Umgangsvereinbarung erstellt, die Sie sich kostenlos herunterladen und an Ihre persönliche Situation anpassen können.

In der Praxis ist Eltern dazu zu raten, sich bei bestehenden Ferienregelungen jeweils auch beizeiten darüber abzustimmen, wer wann Urlaub bekommt, damit der Umgang auch tatsächlich wahrgenommen werden und insbesondere Reiseplanungen und Buchungen rechtzeitig erfolgen können.

Umgekehrt muss der Umgangsberechtigte sich darüber im Klaren sein, dass sein regelmäßiger Umgang mit dem Kind natürlich nicht stattfinden kann, während der andere Elternteil seinerseits mit dem Kind in den Ferien ist. Ferien- und Feiertagsregelungen sind insofern vorrangig.

8. Video