Sich vor oder kurz nach der Eheschließung mit finanziellen Fragen auseinanderzusetzen, mag vielen frisch Vermählten unromantisch erscheinen. Ein Ehevertrag verkürzt und vereinfacht den Scheidungsprozess allerdings regelmäßig. In diesem Artikel erläutern wir die wichtigsten Fragen (wie z.B. zum Kostenfaktor) rund um das Thema Ehevertrag.

  1. Inhalt des Ehevertrags
  2. Kosten des Ehevertrags
  3. Für wen ist ein Ehevertrag sinnvoll?
  4. Nachträglicher Ehevertrag
  5. Fazit

1. Inhalt des Ehevertrags

Das grundsätzlich geltende Prinzip der Vertragsfreiheit ermöglicht es den Parteien, ihre Verträge so auszugestalten wie sie möchten. Dementsprechend können die Ehepartner individuelle und von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen zur Vermögensaufteilung, Altersversorgung und zu Unterhaltszahlungen schon im Voraus treffen. Diese Modifizierungen können unter Umständen sogar bis zum  kompletten Verzicht auf jedwede Ansprüche gehen. Man sollte jedoch unbedingt berücksichtigen: wenn dadurch eine Seite gravierend benachteiligt wird, kann dies zur Unwirksamkeit des Vertrags führen.

Güterstand

Im Normalfall kommt es bei einer Scheidung ohne Vorliegen eines Ehevertrags zum gesetzlich vorgesehenen Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Bei der Auseinandersetzung über den Güterstand werden die Vermögensverhältnisse zur Zeit der Eheschließung und  der Scheidung verglichen. Derjenige Ehepartner, der während der Ehe einen höheren Vermögenszugewinn erzielt hat, muss dann die Hälfte der Differenz an den Partner abführen. Da die individuellen Ansprüche aber von Ehe zu Ehe unterschiedlich sind, muss dieses Modell nicht für jeden gleichermaßen gut passen.  Durch den Ehevertrag ist es deshalb möglich, einen anderen Güterstand als die Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren.

Unterhalt

Auch Bestimmungen über etwaige Unterhaltsansprüche der Eheleute können durch den Ehevertrag bereits abschließend geregelt werden. Die Ansprüche sind grundsätzlich abhängig von der Vermögenslage der Ehepartner sowie dem während der Ehe geführten Lebensstandard. Unterhaltsansprüche entstehen insbesondere, wenn für Kinder gesorgt werden muss, oder einer der beiden Partner nach Beendigung der Ehe nicht in der Lage ist, für sich selbst aufzukommen (sogenannter nachehelicher Unterhalt).

So kann beispielsweise schon im Voraus ein Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen bestimmt oder aber sogar die Voraussetzung für das Entstehen von Unterhaltsansprüchen noch erweitert werden.

Altersvorsorge

Auch in Bezug auf die Altersvorsorge kann vom gesetzlich vorgesehenen Versorgungsausgleich durch individuelle Vereinbarungen abgewichen werden.

Der gesetzliche Normalfall sieht vor, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte jeweils dem anderen gutgeschrieben werden.

Dabei werden allerdings nur während der Ehe erworbene Rentenansprüche berücksichtigt, nicht dagegen solche Sicherheiten, die aus einmaligen Kapitalzahlungen bestehen, beispielsweise Lebensversicherungen. Dies kann im Einzelfall zu ungerechten Ergebnissen führen und lässt sich durch individuelle Vereinbarungen im Ehevertrag korrigieren.


2. Kosten des Ehevertrags

Die Kosten des Ehevertrags sind von Fall zu Fall unterschiedlich, da sie zum einen von der Vermögenslage der Parteien und zum anderen vom Umfang der im Vertrag zu regelnden Gegenstände abhängig sind.

Grundsätzlich ergeben sich die Kosten aus der Beratung und Erarbeitung eines Vertrags durch einen Rechtsanwalt sowie aus der daran anschließenden notariellen Beurkundung des Vertrags.

Notarkosten

Den Parteien sind beim Ehevertrag relativ weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten gegeben. Dieser Umstand kann dementsprechend mit gewichtigen wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen verbunden sein. Den Gesetzgeber hat dies dazu veranlasst, festzulegen, dass ein Ehevertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf. Folglich fallen hierfür auch Notarkosten an. Die Höhe dieser Kosten ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt.

Grundlage für deren Berechnung bildet der sogenannte Geschäftswert des Ehevertrags. Dieser setzt sich wiederum aus dem ermittelten Vermögen beider Ehegatten zusammen.

Dabei werden auch Verbindlichkeiten berücksichtigt und bis zur Hälfte des maßgeblichen Wertes abgezogen, sodass man letztendlich vom sogenannten Reinvermögen der Ehegatten spricht.

Bezieht sich der Ehevertrag dagegen auf das Vermögen nur eines Ehegatten, ist auch nur dessen Vermögen für die Berechnung maßgebend.

Hinzu kommen Schreibauslagen, Auslagen für Porto und Telefon, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19%.

Rechenbeispiel: Bei einem Reinvermögen von 40.000 EUR berechnet der Notar eine doppelte Gebühr gemäß KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von 290 EUR. Zuzüglich Mehrwertsteuer liegen hier die Notarkosten schließlich bei etwa 345,10 EUR. Liegt der Geschäftswert bei 100.000 EUR, kommt es entsprechend zu Notarkosten von etwa 546 EUR und mit Steuer zu insgesamt 649,75 EUR.

Rechtsanwaltskosten

Die Höhe der Rechtsanwaltskosten ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Beim Ehevertrag sind die Rechtsanwaltsgebühren von den im Vertrag zu regelnden Angelegenheiten abhängig. Diese werden mit dem gesetzlich festgelegten Gebührentatbestand multipliziert und bilden zusammengefasst den Gegenstandswert des Ehevertrags, der für die letztendlichen Gebühren maßgeblich ist.

Die Kosten für die Erarbeitung eines Ehevertrags durch den Rechtsanwalt basiert auf der sogenannten Geschäftsgebühr, die alle dazu erforderlichen Tätigkeiten, wie Verhandlungen mit beiden Parteien und den gesamten Schriftverkehr des Anwalts abdeckt.

Außerdem kann für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den ein Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, eine so genannte Einigungsgebühr entstehen.

Wird durch den Ehevertrag lediglich ein Verzicht oder Anerkenntnis vereinbart, also kein Streit beigelegt, fällt diese Gebühr folglich nicht an.

Rechenbeispiel: Gegenstand des Ehevertrags soll die Vereinbarung einer Unterhaltszahlung des Ehemanns an die Ehefrau von monatlich 500 EUR sein. Der Gegenstandswert des Vertrags berechnet sich jetzt aus einem einmaligen Jahresbetrag dieser Zahlungen. Geschäftswert: 500 EUR x 12 = 6.000 EUR

Die daraus folgenden Rechtsanwaltskosten belaufen sich auf ca. 1.200 EUR. Hinzu kommen noch Notarkosten.

3. Für wen ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Besonders sinnvoll ist ein Ehevertrag für Selbstständige und Unternehmer. Denn auch Vermögenswerte wie Aktien oder Immobilien werden in die Berechnung des Zugewinnausgleichs mit einbezogen. Dies kann einen Unternehmer, der die Hälfte seines Zugewinns an den Partner auszahlen muss, unter Umständen in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass beispielsweise einzelne Vermögenspositionen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden können.

Auch bei Ehepartnern mit unterschiedlichen Nationalitäten ist es sinnvoll, einen Ehevertrag zu schließen, um eventuell nicht übereinstimmende nationale Rechte in Einklang zu bringen.

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber der Ehe das Modell der typischen Rollenverteilung zu Grunde gelegt: Ein Partner verdient, der andere kümmert sich um den Haushalt. Wenn von dieser Konstellation in der Ehe abgewichen wird oder große Vermögensunterschiede zwischen den Ehepartnern bestehen, sollte deshalb über die Schließung eines Ehevertrags mit Hilfe eines Anwalts beraten werden, um eventuell ungerechte Ergebnisse bei einer Scheidung zu vermeiden.

Es ist möglich, dass sich die Rechtslage in Bezug auf Eheverträge ändert. Daher empfiehlt sich zudem eine Überprüfung, ob ein schon vor vielen Jahren geschlossener Ehevertrag noch den aktuellen Gegebenheiten entspricht oder ob nicht eventuell Vereinbarungen unwirksam geworden sein könnten. Auch ein anders als vorgesehener Verlauf in der Ehe kann deshalb unter Umständen zur Unwirksamkeit einzelner Abmachungen führen.

Selbstverständlich lässt sich ein geschlossener Ehevertrag noch nachträglich abändern und auch an die entsprechenden Lebensverhältnisse anpassen.


4. Nachträglicher Ehevertrag

Klassischerweise wird ein Ehevertrag VOR der Hochzeit – also zu Beginn der Ehe – geschlossen. Er kann aber problemlos auch noch zu einem beliebigen Zeitpunkt WÄHREND der laufenden Ehe – mithin nachträglich – zwischen den Ehepartnern vereinbart werden.

In diesem Fall sollte unbedingt an eine (rückwirkende) Regelung zum Zugewinnausgleich für die bisherige Ehezeit gedacht werden. Die genaue Ausgestaltung dieser Vereinbarung hängt maßgeblich davon ab, wie lange die Ehe schon ohne Vertrag bestand und welche Rollenverteilung die Ehepartner in dieser Zeit hatten. Bei einem Vertrag unmittelbar nach der Hochzeit oder bei gleicher Rollenverteilung ist beispielsweise ein Verzicht auf den Zugewinnausgleich naheliegend.

Selbst dann bzw. gerade dann, wenn schon eine Trennung im Raum steht, kann es Sinn machen über einen Ehevertrag nachzudenken und die Vermögensverhältnisse verbindlich zu klären. Ist die Trennung schon vollzogen, kann ebenfalls eine Vereinbarung geschlossen werden. Der „Ehevertrag“ wird dann als Scheidungsfolgenvereinbarung bezeichnet, die ebenfalls notariell beurkundet werden muss.

Auch nachträgliche Änderungen eines bestehenden Ehevertrags sind möglich, sofern diese einvernehmlich erfolgen. Der Vertrag kann demnach nur gemeinsam geändert und an die Lebensumstände der Eheleute angepasst werden.

5. Fazit

  • Durch einen Ehevertrag können Paare ihre Vermögensaufteilung, Altersversorgung und Unterhaltsverpflichtungen individuell und frei gestalten. Es erfolgt lediglich eine gerichtliche Kontrolle im Hinblick darauf, ob eine gravierende Benachteiligung eines Partners gegeben ist.
  • Ein Ehevertrag ist besonders sinnvoll für Selbständige und Unternehmer, die der Zugewinnausgleich ansonsten unter Umständen sogar den Fortbestand des Unternehmens kosten kann.
  • Bei Ehepartnern mit unterschiedlicher Nationalität macht ein Ehevertrag ebenfalls Sinn, um nationale rechtliche Differenzen von vornherein zu vermeiden.
  • Die genauen Kosten für Erarbeitung und Beurkundung des Vertrags hängen von der Vermögenslage der Eheleute und dem Umfang der vertraglichen Regelungen ab.
  • Ein Ehevertrag kann auch noch nach der Hochzeit – also nachträglich – geschlossen werden.
  • Änderungen am Ehevertrag sind nur einvernehmlich möglich.